24.08.2020

SPACs: „Blanko-IPOs“ von noch nicht definierten Startups werden immer populärer

Special Purpose Acquisition Vehicles (SPACs) werden in den USA gerade zum großen Thema im Startup-Bereich. Doch was kann das (gar nicht so neue) Vehikel und wäre der "IPO des unbekannten Startups" auch in Österreich möglich?
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SPACs ermöglichen einen
SPACs ermöglichen einen "Blanko-IPO" (c) Adobe Stock - pincasso

Wer würde schon in ein Unternehmen investieren, das er noch nicht kennt? Gar nicht so wenige Menschen, wie sich in den USA zeigt. Dort erleben sogenannte Special Purpose Acquisition Vehicles (SPACs) derzeit einen Boom – obwohl es das Prinzip eigentlich schon länger gibt. Dabei sammelt ein (im Normalfall bereits im Investment-Bereich bekannter) Initiator über den Börsengang eines „Blanko-Unternehmens“ Kapital ein, um dieses dann in die (Teil-)Übernahme eines anderen Unternehmens zu stecken. Dieses ist somit an der Börse, ohne jemals selbst einen IPO durchgeführt zu haben.

Mit einem 2017 aufgestellten SPAC über 600 Millionen US-Dollar wurden etwa 49 Prozent von Virgin Galactic gekauft. Zuletzt kamen über die Finanzierungsmethode gleich drei Tesla-Konkurrenten, Nikola, Fisker und Lordstown Motors zu Kapital und einer plötzlichen Börsen-Listung über Umwege – aber ohne Umstände.

So laufen SPACs üblicherweise ab

Wenn SPACs aufgestellt werden, werden die Aktien beim IPO üblicherweise um zehn US-Dollar pro Stück verkauft. Ohne vorangehende Verhandlungen mit institutionellen Investoren, Hedge-Fonds und Co. geht auch hier – wie bei einem klassischen IPO – nichts. Üblicherweise gibt es dann die Selbstverpflichtung, innerhalb von zwei Jahren das Kapital anzubringen – andernfalls wird das Geld an die Anleger zurückgezahlt. Übernommen werden oft Unternehmen mit deutlich höherer Bewertung, als das SPAC. In diesem Fall wird dann meist zusätzliches privates Kapital von den vorhandenen Anlegern aufgestellt.

Special Purpose Acquisition Vehicles: In Österreich möglich, aber noch nie umgesetzt

Während das Instrument sich in den USA immer größerer Beliebtheit erfreut, ist es in Europa nicht üblich. In Deutschland etwa wurden bislang drei SPACs aufgestellt, eines 2008, zwei weitere 2010. In Österreich gab es bislang noch kein SPAC im eigentlichen Sinne. Dabei scheitert es nicht an der Rechtslage, wie Anwältin Jeannette Gorzala von der Wiener Wirtschaftskanzlei Stadler Völkel auf Anfrage des brutkasten erklärt: „Mit SPACs vergleichbare Strukturen in der Form von Aktiengesellschaften, die sich über einen IPO kapitalisieren und in weiterer Folge in einem bestimmten Rahmen Unternehmenskäufe tätigen, sind in Österreich möglich aber nicht üblich. Am ehesten mit SPAC-Strukturen vergleichbar ist beispielsweise das Startup Ökosystem startup300 AG, welches im neuen Marktsegment direct market puls an der Wiener Börse gelistet ist und regelmäßig in Wachstumsunternehmen investiert“.

Doch auch bei Transaktionen in Österreich sei der Einsatz von Akquisitionsvehikeln üblich, so Gorzala. „Diese SPV – also Special Purpose Vehicles – werden im Regelfall jedoch in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Bei der Rechtsform der GmbH scheidet aber ein Listing an der Börse und daher auch eine Finanzierung über den Kapitalmarkt aus“.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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AI Summaries

SPACs: „Blanko-IPOs“ von noch nicht definierten Startups werden immer populärer

  • In den USA erleben sogenannte Special Purpose Acquisition Vehicles (SPACs) derzeit einen Boom – obwohl es das Prinzip eigentlich schon länger gibt.
  • Dabei sammelt ein (im Normalfall bereits bekannter) Initiator über den Börsengang eines „Blanko-Unternehmens“ Kapital ein, um dieses dann in die (Teil-)Übernahme eines anderen Unternehmens zu stecken.
  • Dieses ist somit an der Börse, ohne jemals selbst einen IPO durchgeführt zu haben.
  • In Österreich gab es bislang noch kein SPAC im eigentlichen Sinne, rechtlich wäre das Instrument allerdings möglich.

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  • Dabei sammelt ein (im Normalfall bereits bekannter) Initiator über den Börsengang eines „Blanko-Unternehmens“ Kapital ein, um dieses dann in die (Teil-)Übernahme eines anderen Unternehmens zu stecken.
  • Dieses ist somit an der Börse, ohne jemals selbst einen IPO durchgeführt zu haben.
  • In Österreich gab es bislang noch kein SPAC im eigentlichen Sinne, rechtlich wäre das Instrument allerdings möglich.

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SPACs: „Blanko-IPOs“ von noch nicht definierten Startups werden immer populärer

  • In den USA erleben sogenannte Special Purpose Acquisition Vehicles (SPACs) derzeit einen Boom – obwohl es das Prinzip eigentlich schon länger gibt.
  • Dabei sammelt ein (im Normalfall bereits bekannter) Initiator über den Börsengang eines „Blanko-Unternehmens“ Kapital ein, um dieses dann in die (Teil-)Übernahme eines anderen Unternehmens zu stecken.
  • Dieses ist somit an der Börse, ohne jemals selbst einen IPO durchgeführt zu haben.
  • In Österreich gab es bislang noch kein SPAC im eigentlichen Sinne, rechtlich wäre das Instrument allerdings möglich.

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