11.06.2025
SVEN VOTH

Snipes-Gründer startet mit neuer Retail-Brand in Österreich – 10 Stores ab Ende August

Zehn Store-Eröffnungen an einem Tag, Fashion zum Diskontpreis und ein Schlau-Fuchs als Markenfigur – im brutkasten-Interview erklärt Sven Voth, wie er in Österreich mit seiner Retail-Brand Higgins durchstarten möchte.
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Sven Voth zu Gast im brutkasten-Studio | (c) brutkasten

1998 eröffnete Sven Voth in Essen den ersten Snipes-Store, um US-Streetwear nach Deutschland zu bringen. Innerhalb von 25 Jahren wuchs daraus ein Filialnetz mit über 800 Standorten und knapp zwei Mrd. Euro Jahresumsatz. Im Mai 2024 zog sich Voth aus der operativen Führung zurück und pausierte bis Ende 2024 wegen einer Non-Compete-Klausel. Jetzt meldet er sich in Österreich zurück. Unter der neuen Retail-Marke Higgins will Voth den heimischen Modehandel aufmischen. Die Wahl des Markteintritts in Österreich erklärt Voth im brutkasten-Talk pragmatisch: Zehn passende Standorte und kurze Distanzen.

Mit DJs im Laden, Tänzern vor der Tür und Autogrammstunden mit Rap-Stars machte er in seiner Zeit bei Snipes Retail früh zum Event. Das Konzept skalierte – bis nach New York und Miami. 2024 verkauft Voth seine letzten Anteile, regelt die Nachfolge. Auf die Frage, warum er nicht einfach das Erreichte genießt, antwortet er: „Jetzt mit einem vollgeschriebenen Blatt, mit dem Netzwerk des Todes, mit dem nötigen Kapital – das noch einmal machen zu dürfen, ist wahnsinnig reizend.“

Zehn Stores an einem Tag

Voths neue Marke Higgins setzt zum Markteintritt gleich auf ein Spektakel. „Wir haben ja diesen kühnen Plan, Ende August zehn Läden an einem Tag zu eröffnen. Das ist auch einzigartig. Hat es in Österreich noch nie gegeben“, so Voth. Die parallelen Eröffnungen sollen eine „Eruption“ auslösen, bei der nicht nur Rabatte locken, sondern auch Monster-Truck-Shows.

Fashion mit Erlebnisfaktor

Higgins positioniert sich klar im Einstiegspreissegment – inspiriert von Diskontern wie Action, aber mit Mode- und Lifestyle-DNA. „Die wirklich tollen Geschichten passieren gerade in der Einstiegspreislage“, erklärt Voth. Zielgruppe sei „von 0 bis 60+“, also Familien ebenso wie Streetwear-Fans. Das Sortiment reicht von Eigenkollektionen über Lizenzmarken (z. B. Hummel, Bruno Banani) bis zu bekannten Fashion-Labels – geliefert von der hauseigenen Produktionsfirma Noctane.

Den kommunikativen Anker bildet ein oranger Fuchs namens „Mr. Higgins“: „Higgins ist ein Fuchs. Jeder kennt den Schlau-Fuchs, den Sparfuchs, den Investment-Fuchs“, beschreibt Voth das Maskottchen. Der Character erhält eigene Social-Media-Kanäle, taucht bei Sportevents auf und hat sogar ein Debütalbum mit 13 Tracks im Kasten – ein Marketing-Mix, der die Filialen vom ersten Tag an mit popkultureller Energie aufladen soll.

Retail-Ballett dank Black Mass Group

Hinter Higgins steht eine Holding namens Black Mass Group mit Sitz in Wien. Unter ihrem Dach bündeln sich die Marketing-Consultancy Void, die andere Unternehmen bei Rebranding-Projekten oder neuen Tochtermarken unterstützt, der Lizenz- und Großhändler Noctane (u. a. für Colucci, Bruno Banani und Hummel) sowie eine strategische Beteiligung an Forbes DACH, wobei er hier auch bereits in der Jury von „Forbes 30 under 30“ saß (brutkasten berichtete).

Parallelen und Brüche zu Snipes

Ob Higgins noch größer wird als Snipes, lässt Voth offen – möglich sei es: „Das kann auf jeden Fall größer werden, weil es demokratischer ist und nicht so in der Nische sitzt.“ Bis dahin gilt, was ihn schon 1998 trieb: durchziehen. „Im Moment läuft es gerade so rund… mein Leben war eigentlich vorher immer eher so eine bumpy road.“ Für Österreichs Handelslandschaft könnte das bedeuten: Ab Ende August mischt ein Schlau-Fuchs mit ganz neuen Regeln mit.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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