20.12.2019

Mehr Startup-Kapital: Diese 6 heimischen Fonds kamen 2019 dazu

In Sachen Finanzierungsvolumen blieb 2019 deutlich hinter dem Vorjahr zurück. Und doch gab es Lichtblicke beim Thema Startup-Kapital: Mehrere neue Fonds wurden dieses Jahr gestartet oder zumindest angekündigt - ein Überblick.
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Startup-Kapital: Neue Startup-Fonds in Österreich 2019
Kollage: Eine Reihe neuer Fonds wurden dieses Jahr in Österreich gestartet bzw. angekündigt

Dass es beim Thema Startup-Kapital dieses Jahr in Österreich – gesamt betrachtet – nicht optimal gelaufen ist, wurde hier bereits hinlänglich beschrieben. Die richtig großen Investmentrunden für heimische Startups (im eigentlichen Sinne) blieben 2019 aus. Auf der anderen Seite fällt eine relativ große Zahl an „kleineren“ Millioneninvestments auf – der brutkasten berichtete über zumindest 33 – bei weiteren ist der Betrag nicht bestätigt bzw. lässt sich über die Startup-Definition streiten.

Startup-Kapital: Keine heimischen B-Runden-Investments in Sicht

Gar nicht wenige dieser „kleineren“ großen Kapitalrunden wurden teilweise oder ganz von heimischen Fonds übernommen. Siebenstellig ist inzwischen jene Größenordnung, in der man sich hierzulande bei Investments häufig bewegt – das ist noch nicht lange so. Es scheint jedoch mittelfristig so zu bleiben. Denn mehrere international gesehen mittelgroße neue Fonds gingen dieses Jahr an den Start oder wurden angekündigt. Sie alle haben gemeinsam, dass sie ordentliche PreSeed- und Seed- bzw. kleinere Serie A-Runden bewältigen können, aber von Volumina für signifikante Anteile von (international gängigen) Serie B- oder gar C-Runden weit entfernt sind. Weiterhin aktuell bleibt daher auch die Forderung nach einem Dachfonds, deren Erfüllung aber kurzfristig nicht in Aussicht ist.

+++ Die größten Startup-Investments in Österreich 2019 +++


Gesundheitsbranche im Fokus

Besonders auffällig war bei den neuen Fonds, die 2019 gestartet bzw. angekündigt wurden, ein Fokus auf den Health-Bereich. Gleich drei neue Fonds werden hier Startup-Kapital bereitstellen:

Calm/Storm: Zielsumme unbekannt

Lucanus Polagnoli, Hansi Hansmann und Michael Ströck. (c) der brutkasten

Noch wenig gereift ist der neue Fonds Calm/Storm von Lucanus Polagnoli und Michael Ströck, für den unter anderem HealthTech-Veteran Hansi Hansmann als einer der ersten Unterstützer gewonnen wurde. Noch wurde keine Zielsumme für den „kleinen Boutique-Fonds“, genannt, mit dem man Early Stage-, Pre-Seed-, Seed- und Series A-Investments tätigen will. Auch bezüglich geplanten Ticket-Größen ist bislang nur bekannt, dass sie – je nach Klassifizierung – entweder unter oder über 250.000 Euro liegen sollen. Entgegen erster, beim Pioneers 19 kommunizierter Pläne, will man mit dem Fonds nicht ausschließlich im Digital Health-Bereich investieren, auf diesen jedoch einen Fokus setzen.

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APEX Digital Health: Zielsumme 50 Millionen Euro

APEX Ventures: Gordon Euller ist hauptverantwortlich für den neuen Fonds APEX Digital Health
Gordon Euller ist hauptverantwortlich für den neuen Fonds APEX Digital Health. (c) interfoto 2019

Definitiv ganz auf Startup-Kapital im HealthTech-Bereich spezialisiert wird APEX Digital Health. Im Juni wurde der vom Radiologen und Serial Entrepreneur Gordon Euller geleitete Branchen-Fonds erstmals angekündigt. Er soll initial (Co-)Investments zwischen 300.000 und 600.000 Euro tätigen und jeweils mindestens doppelt soviel für Folgerunden zurücklegen. 50 Millionen Euro sollen dafür bis kommendes Jahr aufgestellt werden. Zuletzt wurde vermeldet, dass ein Viertel der Summe eingesammelt und ein erstes Investment getätigt wurde.

