22.12.2023

Was bei FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung ab 1. Jänner 2024 zu beachten ist

Gastbeitrag. Die Expert:innen der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ecovis beleuchten alle wichtigen Neuerungen rund um die FlexCo und Mitarbeiterbeteiligung.
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(c) AdobeStock

Vor kurzem wurde die Regierungsvorlage zum Startup-Förderungsgesetz und zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz (GesRÄG 2023) im Nationalrat beschlossen. Zukünftig soll die neue Gesellschaftsform der flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexCo) mehr Gestaltungsmöglichkeiten für Startups bieten. Weiters sieht das Gesetz ein neues Besteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen vor, wodurch der Dry-Income-Thematik entgegengewirkt werden soll. Diese Gesetze sollen vor allem den speziellen Bedürfnissen von Startups gerecht werden und eine international wettbewerbsfähige Option bieten. Die neuen Regelungen kommen ab 1.1.2024 zur Anwendung. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die neuen Regelungen gegeben.

Flexible Kapitalgesellschaft

Die Regierungsvorlage sieht die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor. Die sogenannte Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (FlexCo) kann als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden. Das neu zu schaffende Flexible Kapitalgesellschaftsgesetz (FlexKapGG) baut auf dem GmbHG auf. Zusätzlich werden auch Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG) übernommen, wie beispielsweise in Hinblick auf Kapitalmaßnahmen.

a.) Gründung einer FlexCo

Eine FlexCo kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Um die GründerInnen finanziell zu entlasten, wird das Stammkapital der FlexCo auf EUR 10.000 gesenkt, wovon zumindest EUR 5.000 einbezahlt werden müssen. Analog dazu kommt es zu einer Verminderung der Mindestkörperschaftsteuer, welche sich am Stammkapital bemisst, auf EUR 500. Die Stammeinlage je Gesellschafter wurde ebenfalls gesenkt – diese beträgt bei der FlexCo einen Euro statt den bisher im GmbHG vorgesehenen 70 Euro.

Bei der Gründung können die Vorteile einer vereinfachten Gründung gem. § 9a GmbH genützt werden. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag nur aus dem Mindestinhalt bestehen und die Gründung und Anmeldung zu Eintragung im Firmenbuch ist in elektronischer Form möglich und sieht keinen Notariatsakt vor. Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder “Flexible Company” (kurz „FlexKapG“ oder „FlexCo“) führen.

b.) Unternehmenswert-Anteile

Als weitere Beteiligungsform wird es neben den klassischen Geschäftsanteilen auch sogenannte Unternehmenswert-Anteile geben. Durch die Gewährung solcher Anteile sind die Anteilseigner am Bilanzgewinn und Liquidationserlös beteiligt, können jedoch nicht an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken (da es sich um stimmrechtslose Anteile handelt).

Diese Anteilsklasse muss im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt werden. Der Anteil darf nicht mehr als 25 Prozent des Stammkapitals ausmachen. Die Stammeinlage jedes Beteiligten muss mindestens EUR 0,01 betragen und ist sofort zu leisten. Eine namentliche Nennung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen – alle Anteile dieser Anteilsklasse werden summiert in einem Anteilsbuch dargestellt. Bei Gericht ist das Anteilsbuch (Namens- und Anteilsliste) jährlich abzugeben, die in die Urkundensammlung aufgenommen aber nicht veröffentlicht wird.

Für Unternehmenswertbeteiligte ist ein Mitverkaufsrecht vorgesehen, welches sicherstellen soll, dass die Unternehmenswertbeteiligten an einem durch die Gründungsgesellschafter erzielten Veräußerungserlös partizipieren.

Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen soll möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden, weshalb hierfür nur die einfache Schriftform ohne Notariatsakt vorgesehen ist.

c.) Sonstige Aspekte

Um mehr Flexibilität für Anteilseigner zu schaffen, sieht das FlexKapGG auch die Möglichkeit zum Erwerb eigener Anteile vor. Der Erwerb und die Veräußerung sind in den meisten Fällen an einen Beschluss der Generalversammlung gebunden.

