18.06.2024
STRATEGIEWECHSEL

Stardust: Pivot bei Kaffee-Startup – Buchroithner tritt als CEO ab

Peter Buchroithner übergibt den CEO-Posten des Stardust-Unternehmens Orgn Inc an Manfred Strasser. Dieses fokussiert zukünftig auf ein White-Label-Angebot für Creators.
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Founder Peter Buchroithner
Peter Buchroithner | beigestellt

Er ist ein alter Hase in der heimischen Startup-Szene: Peter Buchroithner machte beim brutkasten bereits 2015 mit seinem damaligen Startup dvel (später auf Swelly umbenannt) Schlagzeilen. Nach finanziellen Schwierigkeiten wurde dieses Unternehmen 2021 verkauft. Im Jahr darauf legte Buchroithner gemeinsam mit David Pflügl dann mit seinem neuen Unternehmen Orgn Inc. (mit Sitz in den USA) und dessen Instant-Kaffee-Marke Stardust los.

Hansmann stieg bei Stardust zum Start ein

Dafür konnten die beiden gleich zum Start unter anderem Hansi Hansmann als Investor gewinnen, die auch bereits bei Buchroithners vorigem Startup an Bord war. Die Vision: Einen gut schmeckenden Instant-Kaffee mit reduziertem Koffeingehalt als Marke für koffeinbewusste Konsument:innen etablieren. Dazu brachte Stardust auch eine eigene Koffeinpegel-Tracking-App heraus.

„Zeit für einen Strategiewechsel“

Doch der Aufstieg der Marke gelang bislang nicht so schnell wie erhofft, wie Buchroithner, der sich eine sehr offene Kommunikation zum Ziel gesetzt hat, auch immer wieder in Social Media-Postings beschrieb. Nun sei es Zeit für einen Strategiewechsel, schrieb der Gründer vor einigen Tagen in einem ausführlichen Blog-Beitrag. In diesem, sowie in einem Social Media-Posting, gab er auch seinen Rückzug als CEO von Orgn Inc. bekannt.

Creators sollten Stardust promoten, waren aber nicht an der Marke interessiert

Nun beschrieb Buchroithner in einem weiteren Posting, wie die neue Strategie aussehen wird und wer als CEO übernimmt. „Der Aufbau von Stardust Premium Instant Coffee als D2C-Marke dauert länger, als wir dachten. Deshalb haben wir uns in den letzten Monaten an Creators gewandt, damit sie die Marke promoten. Doch es stellte sich heraus, dass sie nicht an Stardust am meisten interessiert waren. Zumindest nicht an unserer Marke“, führt der Gründer aus.

Stardust wird zum Whitelabel-Produkt

Nach vielen Gesprächen habe man schließlich eine noch größere Chance gewittert: „Creator-led-Brands“. Stardust soll also künftig als White-Label-Produkt mit den eigenen Marken der Creators versehen werden. „Wir helfen ihnen, ihre eigenen Kaffeemarken von der Idee bis zur Markteinführung aufzubauen und zu lancieren“, schreibt der Gründer. Das Unternehmen bewegt sich damit in ein ähnliches Gefilde, wie jenes von Buchroithners Bruder Klaus, der mit „Das Merch.“ – neben seiner Kleidungsmarke Vresh – bereits seit Jahren auf Merchandising setzt.

Früherer Co-Founder Manfred Strasser übernimmt als CEO

Doch der Gründer räumt ein: „An diesem Punkt bin ich nicht mehr der richtige, um das Unternehmen zu führen.“ Als CEO übernimmt Manfred Strasser, der bereits Co-Founder des eingangs erwähnten Startups dvel bzw. Swelly war. Er baute in den vergangenen Jahren mit Gateway Labs gemeinsam mit dem dritten damaligen dvel-Co-Founder Philipp Holly ein Angebot für Early Stage-Startups auf.

„Ich hätte keine bessere Person für diesen Job finden können“

„Als früher Angel Investor von ‚Das Merch.‘ versteht Fred wirklich, wie Fandom funktioniert, und weiß, was es für Marken bedeutet, über sich hinauszuwachsen, um sicherzustellen, dass ihre Fans qualitativ hochwertige Produkte erhalten – egal ob es sich um T-Shirts, Hoodies, Tassen oder Essen und Getränke handelt“, kommentiert Buchroithner. „Ich hätte keine bessere Person für diesen Job finden können.“

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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