10.10.2022

Tailor & Fish: Katharina Schneider gründet Unternehmensberatung für Health-Startups

Im brutkasten-Interview erklären Katharina Schneider und Renate Krüger-Fischer, wie sie in ihrer neuen Unternehmensberatungsgesellschaft Tailor & Fish zusammenarbeiten. Zudem verrät Schneider, was ihr bisher bestes Investment bei 2min2mio war.
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Katharina Schneider und Renate Krüger-Fischer gründen eine Unternehmensberatungsgesellschaft für Unternehmer, Start-ups und Investoren. (c) Tailor & Fish GmbH

Erst vor wenigen Tagen als Business Angel of the Year ausgezeichnet, startet Katharina Schneider nun schon mit ihrem neuen Unternehmen durch. Gemeinsam mit Renate Krüger-Fischer, Unternehmensberaterin und ehemalige Landesparteiobfrau des Teams Stronach in Niederösterreich, gründete die 2Min2Mio-Investorin im Sommer dieses Jahres die Tailor & Fish Unternehmensberatung. Dabei fokussieren die beiden Geschäftsführerinnen auf Innovationen im Gesundheitsbereich. Dabei erhalten Startups sowohl Unterstützung, als auch Investments für ihre Entwicklung. Von der Ideen- und Evaluierungsphase über den Proof of Concept bis hin zur Skalierung und einem möglichen Exit – das Duo nutzt seine jahrzehntelange Erfahrung als Gründerinnen von zahlreichen Startups sowie dem Mediashop und stellt sein Know-how und Kontakte für junge Founder:innen zur Verfügung. Dabei liegt ihr Schwerpunkt auf Frühphasen-Investitionen in Innovationen rund um die Themen E-Health, psychische Gesundheit und Wellness, Biotechnologie, Pharmakogenetik und verwandte Lifestyle-Themen. 

Im brutkasten Interview erzählen Schneider und Krüger-Fischer, wie die Zusammenarbeit zwischen den Geschäftsführerinnen läuft, wie sie ihre Aufgaben aufteilen und nach welchen Kriterien sie ihre Investments tätigen. Zudem erklärt die 2 Minuten 2 Millionen Investorin Katharina Schneider, wie sie sich als Business Angel in einer männerdominierten Welt durchgekämpft hat und was ihr bestes Investment bisher war. 

Sie haben Tailor & Fish Ende Juli 2022 gegründet. Wie ist die Zusammenarbeit als Co-Founderinnen bisher gelaufen? Wie habt ihr euch die Arbeit aufgeteilt? Die Frau Schneider war sehr intensiv als Investorin tätig – ist die Aufteilung immer gut gelungen?

Renate Krüger-Fischer: Ich glaube, wir sind ein sehr gutes Beispiel, wie die Zusammenarbeit von zwei Gründerinnen, die auch sehr stark sind, funktionieren kann. Und das schätze ich auch besonders. Wir haben einen sehr direkten Austausch und sind auch auf einer Ebene. Wir haben sehr viel Erfahrung, die wir von all den Jahren einbringen und können dadurch sehr rasch entscheiden, ob eine Idee wirklich Business tauglich ist. Da stellt man Fragen wie: Hat das eine Zukunft oder bleibt es eine Idee, die man noch mehr entwickeln muss, um es dann zu einer Marktreife zu führen?  

Wie läuft der Prozess ab? Bringt die Frau Schneider die Ideen oder Gründerinnen, in die sie investieren oder unterstützen wollen? Wie läuft da die Zusammenarbeit ab?

Katharina Schneider: Wir haben natürlich beide unsere Netzwerke. Das bin nicht ich alleine, die Leads bringt, sondern auch Renate hat ein riesengroßes Netzwerk, auch aus ihren jahrzehntelangen Erfahrungen. Grundsätzlich ist es so, dass wir uns Schwerpunkte gesetzt haben, wo wir sagen, da wissen wir, dass wir unterstützen können, da haben wir unser Know-how, da haben wir die Infrastruktur, da glauben wir an die Zukunft, da haben wir eine Vision. Und auf der anderen Seite teilen wir uns dann auf. Wer übernimmt welche Leads, wer übernimmt welche Arbeit? Jeder von uns hat natürlich Schwerpunkte und das leben wir. Also das, was eine gut kann, das macht sie verstärkt. Und das, was die andere nicht gut kann, macht die andere. 

Sie haben schon angesprochen, dass sie mit Tailor & Fish vermehrt in Health-Tech Startups investieren. Wonach suchen sie genau? Wie schaut Ihr Produktportfolio aus?  

Renate Krüger-Fischer: So genau kann man das nicht eingrenzen, denn das würde bedeuten, dass man Innovationen schon etwas vorwegnimmt. Der Schwerpunkt liegt aktuell auf Innovationen im Gesundheitsbereich. Das kann aber auch ein Medizinprodukt sein, das vielleicht nur sehr oberflächlich wirkt, wie zum Beispiel eine Creme. Das kann aber natürlich auch ein absolutes Hightech-Produkt in diesem Segment sein, das schließen wir nicht aus. Aber der Fokus liegt definitiv auf Innovationen im Gesundheitsbereich und angeschlossenen Lifestyle-Themen, wo auch die Beauty-Branche dazugehört. Ein unglaublicher Wachstumsmarkt, wo permanent Innovationen geschehen. 

Sie sind beide weibliche Unternehmerinnen. Wie unterstützen sie denn selbst andere weibliche Unternehmerinnen und Founderinnen?

