20.12.2022

Deloitte: 7 Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Beratungsriese Deloitte gibt zum Jahresende einen Überblick, was Unternehmen in Österreich steuerlich aktuell beachten sollten.
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Die finanzielle Situation ist derzeit für viele Unternehmen alles andere als einfach. Da würde es umso mehr weh tun, unnötig zu hohe Steuern zu bezahlen. Und auch heuer gibt es wieder temporäre Regelungen, mit denen man sich Geld sparen kann. Um wirklich steuerlich alles rauszuholen, stehen Unternehmen aber in der Bringschuld. Wie schon zuvor bringt Beratungsriese Deloitte auch dieses Jahr Steuertipps. Wilfried Krammer, Director bei Deloitte Österreich, fasst in einer Aussendung zusammen: “Heuer sind insbesondere Maßnahmen wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant, um die Mitarbeiterbindung zu stärken. Außerdem sollten Betriebe im aktuellen Umfeld die Energiekosten und die Liquiditätsplanung im Auge behalten”.

7 Steuertipps zum Jahreswechsel 2022/2023

Konkret führt Deloitte sieben Steuertipps ausführlich aus (im Folgenden im Wortlaut wiedergegeben):

1. Mitarbeitergewinnbeteiligung in Betracht ziehen

Seit 1.1.2022 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter:innen am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiter:innen, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

2. Vorteile der Teuerungsprämie nutzen

Bis zu 3.000 Euro können im Jahr 2022 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen. “Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an“, so Krammer.

3. Beim Energiekostenzuschuss schnell sein

Um die rasant gestiegenen Energiekosten abzufedern, wurde der Energiekostenzuschuss von insgesamt 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Für diese Förderung musste bis zum 28. November 2022 eine Voranmeldung erfolgen. Diese stellt sicher, dass dem Unternehmen ein Zeitraum für die Antragstellung zugewiesen wird. Doch Achtung: Während der Zeitraum für die eigentliche Antragstellung noch bis zum 15. Februar 2023 läuft, gilt  das First-Come-First-Serve-Prinzip: “Das verfügbare Förderungs-Budget wird in der Reihenfolge der vollständig eingebrachten Anträge vergeben. Um sicherzugehen, dass die Fördermittel noch nicht aufgebraucht sind, sollte der Antrag deshalb ehestmöglich eingebracht werden”, erklärt der Deloitte Experte.

4. Arbeitsplatzpauschale für Selbständige geltend machen

Erstmals können ab Veranlagung 2022 auch Selbständige die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich geltend machen. Bis zu 1.200 Euro können pauschal für Miete, Strom und Heizung geltend abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Selbstständigen bzw. dem Selbständigen weder im Zuge einer betrieblichen Tätigkeit noch im Rahmen einer anderen aktiven Erwerbstätigkeit mit Einkünften über 11.000 Euro ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker sind davon nicht erfasst und bleiben neben dem Pauschale abzugsfähig.

5. Spenden als Betriebsausgabe schreiben

Spenden an gemeinnützige, spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind natürlich möglich, aber steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

6. Hilfe für die Ukraine unbegrenzt absetzen

Viele heimische Unternehmen haben für die Ukraine im letzten Jahr Hilfeleistungen in Form von Geld- oder Sachwerten erbracht. Anders als bei üblichen Spenden kann die Hilfe bei kriegerischen Auseinandersetzungen ohne betragsmäßige Begrenzung steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings eine gewisse Werbewirksamkeit der Hilfeleistung. “Das Finanzministerium stellt an die Werbewirksamkeit jedoch keine allzu hohen Anforderungen. Bereits ein Hinweis in der Auslage an der Kundenkasse oder auf der Homepage reicht dafür aus”, so Wilfried Krammer.

7. Bilanzen und Liquiditätsmaßnahmen planen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Seit dem letzten Jahr besteht die Möglichkeit, die steuerliche Bemessungsgrundlage durch den Ansatz von pauschal gebildeten Forderungswertberichtigungen und Verbindlichkeitsrückstellungen zu reduzieren. Bei der Planung darf jedoch nicht übersehen werden, dass die meisten COVID-19-Förderungen nicht steuerfrei sind und die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend erhöhen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2023 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. “Die Zinserhöhungen der EZB sollten ebenfalls in die Liquiditätsüberlegungen miteinbezogen werden. Denn ab 1. Oktober 2023 unterliegen noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen von 2022 einer sogenannten Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchszinsen werden pro Jahr mit zwei Prozent über dem Basiszinssatz berechnet und belaufen sich aufgrund der Zinserhöhungen bereits auf 3,38 Prozent”, betont der Steuerberater.

