17.12.2021

Darum zieht sich Startup300 von der Wiener Börse zurück

Knapp drei Jahre nach den Börsengang hat die Startup300 AG nun ein Delisting angekündigt. Der Rückzug von der Wiener Börse soll im März erfolgen. Die Performance der Aktie war für Anleger:innen wenig zufriedenstellend.
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Bernhard Lehner und Michael Eisler haben Startup300 gegründet © Startup300
Bernhard Lehner und Michael Eisler haben Startup300 gegründet © Startup300

Startup300 hat in Linz ein Ökosystem aus unterschiedlichen Startup-Playern aufgebaut und ist damit im Jänner 2019 an die Wiener Börse gegangen. Knapp drei Jahre später zieht sich die AG nun aus dem Segment „direct market plus“ wieder zurück. Der Vorstand habe sich „im Interesse des Unternehmens“ zu dem Schritt entschlossen, teilte Startup300 in der Ad-hoc-Meldung mit. Die Gesellschaft finanziere sich derzeit nicht über den Kapitalmarkt und auch das Handelsvolumen der Aktien sei in jüngerer Vergangenheit eher gering gewesen.

Damit verbunden war auch ein geringes Interesse von institutionellen Investoren: Erhebliche Kurssprünge bei geringen Handelsvolumen und der große Spread hätte es dem Unternehmen unmöglich gemacht, diese zu überzeugen, argumentiert Startup300. Inbesondere zu Beginn des Listings hätten Verkäufe von Bestandsaktionären, die kiener Lock-up-Periode unterlagen, den Kurs deutlich belastet. Dies habe es dann auch nötig gemacht, die Kapitalerhöhung im August 2019 für 5 Euro pro Aktie durchzuführen – rund 50 Prozent unter dem Referenzpreis vom Börsengang. Dies sei „natürlich nicht goutiert“ worden, heißt es in der Ad-Hoc-Meldung weiter.

Daneben verweist das Unternehmen auch auf den hohen administrativen und finanziellen Aufwand, der aufgrund der Regularien notwendig sei. Aus wirtschaftlicher Sicht sei dieser nicht mehr zu rechtfertigen: „Die Kosten stehen somit insgesamt nicht in Relation zu den Finanzkennzahlen des Unternehmens“. Startup300 räumt in der Mitteilung auch ein, dass sich „die erwünschten Ergebnisse“ zuletzt nicht eingestellt hätten: In den Jahresabschlüssen 2019 und 2020 habe man hohe operative Verluste ausgewiesen. Diese seien überwiegend auf Übernahmen und Wertberechtigungen von Beteiligungen zurückzuführen gewesen. Das Vertrauen in die Aktie sei dadurch nicht verbessert worden, schreibt das Untenrehmen in der Mitteilung.

Aktie von 10 Euro auf zuletzt 2,38 Euro gefallen

An der Wiener Börse notierte die Aktie zuletzt mit 2,38 Euro. Der Ausgabepreis im Jänner 2019 ist noch bei 10 Euro gelegen – ein Minus von über 75 Prozent. Für die meisten Anleger dürfte die Aktie somit kein gutes Investment gewesen sein. Der Börsenwert der AG liegt aktuell bei 6,8 Mio. Euro. Aus Sicht des Startup300-Vorstands liegt dieser „deutlich unter dem tatsächlichen Wert der aktuellen Assets“.

Der letzte Handelstag an der Wiener Börse ist laut der Mitteilung voraussichtlich der 18. März 2022. Der Vorstand prüfe aber, „inwieweit in Zukunft außerbörsliche Handelsplattformen eine Option zum Handel der Aktien der startup300 AG sein könnten, wie das auch andere Aktiengesellschaften auf eigenen Webseiten machen, um dort Angebot und Nachfrage zu matchen“. Nach dem Delisting wird der Vorstand bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung aber jedenfalls beantragen, dass die Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt werden und im Aktienbuch der Gesellschaft zu führen sind.

Aktuell bei rund 30 Startups investiert

Startup 300 ist aktuell bei rund 30 Startups investiert. Zu den weiteren Assets zählen Beteiligungen am Risikokapital-Fonds capital300, der CONDA Unternehmensgruppe, der Pioneers Innovation GmbH sowie dem Geschäftsbereich factory300 in der Tabakfabrik Linz. Daneben hält das Unternehmen laut eigenen Angaben kleinere Bestände von Kryptowährunge sowie weitere strategische Beteiligungen in kleinerem Umfang.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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