Weiters stehen im Bereich der FlexCo auch zusätzliche Kapitalmaßnahmen zur Verfügung
(z. B. genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung)

Abgesehen davon ist bei der FlexCo die Anteilsübertragung mittels (Privat-)Urkunde einfacher ausschließlich durch Notar oder Rechtsanwalt möglich (den Notar oder Rechtsanwalt treffen spezifische – in der Urkunde zu dokumentierende – Belehrungs-, Prüfungs- und Identifizierungspflichten).

Mitarbeiterbeteiligung (Neu)

Der zweite Teil des Startup-Pakets beinhaltet eine neue abgabenrechtliche Begünstigung für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen. Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung einer Beteiligung am Startup an einen Mitarbeiter, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Dadurch kann es im Zeitpunkt der Anteilsgewährung ohne Cash-Zufluss unter Umständen zu hohen Steuerbeträgen und Lohnabgaben kommen (Dry-Income), obwohl Beteiligungen an Startups zu diesem Zeitpunkt oftmals einem entsprechenden Werthaltigkeitsrisiko ausgesetzt sind. Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle angedacht (z.B. Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz).

Um dieser Dry-Income-Problematik entgegenzuwirken, sollen ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit aufgeschobener Besteuerung vorgesehen werden. Dadurch sollen Startups gefördert werden, die gerade zu Beginn mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben und aufgrund dessen die benötigten hochqualifizierten Mitarbeiter nicht entsprechend entlohnt werden können.

a.) Voraussetzungen

Um die neue Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen auf Ebene des Startups die folgenden Anforderungen erfüllt werden (bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr):

  • Umsatzerlöse bis 40 Mio Euro.
  • Weniger als 100 Mitarbeiter
  • Keine Einbindung in einen Konzernabschluss
  • Konzerngesellschaften als Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent der Anteile (Kapital & Stimmrechte)

In Hinblick auf die Mitarbeiter ist zu beachten, dass nur steuerliche Dienstnehmer und keine freien Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer erfasst sind. Die Anteile können an einen einzelnen oder an mehrere Mitarbeiter gewährt werden, wobei dies aus sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen erfolgen muss. Dies könnten beispielsweise besondere Kompetenzen oder die langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters darstellen.

Soweit der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar (z.B. über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) eine Beteiligung am Startup iHv über zehn Prozent hält, oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile zu einem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent gehalten hat, soll die Regelung daher nicht mehr gelten. Wird im Rahmen der unentgeltlichen Abgabe erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als zehn Prozent erreicht, liegt eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung weiterhin insoweit vor, als die Anteile diese Zehn-Prozent-Grenze nicht übersteigen.

Unter das neuen Besteuerungsregime fallen zB Aktien, Zwischenscheine, GmbH-Anteile, Substanzgenussrechte sowie Unternehmenswert-Anteile gem § 9 FlexKapGG. Die Anteilsgewährung muss dabei unentgeltlich erfolgen, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe der auf den abgegebenen Anteil entfallenden Nominale für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt. Die Anteilsgewährung an einen Mitarbeiter kann entweder durch das Startup selbst oder einen Gesellschafter erfolgen.

Eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll weiters nur vorliegen, wenn die Anteile innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden.

Daneben ist vorgesehen, dass die Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein wird (Vinkulierung).

b.) Besteuerungsproblem

Im Rahmen der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung kommt es grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung (Startup-Exit als Haupttatbestand).

Daneben kommt es ebenfalls zu einer Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände
Eintritt:

  • Beendigung des Dienstverhältnisses (die Beendigung kann bei gewährten GmbH-Anteilen problematisch sein, aber gilt nicht für Anteile, die keine Stimmrechte und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen [zB Unternehmenswert-Anteile, Substanzgenussrechte], sofern das Startup bei den stimmrechtslosen Anteilen die spätere Besteuerung sicherstellt)
  • Aufhebung der Vinkulierung
  • Liquidation der Gesellschaft
  • Tod des Dienstnehmers
  • Wegzug des Startups

Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung stellt der Veräußerungserlös bzw. in den o.a. Fällen eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert im maßgeblichen Zeitpunkt dar.

Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass ein Dienstverhältnis von mindestens zwei Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von drei Jahren vorliegen. Der Fristlauf beginnt dabei ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung, wobei es bei sukzessiver Anteilsgewährung für alle Anteile genügt, wenn die Frist für erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (z.B. beim Exit ist die 3-Jahresfrist nicht erfüllt), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, aber vollständig zum progressiven ESt-Tarif. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist und bei dem Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht zur Anwendung gelangen.

Die Besteuerung erfolgt mit folgendem begünstigten pauschalen Regime:

AngabenArbeitseinkünfte mit SondersteuersatzArbeitseinkünfte mit progressivem ESt-Tarif
Einkommensteuerzu 75 Prozent mit Sondersteuersatz
iHv 27,5 Prozent
zu 25 Prozent mit progressiven EStTarif
Lohnnebenkostenkeine LohnnebenkostenLohnnebenkosten (zB KommSt,
DB, DZ, DGA [für Wien], MVK)
Sozialversicherungaufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)
aufgeschobene
Sozialversicherung auf
Dienstverhältnis beschränkt
(BMGL bei Veräußerung =
Veräußerungserlös, sonstige
Zufluss-Ereignisse = monatliche
HBGL)

Durch die neue Mitarbeiterbeteiligung soll eine attraktive Möglichkeit geschaffen werden, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen zu können, wodurch auch Startups und Gründern die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern erleichtert werden soll. Daher ist die neue Startup Mitarbeiterbeteiligung ein wesentlicher Baustein für ein funktionierendes österreichische Startup Ecosystem und wurde auch schon lange von der Startup-Community gefordert. Mit der neuen Regelung hat man StartupMitarbeiterbeteiligung aus steuerlicher Sicht auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Die dry-income Problematik versucht die neue Regelung in den Griff zu bekommen, in dem man die „Steuer“ erst dann bezahlt, wenn der tatsächliche Exit erfolgt. Ersatztatbestände verwässern diese Zielsetzung jedoch.

Aufgrund der Ausgestaltung der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, ist die Anwendung jedoch nicht ganz einfach (z.B. zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen, Mischrechnung bzgl der Besteuerung, etc…). Grob berechnet kommt bei Mitarbeitern mit einer ESt-Progression bis zu 50 Prozent ungefähr eine Steuerbelastung von rd. 35 Prozent als Ergebnis der gemischten Besteuerung zusammen (inkl Lohnnebenkosten).

Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt noch abzuwarten. Abgesehen davon bestehen noch verschiedenste Detailfragen iZm der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, die noch zu klären sind.


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Die Kurstafel:

🤔 Krypto in den USA - wie geht es weiter?

Die vergangenen Wochen standen ganz im Zeichen der US-Politik: Einerseits positionierte sich mit Donald Trump der republikanische Präsidentschaftskandidat eindeutig im Pro-Krypto-Lager. Andererseits gab es auch einige Indizien dafür, dass die Regierung von Amtsinhaber Joe Biden ebenfalls von ihrem Anti-Krypto-Kurs abgehen könnte (siehe Crypto Weekly #142). Mit dem Veto gegen eine von der Krypto-Branche ersehnte Gesetzesinitiative vor zwei Wochen erhielten diese Hoffnungen zumindest einen kleinen Rückschlag (siehe Crypto Weekly #143).

Aber es ging zuletzt ja nicht nur um die Positionierung von Politikern. Denn mindestens ebenso spektakulär für die Branche war die erstmalige Genehmigung von Ethereum-Spot–ETFs durch die US-Börsenaufsicht (siehe Crypto Weekly #141). Wobei Genehmigung noch nicht ganz zutreffend ist. Denn rein technisch gesehen, winkte die Behörde bisher einmal nur Änderungen an Dokumenten durch, die sie von den Antragstellern verlangt hatte. Juristisch gesprochen: Sie genehmigte 19b-4-Dokumente, für die Zulassung zum Handel sind aber S-1-Dokumente notwendig.

