20.04.2021

Das sind die wichtigsten Fakten zu Social Businesses in Österreich

Wertschöpfung im doppelten Sinn: Es gibt immer mehr Social Businesses in Österreich – eine eigene Gesellschaftsform soll aber nicht kommen.
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Constanze Stockhammer ist Geschäftsführerin des Social Entrepreneurship Networks Austria (SENA) © brutkasten Media
Constanze Stockhammer ist Geschäftsführerin des Social Entrepreneurship Networks Austria (SENA) © brutkasten Media

Social Businesses sind Unternehmen, die Impact über Profit stellen. Sie generieren aber auch Wertschöpfung, schaffen Arbeitsplätze und leisten einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum. Aber welchen genau? Erstmals wurden in Österreich konkrete Zahlen und Fakten zu diesen Impact-Unternehmen erhoben. Der „Social Entrepreneurship Monitor 2020“ zählt insgesamt 2.300 Social Businesses in Österreich. Im Auftrag des Wirtschaftsministeriums hat das „Social Entrepreneurship Network Austria“ (SENA) eine umfassende Studie durchgeführt.

„Mit rund 2.300 Social Businesses verfügt Österreich über eine agile Social Entrepreneurship-Landschaft, die in etwa gleich groß wie die Startup-Szene ist. Und mit einem Innovationsgrad von über 70 Prozent sowie einem Digitalisierungsgrad von fast fünf Prozent müssen die österreichischen Social Entrepreneurs den Vergleich nicht scheuen“, sagt Wirtschaftsministerin Margarete Schramböck zur Präsentation des Monitors.

Starkes Wachstum auch am Land

„In den letzten Jahren hat es in dem Sektor ein starkes Wachstum gegeben“, sagt Studienautorin und SENA-Geschäftsführerin Constanze Stockhammer im Talk mit dem brutkasten. Obwohl Wien als Standort sehr stark ist, haben die Bundesländer stark aufgeholt – vor allem die Steiermark. „Social Entrepreneurs wirken auch im ländlichen Raum sehr stark, weil sie oft in der lokalen Community verankert Probleme lösen – sei es Regionalisierung, Abwanderung oder Vereinsamung der älteren Bevölkerung“.

Die Coronakrise habe das Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften und damit die Akzeptanz und Sichtbarkeit der Social Entrepreneurs gesteigert, ist sich Stockhammer sicher. Social Businesses mit digitalisierten Geschäftsmodellen hätten auch wirtschaftlich in der Coronazeit profitiert – als Beispiel nennt Stockhammer etwa den Online-Bauernmarkt Markta oder Instahelp, das Online-Psychotherapie anbietet. Andere Social Businesses würden aber sehr kämpfen, vor allem jene, deren Zielgruppen alte Menschen, Menschen mit Behinderung oder Risikogruppen sind.

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen seien nur teilweise angekommen, da viele Social Businesses als Verein organisiert sind. Auch EU-Richtlinien würden oft Hürden darstellen: „Da gibt es das Kriterium der Unternehmen in Schwierigkeiten, die laut EU-Bestimmungen keine Unterstützung erhalten können“, erklärt Stockhammer. „Das trifft leider auf einige Social Businesses zu“ – nicht, weil sie schlecht wirtschaften würden, sondern weil sie aufgrund ihrer Impact-Orientierung eben andere Kennzahlen hätten.

Register statt eigener sGmbH

Von einer eigenen Rechtsform – etwa die viel diskutierte sGmbH – sei man aber abgekommen. „Es gibt Länder, wo eigene Rechtsformen eingeführt wurden, die waren aber nicht sehr erfolgreich“, sagt die SENA-Chefin. Die Bedürfnisse seien zu unterschiedlich für eine einheitliche Gesellschaftsform. Stattdessen könne man sich in Österreich ein Register nach dänischem Vorbild vorstellen. „Das ist ein Rechtsstatus, der von einer öffentlichen Behörde ausgegeben wird, wenn Social Businesses bestimmte Kriterien erfüllen“.

Die wichtigsten Fakten über Social Entrepreneurship in Österreich

  • 56 Prozent der Social Businesses fallen auch in die Definition Startup
  • Fast die Hälfte der Social Businesses wird von Frauen gegründet (bei Startups sind es nur 18 Prozent)
  • 43 Prozent haben ihren Sitz in Wien, gefolgt von 23 Prozent in der Steiermark
  • 39 Prozent sind GmbHs, 23 Prozent Vereine
  • Mehr als die Hälfte hat einen Jahresumsatz von bis zu 150.000 Euro
  • Durchschnittlich haben sie 12,8 Beschäftigte
  • Gründerinnen und Gründer von Social Businesses sind zum Gründungszeitpunkt im Schnitt rund 39 Jahre alt
  • 43,7 Prozent sind im Bildungsbereich tätig
  • Ihr größter Wunsch an die Politik ist eine Senkung der Lohnnebenkosten
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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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