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

Zuletzt gibt Deloitte in seinen Steuertipps noch einen Überblick über die wichtigsten Fristen:

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2022 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2015 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2022 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2012 ein.
  • Bis 31.12.2022 kann die Energieabgabenvergütung 2017 noch beantragt werden.
  • Die coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 endet am 31.12.2022.
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(c) bae treat - Lorena Unterrader (l.) und Laura Schmidel von bae treat.

Lorena Unterrader und Laura Schmidel wuchsen auf einem Kitzbüheler Bauernhof auf, wo die “Milch frischer als frisch von der Kuh kam” und kennen einander seit den Teenagerjahren. Neben ihrer Leidenschaft für Skifahren und Mountainbiken teilten beide auch eine Vorliebe für Riegel. Schon früh war für die Tirolerinnen klar, dass sie in der Zukunft ein eigenes gemeinsames Unternehmen gründen wollten. Dies geschah nach einer Reise nach Mexiko und trägt heute den Namen bae treat (before anyone else).

bae treat-Ursprung in Mexiko

“Unsere Idee, gemeinsam ein Food-Startup zu gründen, entstand, als Laura die Tamarinde, eine uns zuvor unbekannte Frucht, auf einem Markt in Mexiko probierte und uns zu gesunden Snacks inspirierte”, schreibt Unterrader auf ihrer Website.

Bereits 2020 ware das Gründerinnen-Duo mit Vorgängerprodukten in den Supermarktregalen vertreten. Doch dann kam 2022 – ein Jahr, das alles veränderte und die Mission der zwei jungen Frauen neu entfachte. Weg von der Tamarinde – hin zu einem Produkt mit Mehrwert, lautete das neue Credo.

Aus gesundheitlichen Beweggründen haben sich Unterrader und Schmidel umfassend mit dem Thema Darmgesundheit beschäftigt. Und sich gefragt, wie sie ein Produkt kreieren können, das nicht nur der Darmgesundheit guttut, sondern auch anderen Menschen.

So entstand die Marke bae treat im Juli 2023 bestehend aus Soft-Haferriegel und gefüllten Bites mit Präbiotika: “Scheinbar gesunde Haferriegel enthalten in Übermaßen Zucker und bieten kaum einen Nährwert”, sagt Schmidel und Unterrader ergänzt: “Wir wollten den echten Haferriegel mit Mehrwert mit viel Geschmack, wenig Zucker und extra Präbiotika.”

Präbiotika-Mischung

Die Podukte enthalten neben 35 Prozent Hafermehl auch Nussmus, Buchweizen und eine spezielle Präbiotika-Mischung.

“Präbiotika sind die kleinen Helden in unseren Soft Hafer-Riegeln und gefüllten Bites. Sie kommen in Form von resistenten Tapiokafaserdextrin und Agaven-Inulin vor. Präbiotika sind nicht verdauliche Nahrungskomponenten, die das Wachstum und die Aktivität nützlicher Darmbakterien fördern, was zur Erhaltung einer gesunden Darmflora beiträgt. Zudem enthalten sie 40 Prozent weniger Zucker als vergleichbare Produkte bei vollem Geschmack”, so Unterrader weiter.

In ihrem Sortiment bieten die Gründerinnen drei verschieden Sorten, “Brownie Haselnuss”, “Banana Schoko Crunch” und “Apfel Crunch Zimt” an, sowie Bites mit Füllung in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Alle Produkte sind vegan und in Bio-Qualität.

bae-treat-Founderinnen unterstützen Frauenrechte

Um mit ihrem Startup wachsen zu können, besuchen die Tirolerinnen die Höhle der Löwen am kommenden Dienstag und suchen einen strategischen Investor.

“Wir wollen den Snack-Markt mit unseren leckeren und darmfreundlichen Produkten revolutionieren und Menschen aller Ernährungsgewohnheiten ansprechen, die durch unsere Produkte weder auf guten Geschmack noch auf gesundheitliche Benefits verzichten müssen” so die Founderinnen. “Unsere Mission geht jedoch über Geschmack und gesunde Produkte hinaus. Als Gründerinnen setzen wir uns gemeinsam mit der Organisation Fondo Semillas in Mexiko auch für die Rechte von Mädchen, Frauen, trans, nicht-binäre und inter* Menschen ein.”

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