07.11.2022

Sproof goes Europe: Startup ermöglicht internationale Digital-Signatur

Das Salzburger Startup sproof, das sich auf digitale Signaturen spezialisiert, ermöglicht erstmals ein europaweites Einholen rechtsgültiger Signaturen mit der Einführung der Interoperabilität von eIdentity-Anbietern.
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(c) sproof - Die Salzburger ermöglichen nun den "digitalen Handschlag" in ganz Europa.

Das Startup sproof stellt eine Plattform für intelligente Signaturworkflows und europaweites Einholen von Signaturen zur Verfügung. Das Unternehmen wurde 2020 in Salzburg von Clemens Brunner, Fabian Knirsch und Erich Höpoldseder gegründet.

Sproof als All-In-One-Lösung

Die Grundidee entstand dabei während der wissenschaftlichen Tätigkeit der Gründer im Bereich Privacy- und Security-Science am Zentrum für sichere Energieinformatik der FH Salzburg.

Das IT-Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, eine All-In-One-Lösung für das Ausstellen und Einholen digitaler Signaturen in Europa zu etablieren. Verträge oder auch sonstige alltägliche Vereinbarungen sollen laut der Vision der Firmengründer „einfach, schnell, sicher und komplett DSGVO-konform“ abzuwickeln sein.

Die von sproof neu entwickelte Schnittstelle ermöglicht jetzt erstmals das grenzüberschreitende Einholen rechtsgültiger Unterschriften mit unterschiedlichen eIdentity-Anbietern. Dies soll laut Knirsch internationale Geschäftsprozesse um ein Vielfaches beschleunigen.

Das eIdentity-Anbieter-Problem

Zur Erklärung: Grundsätzlich erfordert jedes digital und qualifiziert signierte Dokument (Anm.: die qualifizierte elektronische Signatur, auch als QES bezeichnet, ist der handschriftlichen rechtlich gleichgesetzt) eine einmalige Identifikation der Signierenden bei einem eIdentity-Anbieter, wie zum Beispiel bei der ID-Austria.

Was innerhalb österreichischer Grenzen gut funktionierte, führte jedoch bei international geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen vermehrt zu Problemen.

„Aufgrund einer wachsenden Zahl von eIdentity-Anbietern in ganz Europa, konnte es durchaus vorkommen, dass ein Dokument von einzelnen Vertragsparteien nicht signiert werden konnte, da bisher eine Interoperabilität von verschiedenen eIdentity-Abietern von den Plattformen für das digitale Signieren nicht unterstützt wurde“, präzisiert Knirsch die Problematik.

Wahl der Anbieter für digitale Signatur möglich

Bei sproof können daher von den Benutzer:innen ab sofort verschiedene europaweit anerkannte eIdentity-Anbieter für das international rechtsgültige Signieren ausgewählt werden – dies sei laut Founder bisher einzigartig. Weitere Anbieter sollen bis zum Jahresende in das hauseigene System integriert werden und können auch auf Anfrage von Kund:innen in kurzer Zeit eingebaut werden.

Brunner dazu: „Mit der Interoperabilität von digitalen Signaturen wollen wir bestehende Prozesse deutlich vereinfachen und somit einen weiteren Schritt zur digitalen Signatur 2.0 machen.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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