Katharina Schneider: Frauen zu unterstützen ist natürlich immer eines meiner wichtigsten Themen gewesen und auch in Zukunft ist es gemeinsam ein wichtiges Thema, das wir unterstützen wollen. Weil wir den Frauen die Möglichkeit geben möchten, ihnen den Mut machen wollen, den Schritt zum Unternehmertum zu wagen. Und ich sage immer dazu – wenn man ein Startup gründet oder ins Unternehmertum geht, muss nicht immer das Ziel sein, ein Unicorn zu werden oder an die Börse zu gehen, sondern es reicht, wenn ich sage, ich habe eine Leidenschaft und dieser gehe ich nach.

Renate Krüger-Fischer: Ich glaube, es ist so, dass Frauen sich gegenüber anderen Frauen viel leichter bei gewissen Startup-Themen anders öffnen und anders präsentieren, als wenn sie einem rein männlichem Board gegenüber stehen. Und ich glaube, aufgrund dessen sind einfach gewisse Innovationen oder gewisse Projekte, die an uns herangetragen werden, ganz natürlich oder selbstverständlich. Und das ist etwas, da bieten wir natürlich eine offene Türe dafür. Aber das hat nichts mit der Geschlechterrolle zu tun, sondern ich denke, wenn man ein Frauenprodukt hat ist es leichter zu erklären, worum es in diesem Business geht. 

Frau Schneider, sie sind ja Unternehmerin und Investorin. Sie haben vor kurzem bekannt gemacht, dass sie die Geschäftsführung ihres Medienshops abgeben und als Vollzeit-Investorin weitermachen möchten. Wie unterstützen sie Gründerinnen und Startups, in die sie investieren?  

Katharina Schneider: Grundsätzlich investiere ich ganz selten reine Cash-Investments, sondern meistens ist es eine Kombination, wo ich auch mein Know-how beitragen und die Startups weiterentwickeln kann. Thematisch ist es so, dass ein Bereich Innovationen im Consumer Bereich fokussiert, die natürlich auch für die Mediashop-Gruppe interessant sind. Und auf der anderen Seite das, was wir mit Renate gemeinsam machen – Tailor & Fisch, wo wir in den Digital Health und Mental Health Bereich einsteigen und unser bestehendes Portfolio ausbauen. 

Warum wurde beim Business Angel of the Year Award extra eine Frauenkategorie eingeführt? Kann eine Frau denn nicht, ohne dass eine neue Kategorie angeführt werden muss, als Business Angel diesen Award gewinnen?

Im Leistungssport und im Spitzensport gibt es auch immer Kategorien -Männer und Frauen. Deswegen finde ich es nicht schlimm, wenn das beim Business Angel Award auch der Fall ist, dass es zwei verschiedene Kategorien gibt.  

Wie haben sie sich denn in dieser männerdominierten Welt als weibliche Business Angel durchgekämpft? 

Ich muss ehrlich sagen, ich habe nie den Unterschied gemerkt, dass die anderen Männer sind und ich eine Frau. Ich habe einfach meine Leidenschaft gelebt, meine Arbeit und meine Projekte gemacht. Ich habe da nie einen Gender-Unterschied gesehen. Ich bin da einfach reingewachsen,  habe immer mit Männern zu tun gehabt und ich habe nie ein Problem damit gehabt, weil wir sind Menschen und im Team sind wir stark, vor allem wenn wir gemischte Teams sind. Das ist das, was uns wirklich stark macht. 

Was war bisher ihr bestes Investment, das sie bei 2 Minuten 2 Millionen getätigt haben?

Das beste Investment war bis jetzt Permedio. Da geht es um personalisierte Medizin. Das sind genetische Analysen, um festzustellen, ob die Medikamente, die man einnimmt, wirken. Prüft auch die Verträglichkeit und die Wechselwirkungen. Und das ist eine digitale Plattform, die ganz stark auch im Bereich Telemedizin Home-Care und Home-Tests anbietet. Das war mit Abstand das interessanteste Investment und das ist auch eines, um das wir eine gewisse Welt aufbauen. 

Und gibt es Investments, die sie bereuen, die sie im Rahmen des zwei Minuten 2 Millionen Shows getätigt haben?

Bereuen tue ich nichts, weil man daraus lernt. Aber natürlich ist es bei Investments immer so, dass ein Risiko besteht und dass man einen gewissen Prozentsatz von Investments auch abschreibt. Das ist normal. Aber dennoch nichts, was man bereut, sondern man lernt viel davon.  

Was wird aus den Kooperationsverträgen, wo sie nicht direkt ein Investment tätigen aber anbieten, dass die Vermarktung über ihren Medienshop durchgeführt wird? Investieren sie danach auch in diese Startups. Wie läuft das ab?  

Das ist unterschiedlich. Es kommt auch sehr stark darauf an, wie weit das Startup ist. Wir haben immer wieder die Situation, dass Gründer kommen, die eine Idee haben und wenn es gut geht einen Prototypen, mehr nicht. Und da ist es so, dass wir in unserem Media Shop ein Know-how haben, das weit größer ist als das Know-how dieses Gründers. Also in dem Fall sind es dann Kooperationsvereinbarungen, wo der Gründer für jedes verkaufte Stück zum Beispiel eine Provision bekommt. Das ist natürlich für viele Erfinder interessant, denn es gibt ganz viele, die haben ein Idee oder Produkt, wollen aber kein Unternehmer werden. So würden die aber mit ihrem Produkt nicht weiterkommen. Und wenn wir aber die Entwicklung und den Vertrieb über unseren Media Shop übernehmen, ist es natürlich eine super Gelegenheit für den Erfinder. 

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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