15.09.2025
SELF-SERVICE

Soul X Coffee: Wiener Kaffeestationen-Startup mit Alternative zu herkömmlichen Automaten

Das Wiener Startup Soul X Coffee betreibt drei Jahre nach seiner Gründung ein Netzwerk von Selbstbedienungs-Kaffeestationen in mehreren europäischen Ländern. Jede Station nimmt nur einen Quadratmeter ein und bietet Specialty-Kaffee, Milchalternativen und weitere Heißgetränke an. Mit einem Franchise-Modell sollen Partner das Geschäft Schritt für Schritt erlernen und betreiben können.
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Soul X Coffee
© Soul X Coffee - (v.l.) Roman Nikitin, Anastasiia Nikitina und Ilya Sovtsov von Soul X Coffee.

Das Wiener Startup Soul X Coffee wurde 2022 ohne Fremdfinanzierung oder staatliche Unterstützung gegründet und hat sich von einer ersten Idee zu einem Netzwerk von 70 Selbstbedienungs-Kaffeestationen in ganz Europa entwickelt. Das junge Team rund um Anastasiia Nikitina, Roman Nikitin und Ilya Sovtsov hat die Sparte „Selbstbedienungskaffee“ neu gedacht und kann jetzt auf 21.000 verkaufte Kaffeebecher pro Monat blicken (nach eigenen Angaben ein Anstieg der Stationsverkäufe um 80 Prozent pro Jahr). Von 25 verkauften Stationen im Jahr 2024 erwarten sie bis Ende 2025 ein Ausbau auf 45 Stationen.

Soul X Coffee: Geschäftsmodell mit einem Quadratmeter

Das Gründer:innen-Trio von Soul X Coffee stellte fest, dass „Specialtycoffee“ in Europa zunehmend teurer wurde. „Gleichzeitig hatten viele Menschen bereits einen Geschmack für hochwertigen Kaffee entwickelt – und wollten nicht zu schlechten Vending-Automaten zurückkehren“, heißt es per Aussendung.

Das Startup aus Wien serviert daher Specialty-Bohnen, frische Milch, Hafermilch-Alternativen, Matcha, Chai Latte und heiße Schokolade; in „modernen Stationen, die auf jeden Standort zugeschnitten sind“. Oder wie es per Website heißt: „Die Besonderheit der Selbstbedienungs-Kaffeestation Soul x Coffee besteht darin, dass dieses Geschäftsmodell nur einen Quadratmeter Platz einnimmt und gleichzeitig die Qualität eines Barista zum Preis von Kaffee aus einem Automaten beibehält“.

„Große Lücke gesehen“

Neben dem Verkauf von Kaffee sieht sich das Team in diesem Sinne auch als Exempel, wie man ein Kaffee-Business führt. Viele angehende Unternehmer in Europa würden an hohen Kosten, Risiken, Abhängigkeit von Arbeitnehmern und Komplexität scheitern. Mit dem Franchise-Modell möchte Soul X Coffee die Einstiegshürden senken: Partner können eine Station betreiben, das Geschäft erlernen und Schritt für Schritt wachsen, so der Claim.

„Wir haben eine große Lücke im europäischen Markt gesehen: Menschen wollen Unternehmen gründen, haben aber Angst vor Misserfolg oder großen Verlusten“, erklären die Gründer:innen. „Wir haben eine Möglichkeit geschaffen, bei der sich jeder als Unternehmer ausprobieren kann – mit Begleitung, Schulung, echtem Einkommen – und ohne das Risiko, ein traditionelles Café zu eröffnen.“

Aktuell ist Soul X Coffee in Österreich, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Lettland und den Niederlanden vertreten; der Start in Luxemburg und Spanien sei bereits gesichert.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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