24.11.2025
INSOLVENZ

Swing Kitchen: Nach Hoffnungsschimmer im Sommer Sanierung gescheitert

Im Sommer hatte das Unternehmen Insolvenz angemeldet. Aus der geplanten Sanierung dürfte nun nichts werden. Betroffen sind sieben Standorte in Österreich, die Swing Kitchen, selbst betreibt. Filialen von Franchise-Nehmer:innen, darunter zwei in Wien, bleiben geöffnet.
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Swing Kitchen
© Swing Kitchen

Die Gründer:innen von Swing Kitchen, Irene und Karl Schillinger, zogen sich im Dezember 2024 aus der Geschäftsführung zurück und übergaben diese an Basenbox-Co-Founder Albrecht Eltz. Im Sommer 2025 meldete man jedoch Insolvenz an, wie brutkasten berichtete. Und plante eine Sanierung.

Swing Kitchen: Im Sommer noch Sanierung geplant

Die Passiva der Swing Kitchen Unternehmensgruppe sollen sich laut dem KSV auf insgesamt rund 15 Mio. Euro belaufen (Anm.: Die Angaben konnten in der kurzen Zeit vom KSV1870 noch nicht überprüft werden.)

Konkret hatte die Filiale in Wien-Mitte Anfang August Insolvenz angemeldet, gefolgt von der Muttergesellschaft der veganen Burger-Kette. Neben der Filiale in Wien-Mitte wurden auch die drei Standorte in Deutschland geschlossen. Geschäftsführer Albrecht Eltz hatte damals jedoch betont, dass diese Schließungen nicht bedeuten, dass auch die restlichen Filialen Insolvenz anmelden müssten. Vielmehr handelte es sich bei dem Sanierungsverfahren „um eine Maßnahme zur Gesamtentlastung der Gruppe“, so Eltz einst.

Absage der Gesellschafter zur Finanzierung

Aktuellen Medienberichten zufolge ist das Sanierungsvorhaben nun jedoch gescheitert. Der Grund dafür sei laut der Kette, die hierzulande über sieben Standorte verfügt, eine kurzfristige Absage der Gesellschafter zur Finanzierung. Erst vor wenigen Wochen hatten Gläubiger:innen den Sanierungsplänen der Schillinger Vegan Holding GmbH sowie der Swing Kitchen 019 Wien Mitte GmbH zugestimmt.

Trotz intensiver Gespräche mit investitionsbereiten Eigentümervertreter:innen und potenziellen Investor:innen aus der Gastronomiebranche konnten die erforderlichen Mittel dennoch nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, heißt es nun per Aussendung. Als Folge wurden Insolvenzanträge für die gesamte Gruppe eingebracht. Insgesamt sollen alle sieben Standorte, die die Unternehmensgruppe in Österreich selbst betreibt, betroffen sein – und damit auch rund 130 Mitarbeiter:innen betroffen. Eine Anfrage an Eltz zur Konkretisierung wird bei Beantwortung nachgereicht.

Filialen von Franchise-Nehmer:innen – zwei in Wien sowie ein Standort in Bern – bleiben vorerst geöffnet, wie übereinstimmende Medienberichte berichten. Bei den beiden Standorten in Wien handelt es sich um die Filialen am Schwedenplatz und in der Josefstädterstraße.

Keine Sanierung mehr geplant

„Es bleibt den jeweiligen Insolvenzverwaltern vorbehalten, ob einzelne ‚Swing Kitchen‘-Filialen noch fortbetrieben oder geschlossen werden“, teilt Rechtsanwalt Jakob Wöran mit. Er vertritt die „Swing Kitchen“-Unternehmensgruppe. Ob einzelne Standorte zum Verkauf stehen, werde kurzfristig geprüft. Swing Kitchen selbst strebe keine weitere Sanierung mehr an, möchte jedoch eine bestmögliche Unterstützung bei der Abwicklung gewährleisten.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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