16.08.2024
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Social Media Tipps: Was Gründer:innen beachten sollten

Startups stehen gerade am Anfang vor der Herausforderung, sich aus dem Nichts eine Social-Media-Präsenz aufzubauen. Für Gründer:innen bedeutet das, sich mit Kommunikationsmaßnahmen beschäftigen zu müssen, die gerade im Anfangsstadium für manche keine Priorität haben.
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Eine Frau steht vo einer Mauer und lächelt in die Kamera
Werbespezialistin Patricia Altmann (c) Tirolerfleiss Werbeagentur

Gerade als Unternehmen in der Anfangsphase will man auf Social Media Präsenz zeigen und die eigene Sichtbarkeit erhöhen. Für den Anfang ist es eine kostengünstige Möglichkeit mit potenziellen oder bereits vorhanden Kunden direkt zu kommunizieren. Aber Social Media ist kein Selbstläufer, weiß Werbespezialistin Patricia Altmann: „Social Media muss richtig gemacht werden, damit es was bringt“.

Patricia Altmann ist Inhaberin einer Werbeagentur. Die Tirolerin ist seit 2011 selbstständig und spezialisiert sich auf die Kommunikation von KMUs. Sie kennt die Social-Media-Auftritte von Unternehmen, in denen es weder eigene Kommunikationsabteilungen noch Social-Media-Beauftragte gibt und weiß um die häufigsten Fehler. 

Social Media braucht Planung statt Zeit

“Da herrscht immer die Meinung vor, Social Media würde so viel Zeit in Anspruch nehmen. Dabei geht es einfach um die richtige Planung”, sagt Patricia Altmann. Die Werbespezialistin rät dazu, sich nur einen Tag im Monat mit der Content-Planung zu beschäftigen. In der Praxis erlebt sie das aber häufig anders. So erzählt sie, viele würden Social Media nebenbei betreiben und “einfach mal spontan in der Früh überlegen, was man heute posten könnte”, sagt Altmann.

Dieser „spontane Ansatz“ ist laut Altmann aber nicht ratsam. “So verschwendet man nur Zeit beim Erstellen, muss sich täglich damit beschäftigen und hat am Ende nicht mal einen roten Faden im Content”, sagt die Werbespezialistin.  

Ein Posting ist kein Inserat

“’Hallo, kaufe mein Produkt oder lade meine App herunter‘, das funktioniert einfach nicht”, sagt die Unternehmerin. Sie erlebe es häufig, dass kleinere Unternehmen um Werbepostings bitten. Früher hat die Werbefachfrau vielfach für ihre Kund:innen im Print geworben. Viele davon denken heute noch, dass Social-Media-Posts das Gleiche wie ein Inserat wären, sagt sie.

Wenn es einem Unternehmen darum geht, sich mit dem Social-Media-Kanälen Reichweite aufzubauen, dann müsse allerdings der Mehrwert klar im Vordergrund stehen. Social Media funktioniere, „wenn du mit deinem Account nutzbringend bist”. Damit meint sie, dass die Inhalte auf den Accounts mehr als nur Produktvorstellungen und Werbecontent beinhalten müssen.

Social-Media-Kanäle sind weit mehr als reine Werbeplattformen. Klar ist, auf den Kanälen können Unternehmen mit (potenziellen) Kunden in Kontakt bleiben und im Dialog sein. Damit ein Kanal aber auch Reichweite generiert, müsse der Kanal Nutzen bringen. Dass der Kanal attraktiv ist, liege am Inhalt der den Followern etwas bieten müsse. Altmann erklärt das so: „Wenn ich Tipps mitgebe oder das Problem beleuchte, das mein Produkt löst, dann bringt mein Kanal auch etwas“.

Die richtigen Hashtags sind nicht zu groß und nicht zu klein

Durch Hashtags will ein Unternehmen Leute erreichen, mit denen es noch nicht verbunden ist. Die Suche nach den passenden Hashtags falle aber für viele, die Social Media nebenbei betreiben eher nebensächlich aus, weiß Altman. Dabei dienen sie als Such- und Filterwerkzeug der eigenen Inhalte und die Wahl der richtigen Hashtags wäre nicht trivial. „Mit Hashtags wirst du über deine Follower hinaus gesehen, dafür müssen sie aber auch passen“, sagt die Unternehmerin.

Damit das erreicht wird, müssten die Posts für die Zielgruppe attraktiv aber eben auch auffindbar sein. Damit das funktioniert, sollten Hashtags clever gewählt werden, sagt Altmann. Zu den populären Hashtags mit Millionen an Beiträgen rät die Werbespezialistin nicht, denn „so gehen Beiträge unter“, sagt die Werbespezialistin. „Bei Hashtags gilt, je spezifischer desto besser. Statt #Blumen nimm #gelbeNarzissen“, fasst sie die #-Logik zusammen.

Die richtigen Hashtags sind also in ihrer Beitragsanzahl weder zu groß, noch zu klein. Denn so sind die eigenen Inhalte thematisch richtig zugeordnet und man wird dennoch von der Zielgruppe gesehen ohne in der Beitragsflut unterzugehen.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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