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KAHN-I: 60 Millionen Euro

Noch stärker fokussiert, nämlich auf die Entwicklung von Arzneimitteln, ist KAHN-I. 13,2 Millionen Euro für den in Düsseldorf (Deutschland) ansässigen neuen Fonds kommen vom aws. Der Rest der 60 Millionen Euro Gesamtvolumen, die für die kommenden fünf Jahre veranschlagt sind, wird vom Europäischen Investitionsfonds (EIF) und der Max-Planck-Förderstiftung (MPF) bereitgestellt. Das Geld soll vorwiegend in Arzneimittel-Forschungsprojekte aus österreichischen und deutschen Forschungseinrichtungen fließen. Für Österreich gibt es mit der wings4innovation GmbH (w4i) eine eigene Tochtergesellschaft, die auch an die bestehenden aws-Startup-Programme angedockt ist.

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+++ brutkasten-Ranking: Das waren die 5 skurrilsten Startup-Stories 2019 +++

Fonds für alle frühen Phasen

Wie oben erwähnt, ist der heimische Fonds, der signifikante Anteile von internationalen Serie B-Runden stemmen kann, auch 2019 noch nicht da. Für Preseed-, Seed- und Serie A-Runden erschienen dafür dieses Jahr jeweils wieder neue Fonds (von altbekannten Playern) auf der Bildfläche.

Pioneers Ventures III: Zielvolumen > 10 Millionen Euro / PreSeed

Am Pioneers 19 kündigte startup300 mit Pioneers Ventures III einen weiteren PreSeed-Fonds an, der die Nachfolge von Pioneers Ventures II antreten soll. „Mindestens zehn Millionen Euro“ wollte man dafür einsammeln – eigentlich bis Herbst, doch noch wurde kein Closing verkündet. Der Fonds soll, wie sein Vorgänger, 50.000 bis 250.000 Euro in „sehr junge“ Unternehmen im In- und Ausland investieren. Dabei sollen auch weitere Startup300-Töchter wie etwa Conda als Co-Finanzierungsinstrumente einbezogen werden.

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Speedinvest 3: Zielvolumen 175 Millionen Euro / Seed

Speedinvest 3 - Oliver Holle im Gespräch
(c) Speedinvest: Oliver Holle

Ebenfalls noch kein Closing wurde bei Speedinvest 3 verkündet – auch dieses war im Jänner noch für dieses Jahr erwartet worden. Der größte VC Österreichs bleibt auch mit seinem dritten Fonds bei seiner Kernkompetenz: Seed-Investments. Ein größerer Anteil, als bei den Vorgängern, soll diesmal aus dem Ausland und von institutionellen Investoren kommen. Mindestens 175 Millionen Euro sollen es am Ende laut Plan werden – Speedinvest 2 hat ein Volumen von rund 90 Millionen Euro. Damit wäre der neue Seed-Fonds der größte seiner Art in Europa. Die Ticket-Größe soll üblicherweise zwischen 500.000 und einer Million Euro liegen. Fast zwei Drittel des gesamten Volumens sollen dabei für Anschluss-Runden zurückgelegt werden. Nebenbei baut Speedinvest übrigens auch seine Branchen-Fonds weiter aus – erst kürzlich wurde etwa die Aufstockung von Speedinvest Industry um weitere 20 Millionen Euro verkündet.

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capital300: Volumen 45 Millionen Euro / Serie A

capital300 Lasinger und Scharf
(c) capital300: Peter Lasinger und Roman Scharf führen capital300

Bereits fix und fertig – das finale Closing wurde schon im Jänner verkündet – ist der Serie A-Fonds von capital300. 50 Millionen US-Dollar (derzeit rund 45 Millionen Euro) Startup-Kapital kamen dabei herein. Eine Besonderheit: Sämtliche Investoren kommen aus Österreich. Rund ein Drittel des Volumens kommt von institutionellen Investoren, etwa Erste Group, Raiffeisen und die Vienna Insurance Group. Zwei Drittel kommen von Einzelinvestoren, darunter Dietrich Mateschitz, Hans Peter Haselsteiner und Hilde Umdasch. Der Fonds tätigt ausschließlich Co-Investments und stemmt dabei immer unter 50 Prozent von Runden zwischen zwei und zehn Millionen US-Dollar. Als Co-Investoren sollen dabei ganz große internationale Namen von der sogenannten MIDAS-Liste fungieren.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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