16.03.2022

Starbucks hat nun einen „freiwilligen“ CEO, der nur einen Dollar verdient

Nach 13 Jahren im Unternehmen und fünf Jahren als CEO zieht sich Kevin Johnson bei Starbucks zurück. Interimistischer Nachfolger wird sein legendärer Vorgänger Howard Schultz.
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Kevin Johnson (mitte oben) zieht sich als CEO von Starbucks zurück. Interimistischer Nachfolger wird sein legendärer Vorgänger Howard Schultz
Kevin Johnson (mitte oben) zieht sich als CEO von Starbucks zurück. Interimistischer Nachfolger wird sein legendärer Vorgänger Howard Schultz | (c) Starbucks

Am großen Erfolg der US-Kaffee-Kette Starbucks hatte er gewiss einen relevanten Anteil: Kevin Johnson ist seit 13 Jahren für den Konzern tätig, davon die vergangenen fünf Jahre als Vorstandsvorsitzender. Als zentrale Figur der unvergleichlichen globalen Expansion gilt aber ein anderer: Howard Schultz. Er kam 1982 mit 29 Jahren zum Unternehmen und stieg zum CEO auf. Er brachte die Kette 1992 an die Börse, während seiner Führung expandierte die Kette von elf Geschäftslokalen auf rund 28.000 in 77 Ländern. Er blieb an der Spitze, bis er 2017 von Johnson abgelöst wurde.

Howard Schultz: Ein Dollar für den legendären Starbucks-Chef

Nun kehrt Schultz zumindest interimistisch als CEO zurück. Denn Johnson zieht sich mit 4. April zurück und will fortan nur mehr als Partner und Berater und im Board of Directors für das Unternehmen tätig sein. Schultz bezeichnet seine interimistische Führungsrolle in einer Aussendung als „freiwillige Position“. Er erhalte dafür nur die symbolische Bezahlung von einem US-Dollar,heißt es vom Konzern. Eine permanente Nachfolge für Johnson soll laut Plan bis Herbst feststehen. Diese will Schultz dann „coachen und onboarden“.

„Zukunft, in der alle unsere Interessengruppen gemeinsam gedeihen“

„Wenn man etwas liebt, hat man ein tiefes Gefühl der Verantwortung, zu helfen, wenn man gerufen wird. Obwohl ich nicht vorhatte, zu Starbucks zurückzukehren, weiß ich, dass sich das Unternehmen erneut wandeln muss, um einer neuen und aufregenden Zukunft entgegenzugehen, in der alle unsere Interessengruppen gemeinsam gedeihen“, kommentiert Schultz. Er dürfte damit auch auf geänderte Bedingungen durch die Coronakrise anspielen, die Johnson in seinem Statement ebenfalls vage als ausschlaggebend für seinen Rücktritt andeutet.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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