16.08.2017

Bautastisch: Mit übriggebliebenen Baustoffen die Welt verbessern

Startup-Steckbrief. Das steirische Startup Bautastisch betreibt eine auf die Baubranche spezialisierte Online-P2P-Verkaufsplattform.
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(c) Bautastisch: Daniela Petrova und Manuel Marx

Von Hart bei Graz aus wollen Daniela Petrova und Manuel Marx mit Bautastisch den DACH-Raum erobern. Die Plattform vermittelt übriggebliebene Baustoffe und gebrauchte Maschinen und Werkzeuge zwischen Privat- und Businesskunden. Das Founder-Paar beantwortete dem Brutkasten ein paar Fragen.

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Euer Elevator Pitch: Was macht ihr und welches Problem löst ihr damit?

Bautastisch ist eine Online Anzeige und Werbeplattform für den Baubereich. Übriggebliebene Baustoffe, sowie gebrauchte Werkzeuge, Baumaschinen und Gartenprodukte können gekauft und verkauft werden. Allein in Österreich werden Millionen von Tonnen an Baustoffen weggeschmissen, obwohl diese noch verkauft werden können. Mit der Plattform ermöglicht Bautastisch diese übriggebliebenen Baustoffe zu verkaufen und trägt damit dem Umweltschutz bei, ist jedoch auch ökonomisch, da Unternehmen Geld daran verdienen können.

Es werden somit 3 Probleme gleichzeitig gelöst: Käufer können nun günstige Baustoffe kaufen, anstatt womöglich den vollen Preis zu zahlen, Verkäufer erhalten Geld für Baustoffe die sie sonst kostenpflichtig entsorgen müssen und die Umwelt profitiert durch eine geringere Umweltbelastung die bei der Produktion von neuen Baustoffen anfallen.

Was ist eure USP?

Der Gedanke der Platform ist auf die Förderung der Kreislaufwirtschaft und des Re-Use Gedanken in Österreich aufgebaut. Bautastisch lässt mehrere Faktoren auf einer Plattform verschmelzen – speziell für den Baubereich können besonders gebrauchte Produkte inseriert und gekauft werden, Unternehmen und private Kunden kommen zusammen. Zusätzlich fungiert Bautastisch auch als Wissensplattform und gibt Informationen zu verschiedenen Thematiken im Baubereich weiter, sowie auch Gestaltungsvorschläge für ein gemütliches Zuhause („Tipps&Tricks“ und „Bastlerwerkstatt“).

Gibt es Konkurrenz? Was habt ihr euren Wettbewerbern voraus?

Von den Grundfunktionen ist Bautastisch ähnlich wie andere Plattformen. Innerhalb der Branche haben wir in Österreich aber keine „Konkurrenz“ als bisher einzige Plattform, die sich in der Baubranche spezialisiert hat. Um einen noch größeren Mehrwert bieten zu können wird die Plattform durch weitere Features unterstützen, z.B. Kalkulatoren, mit denen man Preise vergleicht oder zukünftig auch seinen ungefähren Bedarf an Materialen ausrechnen kann. Abgesehen vom interessanten Wissen bietet Bautastisch eine schnelle und einfache Suche für alle Häuslbauer und die, die es noch werden wollen.

Euer Business-Modell: Wie verdient ihr euer Geld?

Wir sind eine reine Anzeigen- und Werbeplattform, mit den Produkten haben wir an sich nichts zu tun. Die Privatperson inseriert immer kostenlos auf Bautastisch. Wenn ein Händler auch auf Bautastisch inseriert, nehmen wir einen vergleichsweise kleinen Betrag pro Inserat, natürlich angepasst an den Inhalt. Es ist klar, dass man für eine Baumaschine nicht den gleichen Inseratspreis verlangen kann, wie für ein Päckchen Schrauben. Will jemand sei es Privat, oder Händler ein Top Inserat (davon gibt es verschiedene Variationen) zahlt er natürlich auch. Händler können auch ihr Logo auf unserer Seite platzieren bzw. als Partner eingetragen werden, diese Premium Plätze auf der Seite können bei uns angefragt werden.

Wie kam es zur Idee?

Plattformen sind unsere Zukunft, daran kommt niemand mehr vorbei. Fast niemand mehr geht in ein Autohaus und kauft direkt das Auto ohne es im Internet zu vergleichen, Preis, Ausstattung, Angebote usw. Jeder schaut wo er Geld sparen kann. Und so ist es nicht nur bei Autos, sondern auch bei Immobilien, Kleidung und noch vielem mehr.

Mit dem bereits vorhandenen Unternehmergeist von Manuel (er hat langjährige Erfahrung in der Baubranche) und Daniela (Online Marketing Expertin) kam es dann zu der Idee die Baubranche etwas umzukrempeln bzw. nachhaltiger zu gestallten. Im August 2016 entstand die Idee Bautastisch, bis sie dann Ende Mai 2017 mit der fertigen Plattform online ging. Unser persönliches Motto lautet „Never start a business just to make money, start a business to make a difference!“

Wie fand das Gründer-Team zusammen?

Zusammen gefunden haben wir uns schon vorher und sind als Paar schon den gemeinsamen Weg gegangen. Da wir beide einige Jahre Erfahrung im Unternehmertum gesammelt hatten war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, dass wir etwas gemeinsam auf die Beine stellen. Wir sind ein tolles Team und ergänzen uns perfekt.

Redaktionstipps

Was ist eure Marketingstrategie?

