07.11.2022

Sproof goes Europe: Startup ermöglicht internationale Digital-Signatur

Das Salzburger Startup sproof, das sich auf digitale Signaturen spezialisiert, ermöglicht erstmals ein europaweites Einholen rechtsgültiger Signaturen mit der Einführung der Interoperabilität von eIdentity-Anbietern.
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(c) sproof - Die Salzburger ermöglichen nun den "digitalen Handschlag" in ganz Europa.

Das Startup sproof stellt eine Plattform für intelligente Signaturworkflows und europaweites Einholen von Signaturen zur Verfügung. Das Unternehmen wurde 2020 in Salzburg von Clemens Brunner, Fabian Knirsch und Erich Höpoldseder gegründet.

Sproof als All-In-One-Lösung

Die Grundidee entstand dabei während der wissenschaftlichen Tätigkeit der Gründer im Bereich Privacy- und Security-Science am Zentrum für sichere Energieinformatik der FH Salzburg.

Das IT-Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, eine All-In-One-Lösung für das Ausstellen und Einholen digitaler Signaturen in Europa zu etablieren. Verträge oder auch sonstige alltägliche Vereinbarungen sollen laut der Vision der Firmengründer „einfach, schnell, sicher und komplett DSGVO-konform“ abzuwickeln sein.

Die von sproof neu entwickelte Schnittstelle ermöglicht jetzt erstmals das grenzüberschreitende Einholen rechtsgültiger Unterschriften mit unterschiedlichen eIdentity-Anbietern. Dies soll laut Knirsch internationale Geschäftsprozesse um ein Vielfaches beschleunigen.

Das eIdentity-Anbieter-Problem

Zur Erklärung: Grundsätzlich erfordert jedes digital und qualifiziert signierte Dokument (Anm.: die qualifizierte elektronische Signatur, auch als QES bezeichnet, ist der handschriftlichen rechtlich gleichgesetzt) eine einmalige Identifikation der Signierenden bei einem eIdentity-Anbieter, wie zum Beispiel bei der ID-Austria.

Was innerhalb österreichischer Grenzen gut funktionierte, führte jedoch bei international geschlossenen Verträgen und Vereinbarungen vermehrt zu Problemen.

„Aufgrund einer wachsenden Zahl von eIdentity-Anbietern in ganz Europa, konnte es durchaus vorkommen, dass ein Dokument von einzelnen Vertragsparteien nicht signiert werden konnte, da bisher eine Interoperabilität von verschiedenen eIdentity-Abietern von den Plattformen für das digitale Signieren nicht unterstützt wurde“, präzisiert Knirsch die Problematik.

Wahl der Anbieter für digitale Signatur möglich

Bei sproof können daher von den Benutzer:innen ab sofort verschiedene europaweit anerkannte eIdentity-Anbieter für das international rechtsgültige Signieren ausgewählt werden – dies sei laut Founder bisher einzigartig. Weitere Anbieter sollen bis zum Jahresende in das hauseigene System integriert werden und können auch auf Anfrage von Kund:innen in kurzer Zeit eingebaut werden.

Brunner dazu: „Mit der Interoperabilität von digitalen Signaturen wollen wir bestehende Prozesse deutlich vereinfachen und somit einen weiteren Schritt zur digitalen Signatur 2.0 machen.“

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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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