22.04.2020

startup300 machte letztes Jahr 1,3 Millionen Euro Verlust

Über 1,3 Millionen Euro Verlust verzeichnete die startup300 AG laut Jahresabschluss 2019. Wegen Corona wurde bei der Consulting-Tochter Kurzarbeit angemeldet.
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startup300-Co-Founder Bernhard Lehner zieht nach 100 Tagen im direct market plus der Wiener Börse ein Zwischenresümee
(c) Patrick Münnich: startup300-Co-Founder Bernhard Lehner

Die börsennotierte startup300 AG (Entwicklung der Aktie unter diesem Link) hat am 22. April den Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorgelegt. Nach einem Gewinn von 113.000 Euro im Vorjahr wird für das vergangene Jahr nun ein Jahresfehlbetrag von 4,964 Millionen Euro angeführt. Dieser beinhaltet jedoch auch einen „Verschmelzungsverlust“ in Höhe von 3,584 Millionen Euro. Das Betriebsergebnis nach Steuern wird mit einem Verlust in Höhe von 1,381 Millionen Euro beziffert.

Die startup300-Bilanz im Überblick

 

startup300 Gruppe mit über 6 Mio Euro Umsatz

Der Umsatz, der durch Verschmelzungen von vier Tochterunternehmen nun in der startup300 AG ausgewiesen wird, lag im Jahr 2019 bei 4,532 Millionen Euro. Die Umsatzerlöse für die gesamte Gruppe – bestehend aus der startup300 AG, CONDA GmbH mit Tochterunternehmen und The Minted Unternehmens- und PR- Beratungs GmbH – belaufen sich auf rund 6,02 Millionen Euro und liegen damit im Korridor, der vom Vorstand am 11. Jänner 2019 avisiert wurde.

+++Coronavirus: News, Daten und Hintergründe+++

Durch die im Jahr 2019 erfolgte ordentliche Kapitalerhöhung kam es zu einem Mittelzufluss in Hohe von 3,116 Millionen Euro. Weiters erfolgten im Jahr 2019 zwei Sacheinlagen (rund 76,12 % der Anteile an der CONDA GmbH und 100 % der Anteile an der The Minted Unternehmens- und PR- Beratungs GmbH), die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals um 2,378 Millionen Euro führten.

Durch die erwähnten Kapitalmaßnahmen kam es – trotz des Jahresfehlbetrages in Hohe von 4,964 Millionen Euro – zu einer Erhöhung des Eigenkapitals auf 6,245 Millionen Euro (5,726 Millionen Euro im Vorjahr). Daraus ergibt sich eine Eigenkapitalquote von 67,91% (68,34%).

Dritter Pioneers-Exit brachte 487.000 Euro

Als „erfreulich“ bezeichnet startup300 die Entwicklung im Bereich der Startup-Beteiligungen im Tochterunternehmen Pioneers Ventures II GmbH & Co KG. Hier wurde im März 2020 der dritte Exit gemacht. Verkaufspreis: 622.000 Euro. Daraus ergibt sich ein Erlös von 487.000 Euro.

„Die startup300 sieht sich daher in der Strategie bestätigt, in sehr frühen Phasen bei Start-Up Unternehmen zu investieren und zu begleiten und nach Möglichkeit erzielte Wertsteigerungen zu realisieren, um mit den Mitteln neue Investments tätigen zu können“, heißt es dazu wörtlich in einer Mitteilung.

Umstrukturierung bei „Großevents“ und zero21

„Bereits im Sommer 2019 hat der Vorstand ein Maßnahmenpaket beschlossen, um frühzeitig auf die durch M&A und Marktentwicklungen notwendig gewordenen Struktur- und Geschäftsmodellanpassungen einzuleiten“, heißt es weiters in der Aussendung zum Jahresabschluss: „Dies betraf insbesonders den Bereich der Organisation von Großevents sowie unter der neuen Marke „zero21″ den Aufbau neuer Strukturen zur Entwicklung eines österreichweiten Talent- und Startup-Netzwerkes, das nicht an physische Hubs gebunden ist.“

Pioneers Festival hätte wegen Corona „massiven Schaden“ gebracht

Diese Umstrukturierungen werden sich bereits im Geschäftsjahr 2020 positiv auswirken, heißt es weiters in der Aussendung. Logisch: In der aktuellen Situation rund um das Coronavirus hätten Großevents wie das Pioneers in der Hofburg viel Kopfzerbrechen bereitet. Im Jahresabschluss ist diesbezüglich auch die Rede von einem „massiven Schaden“, dem „durch das Einstellen des Events bereits 2019 vorgebeugt wurde“.