Da wir eine online Plattform sind wird auch hauptsächlich Online das Marketing betrieben. Daniela ist für alle Social Medias, SEO Optimierung, Blog Artikel usw. zuständig. Als Online-Plattform kann man Online-Marketing ganz wundervoll tracken, analysieren und auswerten. Bei Offline-Marketing ist das etwas schwieriger, jedoch sind wir auch auf vielen Messen vertreten, Flyer liegen in vielen Unternehmen in ganz Österreich aus und auch offline werden Kontakte gemacht, damit Bautastisch noch bekannter wird. Zusätzlich arbeiten wir auch aktiv mit Gemeinden, Kommunen und Vereinen zusammen, die den Gedanken der Kreislaufwirtschaft nach außen kommunizieren und uns damit tatkräftig unterstützen.

Habt ihr bereits Finanzierung oder bis jetzt “ge-bootstrapped”?

Es war definitiv kein leichter Weg, doch Gründung, Programmierung der Plattform, Online-Marketing, Offline-Marketing usw. haben wir alles mit viel Mühe und Schweiß selbst finanziert und aus eigener Tasche gezahlt. Wir sind da sehr stolz drauf.

Die Vision: Was sind eure Ziele? Kurzfristig, aber auch langfristig?

„Kurzfristig“ ( innerhalb der nächsten 5 Jahre) ist unsere Vision Bautastisch nicht nur in Österreich, sondern im DACH Raum zu etablieren. Mit 500.000 „gebraucht – neuwertigen“ Produkten soll der Gedanke der Kreislaufwirtschaft und des Re-Use noch ausgeprägter werden, wenn die Menschen daran denken, dass sie von der Baustelle etwas übrig haben, sollen sie an Bautastisch denken. Wenn die Menschen etwas brauchen zum Bauen, sollen sie an Bautastisch denken. Und auch Unternehmen: Bevor sie die Produkte kostenpflichtig entsorgen, sollen sie etwas Gutes tun und an Bautastisch denken. Und dann natürlich inserieren.

Unsere Langfristige Vision ist aber noch eine Größere, unser Ziel ist es eine Arbeitskultur zu erschaffen, in der sich jeder wohl fühlt, eine Kultur, in der die Werte des Unternehmens völlig übereinstimmen mit den Werten der Mitarbeiter. Ein Umfeld, in dem die Mitarbeiter sich gerne entfalten und gerne zur Arbeit gehen, da es für sie keine Arbeit, sondern Freude ist. Was würde es auslösen, wenn jeder Mensch mit Freude zur Arbeit und mit Freude von der Arbeit kommen würde? Der Mensch wäre glücklich. Es gäbe weniger Depressionen, Burnout, Familienkrisen und vielleicht sogar weniger Scheidungen. Und das Unternehmen? Es würde mehr Umsätze haben und weniger Krankheitsausfälle, sowie Kündigungen haben. Deshalb muss Bautastisch wachsen und mehrere Sitze im DACH Raum bzw. Europaweit haben. Wir wissen, es ist eine sehr große Vision, doch eine Vision, die sich lohnt.

Eure bisherigen Erfahrungen mit Bürokratie?

Bisher eigentlich noch keine schlechten, außer dass wir mehr als einen Monat später als geplant gegründet haben, denn alles dauert sehr lange, bis alles nötige zur Gründung durch ist. Zusätzlich mussten wir noch länger warten, da Daniela Deutsche Staatsbürgerin ist und dadurch noch mehr Dokumente dazu kommen mussten, dass sie in Österreich gründen darf. Alles kein Problem, oder auch keine schlechte Erfahrung gewesen, wir legen nur ans Herz etwas Zeit für die Gründung einzuplanen, mit ein paar Monaten kann man schon rechnen.

Eure bisherigen Learnings?

Learnings hatten wir einige in dieser Zeit, sei es wie wichtig Selbstmanagement ist, richtiges kalkulieren des Budgets, Kundenaquise oder auch Kundengespräche. Immer lernt man etwas Neues, sogar wenn man vorher schon ein Unternehmen hatte, oder Spezialist in einer Sparte war. Was wir aber besonders betonen können ist, dass Scheitern keine Schande ist! Oft wird Scheitern in unserer Gesellschaft als etwas Schlechtes angesehen, jedoch ist die Hauptsache, dass man ein Mal mehr wieder aufsteht und es besser macht. Jeder erfolgreiche Mensch ist schon mehrere Male gescheitert, jedes Kind scheitert, wenn es gerade anfängt zu Laufen und dann hin fällt, doch gibt man dann einfach auf? Oh nein! Da haben wir noch ein tolles Zitat zu diesem Thema: „Never let your dreams and expectations die inside you while you live! Go out there and chase the impossible!“

Die Steiermark bzw. Österreich als Gründerland – die richtige Entscheidung?

Definitiv! Die Steiermark bzw. Österreich bemüht sich sehr, jungen Unternehmern beim Start zu helfen. Man wird kostenlos professionell beraten und es gibt sogar kostenfreie Kurse, damit man den Einstieg leichter hat bzw. mehr Wissen zum richtigen Starten hat. Auch nehmen viele Vereine bzw. Unternehmen Rücksicht, dass man ein Startup ist, Mitgliedschaften sind günstiger und es wird unterstützt wo es nur geht. Mit den vielen verschiedenen Veranstaltungen, die für Jungunternehmer stattfinden ist das Netzwerk untereinander was ganz besonderes. In Österreich ist es viel offener und freundlicher, man hilft sich gegenseitig mit Kontakten oder anderen Dingen, meist ohne irgendeine Gegenleistung zu verlangen. Auf einer sehr freundschaftlichen sowie professionellen Basis werden in Österreich junge Startups zu richtigen Unternehmen gemacht.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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