01.07.2025
VERSAND

Storebox steigt in B2B-Paketversand ein – mit dem Ziel Umsatzverdoppelung

Das Wiener Scaleup Storebox entwickelte ein neues Angebot und macht damit Kurier- und Postservices Konkurrenz. Im Video-Talk mit brutkasten erklärt Gründer und CEO Johannes Braith die neuen Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung, verspricht eine drastische Kostensenkung für Kunden und plant damit den eigenen Umsatz zu verdoppeln.
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Storebox, Post, DPD, GLS, DHL, Paket versenden
© brutkasten - Johannes Braith von Storebox.

Storebox wurde jüngst im März 2025 von der Financial Times als eines der am schnellsten wachsenden Unternehmen Europas für 2025 genannt – brutkasten berichtete. Wie Gründer und CEO Johannes Braith im Video-Talk erzählt, setzt das Wiener Scaleup nun den nächsten Schritt in Richtung Wachstum. Und macht damit Versanddienstleistern Konkurrenz.

Storebox mit Collect Hub

„Wir haben die letzten zehn Jahre daran gearbeitet, über 370 Filialen in sechs Ländern aufzubauen. Damit sind wir Marktführer bei urbaner Mikro-Logistik. Nur die österreichische Post mit 400 Filialen und die deutsche Post liegen in Österreich knapp davor“, sagt der Founder.

Jetzt möchte Storebox es KMUs und Online-Händlern ermöglichen, über ihre Infrastruktur Pakete zu versenden. Als E-Commerce-Betreiber könne man nun Versandbares direkt in die nächste Storebox bringen, anstatt teure Kurierdienstleister zu beauftragen. „Am nächsten Tag sind sie in ganz Europa zugestellt. Wer nämlich heute B2B versenden will, muss sich entscheiden: teuer oder kompliziert. Storebox beendet dieses Dilemma – mit CollectHub Drop-off. Das neue Versandprodukt richtet sich an alle Unternehmen, die flexibel, schnell und ohne eigene Logistikstruktur versenden wollen. Damit schaffen wir eine echte Alternative zu den herkömmlichen Anbietern wie zum Beispiel der Post oder GLS“, erklärt Braith.

Der Gründer weiß, dass Logistik von der Optimierung von Güterströmen lebt. Storebox bündelt daher viele Pakete an einem Punkt, was zu großen Kostenvorteilen führen soll. Zudem funktioniere Logistik wie ein Spotmarkt: „Wir kaufen Kapazitäten bei Kurierdienstleistern ein, sehen uns genau an, welche Destinationen zu welchen Kunden passen und analysieren mit ihnen die Sendungsstruktur, um dann größere Kapazitäten einzukaufen, als es kleine Online-Shops machen könnten“, präzisiert Braith, der für seine Kunden von einer Kostenersparnis von 50 Prozent ausgeht. Und diese im Talk auch verspricht. Die Transportabwicklung erfolgt über professionelle Partner:innen, wie u.a. DHL, UPS oder FedEx.

Last- und First Mile

Das neue Storebox-Angebot richtet sich an Businesskunden. Jene können an Endkund:innen versenden oder auch an andere Unternehmen. „Jeder Online-Shop, jeder Händler kann bei uns Pakete aufgeben. Bringst du sie selbst in die Storebox, wird das Service-Offering günstiger“, sagt Braith. Alternativ kann man sich die Pakete auch vom eigenen Shop abholen lassen. „Auch das machen wir. Versendest du es von der Storebox zur Haustüre des Kunden, ist das möglich. Versendest du es von der Storebox, allerdings nicht zur Haustüre, sondern in die Storebox in einem anderen Land oder in einer anderen Stadt, wird das Service-Offering nochmal günstiger.“

Mit diesem „Collect Hub-Ansatz“ hat das Scaleup nun konkret zwei Möglichkeiten, die Kosten der Last- und der First-Mile zu reduzieren, um die Effizienz zu steigern. Und möchte damit den eigenen Umsatz verdoppeln.

„Wir sehen dieses Netzwerk, das wir mittlerweile haben, als sehr mächtig an. Allerdings ist ein Netzwerk nur tatsächlich mächtig, wenn du die einzelnen Punkte miteinander verbindest, sodass es wirklich ein System wird. Das hatten wir auch in den letzten zehn Jahren vor. Jetzt gehen wir als holistischer Logistik-Dienstleister tatsächlich den nächsten Schritt und steigen in den Transport mit ein“, so Braith weiter.

Storebox plant Umsatzverdoppelung

Mit diesem Service und bestehenden 1.800 B2B-Kunden startet Storebox sein Ziel der Umsatzverdoppelung in Österreich und auch aus Deutschland heraus. Zu den weiteren Kernmärkten gehören die Niederlande, Belgien, Luxemburg und die Schweiz.

„Wir müssen dafür jetzt nicht unsere Storebox-Standorte signifikant erweitern oder in neue Länder gehen, weil wir aus diesen bestehenden sechs Märkten mehr oder weniger in alle Länder versenden können. Das heißt, die Endkund:innen, die dürfen und können und sollen überall auf der Welt sitzen, die Versender in der Regel in der Nähe unserer Standorte“, erklärt Braith. Mit dieser großen Plattform sei es nun möglich, Richtung Endkunden zu skalieren, ohne das Standortnetzwerk zu erweitern.

„Jedoch ist an der einen oder anderen Ecke sicher noch Platz. Wir probieren jetzt dieses Service aus und testen. Das ist Startup“, so der Founder. „Wenn dieses Service so angenommen wird, wie wir uns das vorstellen, kann es durchaus sein, dass wir auch in Österreich, speziell in Wien, deutlich nachverdichten.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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