zero21 brachte 2019 noch keine wesentlichen Umsätze

Talente, EPUs, Startups, Investoren und innovative Unternehmen sollen im Rahmen von startup300-Memberships Zugang zu Arbeitsumgebung, Netzwerk, Know-How, Services, Benefits, Vergünstigungen und Events bekommen – so lautet der Plan hinter dem Membership-Modell von zero21. Hier wurden „alle Angebote der startup 300 Gruppe unter der Dachmarke ,zero21″ (zero-to-one) am Markt positioniert und eine österreichweite Partner-Struktur für Start-Ups und Investoren aufgebaut“, heißt es im Jahresabschluss: „Dies dient zur Konsolidierung der verschiedenen Marken, die sich durch Zukäufe seit 2018 ergeben haben und zur klaren Positionierung am Markt.“ Ein solches Modell kann sich durch einen hohen Anteil an wiederkehrenden Umsätzen (Recurring Revenues) wirtschaftlich auszahlen.

Aus dem Bereich des zero21 Club, der im Oktober 2019 gestartet hat, konnten 2019 allerdings noch keine wesentlichen Umsätze erwirtschaftet werden, wie es in dem Jahresbericht heißt: „Der Aufbau dieses Geschäftsbereichs hat 2019 noch zu erhöhten Kosten geführt, die sich negativ auf das Ergebnis ausgewirkt haben.“ Für 2020 und die mittelfristige Zukunft erwartet der Vorstand dadurch aber „eine starke Positionierung und Vereinheitlichung am Markt, sodass das Öko-System der startup 300 Gruppe besser und leichter verstanden wird und Synergien zwischen den Geschäftsbereichen eintreten“.

Kurzarbeit beim Consulting von startup300

Im Jahresabschluss werden weitere mögliche Auswirkungen und entsprechende Maßnahmen angeführt. Unter anderem rechnet man mit Mietzins-Erleichterung durch die Tabakfabrik Linz. Stundungen bei Bankverbindlichkeiten für Raten-Zahlungen am 30. Juni 2020 wurden vorerst noch nicht eingeleitet, aber in Aussicht gestellt.

Der Geschäftsbereich Corporate Consulting ist für das 2. Quartal stark eingebrochen, so dass hier die Mitarbeiter ab 1. April zur Kurzarbeit angemeldet wurden. „Aus heutiger Sicht in Anbetracht der behördlichen Beschränkungen werden insbesondere Corporate Kunden der startup300 im Corporate Consulting ihre Budgets reduzieren, was einen Teil von den geplanten rund 1.95 MEUR Umsatz für 2020 mit 30-50% treffen wird, was durch AMS KUA-Zuschüsse kompensiert werden kann“, heißt es weiter wörtlich: „Ob die Kurzarbeit in diesem Bereich für drei oder mehr Monate in Anspruch genommen wird, ist nicht abschätzbar, wobei auch in diesem Bereich bereits an einem Online Learning Lab für Corporate Kunden gearbeitet wird und bereits seit 7. April 2020 am Markt gestartet hat.“

„Conda hilft“ als wichtiger Schritt in der Coronakrise

Bezüglich Conda heißt es aber wiederum zum Beispiel, dass die Krise zu einem massiven Anstieg der Nachfrage nach Crowdinvesting geführt habe – diese Entwicklung dürfte für die nächsten Monate anhalten. Im März wurde eine „CONDA hilft“- Aktion gestartet, woraus bereits mehr als 10 Projekte entstanden sind.

„Die Erträge werden hier zwar geringer ausfallen, da man statt durchschnittlich 5-8% nur 3% der Finanzierungssummen als Umsatz erwirtschaften wird, jedoch steigt die Nachfrage parallel auch für normale Crowdinvesting Projekte und insbesondere im Bereich White-Label Lösung konnten 2020 bereits fünf neue Kunden aus dem Bereich der Immobilien-Entwicklung gewonnen werden, was Projekt-Umsätze einmalig, aber auch monatliche wiederkehrende Umsätze liefert und zwischen 1-4% erfolgsabhängige Umsätze der finanzierten Projekte auf der White Label Lösung von CONDA bedeutet“, heißt es in konkreten Zahlen im Jahresabschluss.