Und damit sind wir auch schon beim Thema dieser Woche. Beobachter:innen waren sich grundsätzlich einig, dass es sich bei der finalen Genehmigung nur mehr um eine Formsache handelt. Offen blieb aber, wie lange es nun wirklich bis dahin dauern würde. Wochen? Oder Monate? Nach der Genehmigung sind die ETFs im Normalfall jedenfalls bereits am folgenden Handelstag verfügbar. 

🫡 Gensler: Ethereum-ETFs kommen noch im Sommer

Diese Woche gab es dazu nun ein Update. Der in der Krypto-Branche durchaus als berüchtigt betrachtete Chef der US-Börsenaufsicht, Gary Gensler, äußerte sich persönlich dazu. Gensler sprach diese Woche bei einem Hearing vor dem Senat und wurde eben auch zum Thema Ethereum-ETFs befragt. 

"Einzelne Emittenten arbeiten noch immer am Registrierungsprozess. Das funktioniert reibungslos", sagte Gensler. Er gehe davon aus, dass die ETFs bis zum Ende des Sommers zugelassen werden. Der Behördenchef verwies in seiner Wortmeldung außerdem darauf, dass Ethereum-Futures-ETFs und auch Ethereum-Futures selbst ja schon länger zum Handel zugelassen seien. 

Ethereum-Futures sind Derivate, die den Preis des Ether-Tokens 1:1 nachbilden, Ethereum-Futures-ETFs wiederum Fonds, die in diese Derivate investierten. Ethereum-Spot-ETFs, deren Zulassung nun bevorsteht, investieren dagegen direkt in Ether-Token selbst.

Zu einer anderen Frage äußerte sich Gensler dagegen nicht: Ob denn Ether-Token nach US-Recht als Wertpapiere einzustufen seien. Gensler hatte in der Vergangenheit häufig deutlich gemacht, dass er so gut wie alle Krypto-Assets als Wertpapiere nach US-Recht  betrachtet. Explizit ausgenommen hatte er dabei immer nur Bitcoin. Was Ethereum angeht, hatte er eine klare Festlegung dagegen immer vermieden.

Und dabei blieb es auch diesmal. In der Kryptobranche haben viele die Zulassung der Spot-ETFs dahingehend interpretiert, dass die Behörde implizit zugegeben habe, dass es sich bei Ether um kein Wertpapier (sondern um eine Commodity, also eigentlich einen Rohstoff wie Öl oder Gold) handle. Gensler dürfte dies anders sehen.

📉 Auch diese Woche wieder: Krypto = Makro

Kommen wir zum Schluss noch zur Marktentwicklung. Diese war auf 7-Tages-Sicht eindeutig negativ. Für Bitcoin ging es wieder klar unter die 70.000-Dollar-Marke. Für Bewegung sorgte wieder einmal die makroökonomische Ebene: Am Mittwochnachmittag stieg der Kryptomarkt nach der Veröffentlichung von US-Inflationsdaten: Diese hatten einen schwächeren Preisdruck gezeigt, als erwartet. Dies könnte der US-Notenbank mehr Spielraum für Zinssenkungen geben, was wiederum günstig für Krypto wäre. 

Schon am Abend drehte der Markt aber wieder - wegen besagter US-Notenbank. Sie ließ die Zinsen unverändert, was weitgehend so erwartet worden war. Gleichzeitig sagte Notenbank-Chef Jerome Powell aber, dass es vielleicht nur eine Zinssenkung in diesem Jahr geben könnte. Ein Dämpfer für die am Nachmittag entstandenen Hoffnungen. Und so ging es wieder abwärts am Kryptomarkt. Auf 7-Tages-Sicht ergeben sich somit klare Kursverluste.


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