14.12.2021

So geht Crowdfinancing: Ein Leitfaden von zmartUp-Gründer Patrick Üllen

Der Premstättner Gründer Patrick Üllen hat mit zmartUp die Landschaft der Crowd-Finanzierung betreten. Und gibt mit seiner Erfahrung Gründer:innen Tipps, die diesem Kapitalbeschaffungs-Weg folgen wollen.
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(c) zmartUp - Patrick Üllen, zmartUp-Gründer über Erfolgsfaktoren und Stolpersteine bei Crowdfinanzierung.

Gaius Maecenas war ein Vertrauter des römischen Kaisers Augustus und starb acht vor Christus im Alter von 62 Jahren. Sein Nachname sollte mit seinem Ableben zu einem Synonym für (finanzielle) Unterstützung werden. Er war vor seinem Tod als Mäzen römische Dichter wie Horaz und Vergil aufgetreten und hat, wenn man so will, für spätere Formen des „Supports“ den Grundstein gelegt. Zugegeben, Crowdfinancing ist in diesem Sinne natürlich nicht derart mit einem Mäzenentum zu vergleichen, wie es in Kunst und Kultur üblich ist. Stellt aber heutzutage eine wichtige Kapitalbeschaffungsform besonders für Startups dar. Doch auch Schwarmfinanzierung will gelernt sein, wie zmartUp-Gründer Patrick Üllen weiß.

Daten von CrowdCircus nach, investierte die heimische Masse 2020 72,3 Millionen Euro in Projekte. Eine Steigerung von 5,6 Prozent zum Jahr davor. „Erfreulicherweise gingen auch 2020 wieder neue Plattformen an den Start und wir konnten weitere Anbieter davon überzeugen, bei der Datenübermittlung mit uns zu kooperieren. Rechnet man auch sie mit ein, ergibt sich für das Vorjahr ein Gesamtvolumen von über 80 Millionen Euro. Insgesamt wurden auf österreichischen Crowdinvesting-Plattformen nun bereits mehr als 300 Millionen Euro investiert“, berichtet CrowdCircus-Geschäftsführer und Co-Founder Sebastian Scholda.

Crowdfinancing-Mix im Repertoire

Eine dieser neuen Plattformen ist zmartUp aus dem steirischen Premstätten, die sich laut Founder Üllen in zweierlei Hinsicht von bisherigen Unterscheide. „Wir bündeln nicht nur Crowdfunding und Crowdinvesting, sondern ermöglichen wie in einem Baukastensystem, die Arten separat oder vereint, den einzigartigen Crowdfinancing-Mix, in einer Kampagne zu nutzen. Das hat es so in dieser Art und Weise noch nicht gegeben“, sagt er.

Des Weiteren umfasse das Angebot der Crowdfinancing-Plattform auch Startup-Beratung sowie Vernetzung mit der Förderlandschaft und Experten aus verschiedenen Bereichen.

„Zudem haben wir eine neue Business-Unit für unsere Kunden geschaffen, in der wir wichtige technische Erfordernisse, welche immer wieder im Kontext zu den Kampagnen stehen, lösen. Wie Branding, Webdesign, UI & UX, Web- bzw. Mobile-Development, E-Commerce, Web-Core-Vitals-Optimization, SEO bis hin zu Social Media Marketing“, führt Üllen aus, der bestimmten Kriterien folgt, um Startup-Kampagnen auf der Plattform „zuzulassen“. Und gleichzeitig damit eine Art Leitfaden für Gründer:innen setzt, die an Schwarmfinanzierung denken.

Grundlegende Faktoren für Crowd-Finanzierung

Generell gilt, dass zunächst die grundlegenden Voraussetzungen gegeben sein müssen, wie Alter, Wohnort und ähnliche Faktoren. Außerdem muss das Kapital der Investoren für das operative Geschäft verwendet werden. Wurden diese grundlegenden Voraussetzungen erfüllt, wird zunächst von Üllen und Team die Idee an sich genauer unter die Lupe genommen.