Insgesamt rechnet startup300 bei CONDA daher mit positiven Auswirkungen auf das Jahr 2020. „Ähnlich beurteilen wir die Situation bei The Minted, die sich im Kern mit der Beratung zu Förderprogrammen beschäftigt und hier Start-Up und KMU Unternehmen bei Projekten begleiten“, heißt es weiter: „Wir sehen hier kurzfristige Verschiebungen bei den Förderstellen aws und FFG, weil Sitzungen verschoben werden, in denen Zusagen zu Förderprojekten erfolgen, sodass The Minted hier vermutlich eine Verschiebung beim Umsatz 2020 um einige Monate haben wird, aber insgesamt an den Zielen festgehalten werden kann.“

startup300: Das aktuelle Organigramm

Corona-Situation könnte sich bis Jahresende normalisieren

„Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die COVID-19 Krise mit wesentlichen Beeinträchtigungen im Umsatz in manchen Geschäftsbereichen zu rechnen ist, die sich allerdings bis Jahresende wieder normalisieren könnten. Sollten allerdings die Beschränkungen der Regierung aufgrund der COVID-19 Krise länger als 3-6 Monate andauern, werden weitere Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität, um den Fortbestand des Unternehmens abzusichern notwendig sein“, heißt es weiter: „Diesem Umstand wurde durch Ansuchen um Überbrückungskredite mit Inanspruchnahme staatlicher Garantien bereits Rechnung getragen. Entsprechende Gespräche mit Banken laufen und eine erste mündliche Zusage liegt bereits vor.“

Nächste startup300 Hauptversammlung wird verschoben

Im ersten Quartal 2020 konnte aber zumindest wieder vor Steuern (EBT) ein leichter Gewinn in Höhe von 253.000 Euro erzielt werden. Das EBITDA (Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation) ist wiederum mit 175.000 Euro leicht negativ. Die startup300 AG hat – wie bereits zuvor erwähnt – durch den Verkauf einer Startup-Beteiligung in der PVII im März 2020 einen erwarteten Cash-Rückfluss von 622.000 Euro. Der Name des entsprechenden Startups wird im Jahresabschluss nicht genannt.

Die 4. ordentliche Hauptversammlung wird nicht wie geplant am 20. Mai 2020 stattfinden und wird verschoben. Details folgen.


Der Jahresabschluss 2019 liegt auf der Webseite der Gesellschaft unter https://startup300.at/investor-relations/ zum Download.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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AI Summaries

startup300 machte letztes Jahr 1,3 Millionen Euro Verlust

  • Die börsnennotierte startup300 AG hat am 22. April den Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorgelegt.
  • Nach einem Gewinn von 113.000 Euro im Vorjahr wird für das vergangene Jahr nun ein Jahresfehlbetrag von 4,964 Millionen Euro angeführt.
  • Dieser beinhaltet jedoch auch einen „Verschmelzungsverlust“ in Höhe von 3,584 Millionen Euro.
  • Der Umsatz, der durch Verschmelzungen von vier Tochterunternehmen nun in der startup300 AG ausgewiesen wird, lag im Jahr 2019 bei 4,532 Millionen Euro.
  • Die Umsatzerlöse für die gesamte Gruppe – bestehend aus der startup300 AG, CONDA GmbH mit Tochterunternehmen und The Minted Unternehmens- und PR- Beratungs GmbH – belaufen sich auf rund 6,02 Millionen Euro und liegen damit im Korridor, der vom Vorstand am 11. Jänner 2019 avisiert wurde.

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  • Die börsnennotierte startup300 AG hat am 22. April den Jahresabschluss für das Jahr 2019 vorgelegt.
  • Nach einem Gewinn von 113.000 Euro im Vorjahr wird für das vergangene Jahr nun ein Jahresfehlbetrag von 4,964 Millionen Euro angeführt.
  • Dieser beinhaltet jedoch auch einen „Verschmelzungsverlust“ in Höhe von 3,584 Millionen Euro.
  • Der Umsatz, der durch Verschmelzungen von vier Tochterunternehmen nun in der startup300 AG ausgewiesen wird, lag im Jahr 2019 bei 4,532 Millionen Euro.
  • Die Umsatzerlöse für die gesamte Gruppe – bestehend aus der startup300 AG, CONDA GmbH mit Tochterunternehmen und The Minted Unternehmens- und PR- Beratungs GmbH – belaufen sich auf rund 6,02 Millionen Euro und liegen damit im Korridor, der vom Vorstand am 11. Jänner 2019 avisiert wurde.