22.07.2021

Soundhorn: Kinderlieder-Startup-Gründerin muss bis zu 40 Songs am Tag einsingen

Soundhorn erstellt personalisierte Kinderlieder. Und hat nach beinahe eineinhalb Jahren nach einem TV-Auftritt alle Kehlen voll zu tun.
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Soundhorn
(c) Carmen Draxler - Zita Martus und Robert Denk, Gründer von Spundhorn, machen personalisierte Kinderlieder.

Musik hat Macht. Die Macht zu mitzunehmen, zu berühren und beim Hörer Stimmungslagen zu erzeugen. Dies gilt besonders für Kinder. Aus diesem Grund hat das Gründerpaar Zita Martus und Robert Denk das Konzept für personalisierte Kinderlieder entwickelt und es auch Anfang Februar 2020 bei „2 Minuten 2 Millionen“ vorgestellt. Dabei begeisterten sie die beiden TV-Investoren Katharina Schneider und Martin Rohla, die einsteigen wollten. Doch dazu kam es nicht.

Soundhorn-Gründer lehnen Investment ab

Nach über einem Jahr mentaler Unterstützung und Verhandlungen, entschieden sich die Founder heuer das Investment abzusagen. Man hatte andere Pläne und benötigte etwas anderes: „Die Zusammenarbeit mit Martin Rohla und Katharina Schneider war für uns eine sehr wertvolle Zeit. Wir sind Ihnen sehr dankbar. Das Investment haben wir dann jedoch abgelehnt, da wir auch Kooperationen mit anderen Dienstleistern nicht ausschließen möchten, so wie jetzt bei Interspar. Hier sind wir seit neuestem digital vertreten und wir freuen uns sehr darüber“; sagt Martus, die Musik auch als Verarbeitungsprozess versteht.

Zur Erklärung: Interessierte können die Startup-Website besuchen und den Namen des Kindes eingeben oder selbst einsprechen. Danach wird das gewünschte Kinderlied in voller Länge mit dem Wunschnamen von Martus eingesungen und später entweder als Datei zum Download bereitgestellt oder auf einem personalisiertem Holz USB-Stick an den Kunden versandt. Dabei kann man sich thematisch auf „Mutlieder“ für Kinder sowie die Bereiche Schlaf, Aufräumen, Bewegung oder Trost festlegen.

Steigerung der Lied-Bestellungen

Insgesamt läuft es für Soundhorn sehr gut, wie Martus berichtet. Die Gründer haben seit einem Jahr kaum Werbung geschaltet und nur durch Mundpropaganda und Wiederkäufer ihre Bekanntheit gesteigert. Dazu kamen neben der Listung im Handel auch offline-Kooperation wie etwa mit dem Bio-Natur-Ressort Hotel Retter. Zur konkreten Umsatzsteigerung äußert sich Martus nicht, spricht aber vom Kundenvolumen seit dem Auftritt in der Startup-Show. „Wir konnten ein plus von über 700 Bestellungen erreichen. Ich musste deswegen sogar 40 Lieder an einem Tag einsingen, um mit den Bestellungen nachzukommen“, erklärt sie.

Aufgrund der hohen Nachfrage starteten die Gründerin und ihr Partner Denk nun auch eine Produktlinie für Erwachsene: „Gestartet haben wir mit der personalisierten Meditation. Im Herbst wird ein weiteres personalisiertes Namenslied für Erwachsene kommen, der Hauptfokus bleibt jedoch derzeit bei Produkten für Kinder“, so die Grazerin weiter. Zusätzlich rief das Duo ein Partnerprogramm ins Leben, bei dem sich Menschen dem Startup anschließen und die Namenslieder verbreiten können. Jene werden am Gewinn beteiligt.

Die Wirkung von Musik

Mitte Oktober wird auch das erste Soundhorn-Buch über den Springer-Verlag erscheinen. Darin beschreiben die Musiktherapeutin und der Musikpädagoge die Wirkung und Kraft der Musik, mit sechs Geschichten für Kinder und passende, dazu komponierte Lieder. „Wir haben in diesem Sinne auf unserem YouTube-Channel einen Kanal gestartet. Hier stellen wir unterschiedliche ’noch eher unbekannte‘ Instrumente vor, wie zum Beispiel die Maultrommel und möchten dazu beitragen, dass Kinder und Erwachsene sich trauen zu musizieren – mit einfachen Instrumenten, die sofort gespielt werden können.“

Die nächsten Schritte des Gründerteams zielen darauf ab, weitere Listungen zu erreichen und mehr Kooperationspartner zu finden. Und neben Wien und Graz auch in anderen Gegenden die Awareness zu steigern – und persönliche Musik ins Leben der Kinder zu bringen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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