12.03.2023

SVB-CEO verkaufte wenige Tage vor dem Kollaps Aktien im Wert von 3,6 Mio. Dollar

Die Silicon Valley Bank kollabierte am Freitag und wurde von der FDIC übernommen. Greg Beckers kürzlicher "Aktien-Verkauf" ist nun zum Thema geworden.
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Silicon Valley Bank, Becker, Boni, CEO
(c) Stock.Adobe/semerokozlyat - Silicon Valley Bank-CEO Greg Becker rückt nun auch wegen Aktienhandel in den Fokus.

Aufregung: Der Vorstandsvorsitzende der Silicon Valley Bank, Greg Becker, verkaufte im Rahmen eines „Handelsplans“ Aktien des Unternehmens im Wert von 3,6 Millionen US-Dollar; und das weniger als zwei Wochen bevor das Unternehmen große Verluste bekannt gab, die zu dessen Insolvenz führten.

Silicon Valley Bank-CEO: über 12.000 Shares verkauft

Der Verkauf von 12.451 „Shares“ am 27. Februar war, wie Bloomberg berichtet, das erste Mal seit mehr als einem Jahr, dass Becker Aktien der Muttergesellschaft „SVB Financial Group“ loswurde. Der Plan, der ihm den Verkauf der Aktien erlaubte, war bereits am 26. Januar eingereicht worden. Dieses Datum könnte jetzt eine große Bedeutung haben.

Wie der brutkasten berichtete, war die Silicon Valley Bank letzten Freitag kollabiert – nach einer Woche voller Turbulenzen, die durch einen Brief an die Aktionäre ausgelöst worden waren. Darin stand, dass das Unternehmen nach Verlusten versuchen würde rund 2 Mrd. USD an Kapital aufzubringen. Diese Ankündigung der Kapitalerhöhung ließ die Aktien des Unternehmens abstürzen.

Weder er noch die SVB beantworteten bisher mediale Anfragen zum Aktienverkauf und dazu, ob der Vorstandsvorsitzende von den Plänen der Bank für den Kapitalbeschaffungsversuch gewusst habe, als er Ende Jänner den „Handelsplan“ eingereicht hat.

Handelspläne für Aktienverkäufe seit 2000

Zur Erklärung: „Verpflichtende Handelspläne“ für Aktienverkäufe wurden im Jahr 2000 von der Börsenaufsichtsbehörde „SEC“ (Securities and Exchange Commission) eingeführt, um die Gefahr des Insiderhandels zu vereiteln. Die Idee ist es, Fehlverhalten zu vermeiden, indem Verkäufe auf vorher festgelegte Zeiträume beschränkt werden, an denen eine Führungskraft „Shares“ verkaufen kann.

Beckers Aktion könnte somit reiner Zufall gewesen sein. Doch, wie Bloomberg herausstreicht, wird eine Frage zur immensen Bedeutung in dieser Causa. Gab es zu dem Zeitpunkt, als der Plan verabschiedet wurde, bereits Gespräche über eine Kapitalerhöhung?

Kritiker weisen nämlich darauf hin, dass in den, im Voraus festgelegten, Aktienverkaufsplänen (10b5-1) Schwächen und Schlupflöcher stecken, wie etwa die (noch)-Absenz von „verbindlichen Bedenkzeiten“.

Das letztgenanntes Problem wurde mittlerweile gelöst: Im Dezember 2022 stellte die „SEC“ neue Regeln auf, die für die meisten „Aktien-Handelspläne“ von Führungskräften eine mindestens „90-tägige Bedenkzeit“ vorschreiben. Mit der Folge, dass jene drei Monate nach Inkrafttreten eines neuen Plans keine Geschäfte mehr tätigen dürfen. Diese Vorschrift tritt aber erst am 1. April 2023 in Kraft.

Silicon Valley Bank zahlte noch Jahresboni

Eine andere, weitere Facette der Aufregung rund um die Silicon Valley Bank (SVB) ist, dass laut der US-Nachrichtenwebseite Axios die Bank vor ihrem Kollaps noch Jahresboni ausgezahlt habe. Wenige Stunden vor der Schließung am Freitag hätten Vor-Ort Mitarbeiter:innen Leistungsprämien erhalten.

Die Boni waren als Belohnung für die „im Jahr 2022 geleistete Arbeit“ gedacht. Der 10. März – das Datum der Übernahme durch die „Federal Deposit Insurance Corporation“ – war als Auszahlungstag bereits vorab festgelegt. Boni für Beschäftigte in anderen Ländern waren für einen späteren Zeitpunkt im Monat vorgesehen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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