26.10.2016

Ein Startup namens Österreich: Die gescheiterte Version 1.0

Die Alpenrepublik steht heute international nicht schlecht da. Wohlhabend, erfolgreich, konkurrenzfähig – das sind Assets, die auch Founder mit ihren Startups erreichen wollen. Im ersten Versuch von 1918 bis 1934 (bzw. 1938) hatte es noch nicht geklappt.
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So geht es weiter: Die Erfolgsstory Österreich 2.0

Ein Startup, das die Founder nicht wollten

1918. Nach dem Niedergang der Habsburgermonarchie im Zuge des Ersten Weltkriegs, wird in Österreich das Startup „Republik Deutsch-Österreich“ ausgerufen. Die offizielle Gründung sollte erst 1919 erfolgen – dann als „Republik Österreich“. Das Startup Österreich 1.0 entstand aus einer Zwangslage heraus. Eigentlich wollte es niemand und so fehlte vorerst auch ein tragfähiges Businessmodell. Die Ausgangslage war tatsächlich schwierig. Wichtige Industrie- und Agrargebiete lagen nun in neu gegründeten anderen Ländern.

Exit von Anfang an geplant

Die Founder Österreichs, Politiker der zuvor im Reichsrat der Monarchie vertretenen Parteien, hatten daher einen klaren Plan: Einen möglichst schnellen Exit zum ebenfalls stark angeschlagenen Großkonzern Deutsches Reich. Diesem fühlte man sich ohnehin zugehörig. Die anderen Player am Markt, die Siegermächte des ersten Weltkriegs, untersagten diese Übernahme jedoch. Sie wollten verhindern, dass das, zu dieser Zeit ebenfalls demokratische, Deutsche Reich zu stark würde.

Autoritäre Geschäftsführung verschlechtert Situation

So feilte Österreich 1.0 notgedrungen an seinem Businessmodell – mangels Investments musste man versuchen zu bootstrappen. Und kurzzeitig sah es sogar gut aus. Die neue Währung Schilling, die nach einer Hyperinflation 1924 eingeführt worden war, wurde schon als der „Alpendollar“ gefeiert. Doch dann folgte die internationale Wirtschaftskrise, die zu allgemeiner Not und schließlich 1934 zum gewaltsamen Wechsel der Geschäftsführung führte. Die Vertreter des klerikalfaschistischen „Ständestaats“ versuchten das Startup, das nun wohlgemerkt keine Republik mehr war, zu retten. Vergeblich: Der autoritäre Führungsstil machte die Situation noch schlimmer.

Nach dem Exit: Auflösung und Vernichtung alles erreichten

Unter diesen Umständen scheint es nicht verwunderlich, dass 1938, fast 20 Jahre nach der Gründung, die Umsetzung des ursprünglichen Plans, einer Übernahme durch Deutschland, von weiten Teilen der Bevölkerung begrüßt wurde. Der totalitäre Staatskonzern Nazi-Deutschland hatte zuvor durch eine aggressive Firmenpolitik Interventionen anderer Konzerne im Keim erstickt. Die Übernahme verlief fast reibungslos. Österreich 1.0 wurde aufgelöst und ging in den Konzern über. Der Exit brachte jedoch kein Geld ein. Im Gegenteil – sofort wurden von den Nazis sämtliche Finanzreserven geplündert. Die Enteignung und Tötung vorwiegend jüdischer Wirtschaftstreibender und der bedingungslose Krieg der nun folgte, sollten endgültig fast alles, was das Startup Österreich 1.0 erreicht hatte, zunichtemachen.

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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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