„Hierfür werden Recherchen erstellt, inwieweit diese Idee marktfähig bzw. überhaupt realisierbar ist, technische- und wirtschaftliche Machbarkeit“, präzisiert er. „Des Weiteren spielt neben der geschäftlichen auch die zwischenmenschliche Ebene eine wesentliche Rolle. Während der Kampagnenzeit müssen alle an einem Strang ziehen. Und Gründer:innen gut argumentieren können, warum ihr Produkt innovativ ist bzw. warum es erfolgreich sein wird.“

Wenn Zeit nicht nur „money“ ist…

Den Grundstein für den Erfolg einer guten Crowdfinancing-Kampagne verortet der CEO neben der engen Zusammenarbeit zwischen Foundern und der jeweiligen Plattform, besonders in der ausreichenden Vorbereitungszeit. Damit alles gut geplant werden kann. Dann erst beginne die Arbeit.

Regelmäßiger Austausch und Adaptierung gehören ebenso dazu, wie auch die genaue Vorstellung, welche Punkte für das Team im Fokus stehen: Kapitalgenerierung, Marktsteigerung oder Marketing. Wurde dies alles korrekt erledigt, sei es für das Startups unumgänglich, Werbung für die Crowdfinancing-Kampagne zu starten.

„Es ist nicht damit getan, alles an die Plattform abzugeben und zu hoffen, dass die Kampagne erfolgreich wird. Natürlich werden von uns Marketingstrategien zur Bewerbung des jeweiligen Produktes gesetzt. Allerdings sollte man sich auch vor Augen halten, je mehr Leute von dem Produkt wissen, umso mehr Kapital kann generiert werden“, so Üllen weiter.

Die Schwächen von Startups bei Crowdfinancing-Plänen

Grundsätzlich sieht er Unternehmen jeglicher Art als geeignet für Crowdfinancing an. Im Laufe der Zeit habe sich aber für Üllen herausgestellt, dass Startups zwar oft über technisches oder produktbezogenes Wissen verfügen, dann allerdings Schwächen betreffend Kapitalgenerierung, Markterweiterung und Marketing aufweisen.

Als Tipps für jene und auch andere Gründer:innen, die mit der Idee spielen, eine Crowdfunding-Kampagne zu starten, verweist Üllen auf mehrere Faktoren, die vorab abgearbeitet gehören und essentiell sind.

Zunächst sei es wichtig, die gewählte Plattform selbst genauer ins Auge zu nehmen. Und herauszufinden, welche Services und Partnerschaften angeboten werden und wie die Planungs- und Umsetzungsstrategien aussehen. Alles unter Berücksichtigung des Zeitfaktors, da eine gewisse Vorlaufzeit eingeplant werden muss, wie er sagt.

´“Zudem stellt das Team einen weiteren grundlegenden Baustein in einer erfolgreichen Projektumsetzung dar“ so Üllen weiter. „Je mehr helfende Hände, umso besser. Ein weiterer essentieller Baustein ist die Community. Hier geht es darum, ob und inwieweit bereits ein Netzwerk aufgebaut wurde.“

Außerdem erweise sich der richtige Auftritt als wichtig. Gut eingesetzte Marketingstrategien sorgen für ein Herausstechen aus der Masse. Eines der wichtigsten Dinge sei, dem Founder nach, jedoch das Durchhaltevermögen. Man müsse bis zum bitteren oder idealerweise süßem Ende „fokussiert bleiben und alles geben“.

Blitzstart = Fehlstart?

Zu den Stolpersteinen hingegen, die Crowdfinancing scheitern lassen können, würden sehr oft das Budget und der zeitliche Faktor zählen. „Eine gute Kampagne kostet auch etwas. Zudem benötigen, wie erwähnt, die Planungsphase und die Community genügend Vorbereitungszeit, da ein Blitzstart sehr oft mit einem Fehlstart gleichzusetzen ist“, sagt Üllen.

Und fährt fort: „Ein schnellerer Start kann oft erfolgen, wenn sich der Einreicher oder die Einreicherin schon im Vorfeld mit dem Thema auseinandergesetzt hat und qualitative Inhalte, Videos, Texte und eine Community gegeben sind. Jedoch zeigen unsere Erfahrungen, dass Kampagnen, welche mit uns gemeinsam aufgebaut wurden, den Erwartungen der Community besser entsprechen, als jene, die komplett in Eigenregie erledigt wurden. Ein Nachjustieren ist dann oft kostenintensiver. Als Faustregel gilt: je früher das Projekt bei uns einlangt, umso ‚leaner‘ und effektiver kann dieses aufgebaut werden.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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