04.04.2024
FINANZIERUNG

Syntropic: Klosterneuburger MedTech erhält siebenstellige Frühphasenfinanzierung

Das Klosterneuburger MedTech Syntropic vermeldet den Abschluss einer siebenstelligen Finanzierungsrunde von xista science ventures und Austria Wirtschaftsservice (aws) für die Behandlung von "Major Depression".
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Syntropic, Depression, Was hilft gegen Depression?
(c) Syntropic - Das Syntropic-Gründungsteam (vlnr): Alessandro Venturino, Jack O'Keeffe, Sandra Siegert, Mark Caffrey.

Das von Mark Caffrey, Jack O’Keeffe, Alessandro Venturino und Sandra Siegert aus dem Institute of Science and Technology Austria (ISTA) ausgegründete Klosterneuburger MedTech-Unternehmen Syntropic Medical, hat kürzlich einen siebenstelligen Betrag von xista science ventures und dem AWS erhalten. Ziel des Startups ist die Weiterentwicklung seiner nicht-invasiven und nicht-pharmazeutischen Behandlungsmethode für psychische Erkrankungen.

Syntropic: Neue Methoden entwickeln

„Ungefähr 70 Prozent der Behandelten, die pharmazeutische Antidepressiva einnehmen, erreichen keine Remission. Bis zu 25 Prozent brechen die Behandlung aufgrund der starken Nebenwirkungen ab. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass wir beginnen, völlig neue Methoden zur Bekämpfung dieser Krankheiten zu entwickeln“, erklärt Mark Caffrey, CEO von Syntropic Medical.

Syntropic
(c) Syntropic – Alessandro Venturino bei der Präsentation des Prototyps von Syntropic Medical.

Zur Erklärung: Syntropic’s Technologie nutzt Licht, um das Gehirn zum Umbau neuronaler Strukturen anzuregen. Das von der Siegert-Gruppe am ISTA entwickelte Lichtstimulationsprotokoll stimuliert dazu Mikroglia-vermittelte Neuroplastizität und zielt damit auf neue Wege für die Behandlung einer Reihe neuropsychiatrischer Erkrankungen, wie unter anderem „Major Depression“, ab.

Auf Neuromodulation basierend

Damit will das MedTech eine neue Behandlungsoption für Patient:innen bieten, die auf herkömmliche pharmazeutische Therapien nicht ausreichend ansprechen: „Aus diesem Grund sind die Entdeckungen von Dr. Venturino und Prof. Siegert so aufregend, denn sie eröffnen das Potenzial für eine völlig neue Behandlungsmethode, die frei von Nebenwirkungen und für den Patienten leicht zugänglich ist“, so Caffrey weiter.

Florian Resch, Managing Partner bei xista science ventures, dazu: „Mit der Entwicklung eines auf Neuromodulation basierenden Ansatzes für psychische Erkrankungen adressiert Syntropic einen Markt mit dringendem Bedarf und großem Potenzial. Wir freuen uns, mit diesem ambitionierten Team zusammenzuarbeiten, um die vielversprechenden und innovativen Entdeckungen des Siegert-Labors am ISTA zu kommerzialisieren.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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