30.08.2023

Staatspreis Digitalisierung kommt nach langer Pause wieder zurück

Staatsekretär Florian Tursky präsentierte Mittwoch am Rande des European Forum Alpbach den neuen Staatspreis Digitalisierung. Nach einer Pause von rund vier Jahren soll er 2024 erstmals wieder verliehen werden.
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(c) BMF

Die Geschichte des Staatspreis Digitalisierung geht ursprünglich auf das Jahr 2001 zurück, wobei der Award damals bis 2015 unter dem Namen „Staatspreis Multimedia und e-Business“ vergeben wurde. Zwischenzeitlich trug er den Namen „Staatspreis Digital Solutions“ und seit 2019 hieß er dann nur mehr „Staatspreis Digitalisierung“. Das letzte Mal wurde er im Oktober 2020 in insgesamt drei Kategorien vergeben. Ausgezeichnet wurden damals innovative Projekte in den Bereichen „digitale Produkte & Lösungen“, „digitale Transformation“ und „Social Responsibility“.

Staatspreis Digitalisierung: Sechs neue Kategorien

Nach einer vierjährigen Pause soll der Staatspreis Digitalisierung nun 2024 wieder vergeben werden. Die lange Pause argumentiert das zuständige Staatssekretariat für Digitalisierung mit der „Neukonzeptionierung“ des Preises, der nun völlig neue Kategorien hat.

Vorgestellt wurden sie am Mittwochnachmittag am Rande des European Forum Alpbach von Staatssekretär Florian Tursky. „Mit dem neuen Staatspreis für Digitalisierung zeichnen wir hervorragende und zukunftsweisende Produkte und Leistungen aus und holen die besten Innovationen vor den Vorhang“, so Tursky.

Hier ein Überblick über die sechs Kategorien:

  • Digitale Transformation und Innovation
  • Digitale Kompetenzen, Aus- und Weiterbildung
  • Gesundheit, Ernährung und Fitness (e-Health)
  • Interaktion und Konnektivität
  • Generationen und Inklusion
  • Lifestyle, Jugend und e-Sports
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Verleihung erfolgt im Mai 2024

Die Einreichungsfrist erstreckt sich ab sofort bis zum 18. Dezember 2023. Für die eingereichten Projekte gilt die Voraussetzung, dass die Entwicklung abgeschlossen ist und es bereits Nutzer:innen gibt. Projekte, die bereits bei vergangenen Staatspreisen eingereicht wurden, sind übrigens nicht für eine erneute Einreichung zugelassen.

Anschließend erfolgt die Begutachtung der eingereichten Projekte und Innovationen durch eine unabhängige Fachjury, wobei die folgenden Kriterien zur Anwendung kommen: Neuheit und Innovationsgrad, Qualität der Umsetzung und Usability, Marktpotenzial und Nutzen für die Anwender:innen. Die Verleihung wird im Frühjahr 2024 im Zuge des 4Gamechangers-Festivals erfolgen, das vom 14. bis zum 16. Mai in Wien stattfinden wird.

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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