24.08.2015

Smartes Leben: Heute schon ein SMS von der Waschmaschine bekommen?

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Daniel Marischka hatte die Idee zu Flatout Technologies im Rahmen eines Studienprojekts und holte Manuel Mager (rechts) an Board.

Das „Internet der Dinge“ steht für eine vernetzte Welt. Experten glauben an eine umfassende Kommunikation von Gegenständen aller Art über das Internet in naher Zukunft: bereits innerhalb von zehn Jahren soll die technische Entwicklung ein „intelligentes Leben“ möglich machen und aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken sein. Dabei werden alle möglichen Bereiche des Menschen von einer Welle an Innovation „überrollt“ werden. Vom „Smart Home“ bis zur „Smart Pill“ bietet das Internet der Dinge oder IoT (Internet of things) eine Palette an Möglichkeiten. Aber auch Risiken. Auch ein Startup mit Sitz in Wien mischt in diesem Bereich mit. 

Wenn es nach dem Beratungsunternehmen McKinsey geht, hat „das Internet der Dinge das Potential die Art und Weise wie wir mit unserer Umgebung interagieren maßgeblich zu verändern.“ Erst kürzlich hat die Beratungsfirma in einer Studie (Thema: „Internet of Things: Mapping the Value beyond the Hype“) die Chancen und Risiken dieses Bereichs analysiert. Demnach sagen die Experten sogar einen wirtschaftlichen Mehrwert im Jahr 2025 von bis zu 11 Billionen Dollar voraus (ein Betrag, dessen Größe alleine anmuten lässt, dass dies wohl nur ein große Schätzung sein kann) – also rund zwei Drittel der jährlichen Wirtschaftsleitung der USA. Einzig, bis dorthin müsse noch einiges geschehen.

Laut McKinsey sei der Hype um das Internet der Dinge zwar gewaltig, allerdings wahrscheinlich trotzdem unterbewertet. Das IoT könnte demnach alle Bereiche des Lebens fundamental verändern: Auf den Menschen bezogen, sein zu Hause, die Stadt oder die Industrie – die Möglichkeiten sind vielzählig und wollen kaum enden. Ein Beispiel auf den Menschen bezogen wären etwa Geräte wie „Smart Watches“, die man bei sich trägt, um Herzschlag oder Schritte zu messen und die bereits ein wachsendes Publikum erfreuen, oder „Smart Pills“, die man schluckt und die gewisse Paramenter sowie den eigenen Körper-Haushalt kontrollieren können. Miniroboter könnten überdies Krebs im Frühstadium erkennen. Gerade die Zukunft des IoT auf den medizinischen Bereich bezogen, könne nur schwer abgeschätzt werden. Offensichtlich wird hier außerdem, dass es mit den technischen Möglichkeiten alleine nicht getan ist, sondern auch rechtliche Regulatoren müssen die Rahmenbedingungen schaffen und Antworten auf essentielle Fragen gefunden werden, die medizinisches Personal und die Krankenkassen betreffen. Außerdem: Was passiert, wenn ein Netzwerkfehler auftritt und der Arzt, der per Videozuschaltung die Operation leitet, plötzlich nicht mehr „anwesend“ ist?

Man möchte meinen, dass das Smart Home aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet, ebenfalls enormes Potential bietet und sich gleichzeitig überschaubarer präsentiert. Die Kosten von Tätigkeiten im Alltag wie Putzen, Einkaufen, Essen oder Kochen belaufe sich laut Studie jährlich auf weltweit 23 Billionen Dollar – durch Automation könnten diese Kosten mithilfe von selbstarbeitenden Staubsaugern (u.a.) 2025 um 17 Prozent reduziert werden. In naher Zukunft soll auch die Reduzierung von Energiekosten an Wichtigkeit gewinnen. Etwa könnte das Eigenheim direkt mit dem Energieversorger verbunden sein und die Energiezufuhr an den Bedarf genau angepasst werden – sogar bei unterschiedlichen Geräten. Das derzeitige Problem ist allerdings die Anknüpfung der Smart Homes durch die Anbieter.

Unter einem Smart Home versteht man im Übrigen den Anschluss des Eigenheims an das „Internet der Dinge“. Dadurch bekommen Geräte des Alltags eine Stimme und sie können mit ihrem Besitzer in Kontakt treten. Der Smart Home Bewohner bekommt etwa ein SMS von seiner Waschmaschine, die berichtet, dass die Wäsche sauber ist. Das System automatisiert die Abläufe seines Bewohners: Es kontrolliert den Alarm am Morgen, fährt die Jalousien hoch, füllt den Kaffeebecher mit schwarzer Brühe – bevor man überhaupt noch aufgestanden ist und sofern man dies wünscht.

Ein Startup aus Wien hat ein System entwickelt, das Gegenstände die gleiche Sprache sprechen lässt, auch wenn sie von unterschiedlichen Herstellern sind. Flatout Technologies, das im A1 Startup Campus sitzt, ermöglicht mit seiner Technologie die Automatisierung der Wohnung oder des Hauses. Die Geräte, die mit einem Sensor ausgestattet sind, werden über eine Schaltzentrale miteinander verbunden und sind per App steuerbar. Offiziell gegründet wurde die Flatout GmbH im Februar 2013. Das Team beschäftigt sich mit dem Thema allerdings schon seit über vier Jahren. Im nachfolgenden Interview beantwortet CEO Daniel Marischka, wieso ihr Konzept auch im eHealth Sektor immer interessanter wird.

Wie kann man sich die Funktion von Flatout Technologies vorstellen?

Flatout entwickelt das Betriebssystem des vernetzten Zuhauses, mit dem sich unterschiedliche Geräte im „Internet der Dinge“ bequem über das Handy steuern lassen. Die Installation wird mittels „Plug-and-Play“ sehr einfach gestaltet. Unser Ziel ist es, die Lebensqualität, speziell in urbanen Regionen, zu optimieren, dabei Energie zu sparen, die Sicherheit zu erhöhen und den Komfort zu verbessern. Damit wir sicher gehen können, dass unsere Plattform ein nachhaltiger Bestandteil des „Internets der Dinge“ ist, werden API’s freigegeben um externen Entwicklerinnen und Entwickler die Möglichkeit zu geben, neue Apps für das Betriebssystem zu programmieren.

Heißt das, dass Entwickler auf Basis eurer Technologien an eigenen Systemen für den Anschluss von Geräten ans IoT basteln können? Oder richtet ihr Euch nur an diverse Gerätehersteller?

An beide Gruppen. Einerseits richten wir uns an Hersteller, die mir unserem System ihre bestehende Infrastruktur ausbauen und ihre Geräte verbinden können. Andererseits beispielsweise an den Studenten der TU Wien, der eine eigene Oberfläche für seine Geräte entwickeln möchte. Allerdings ist das in unserer Strategie erst der zweite Schritt. Wir sind mit Flatout Technologies nun in der kommerziellen Phase angelangt, also von Entwicklungsseite zunächst einmal für den Rollout fertig. Darum arbeiten wir momentan vorwiegend an der Kundenakquise, ohne die Weiterentwicklung zu vernachlässigen, später möchten wir auch den Community-Aspekt weiter voran treiben. Man kann nicht auf allen Kirtagen gleichzeitig tanzen und da das IoT so viele Möglichkeiten bietet, ist es umso wichtiger, sich nicht zu verlieren.

Kann man alle Geräte Smart Home tauglich machen?

Grundsätzlich schon. Man muss die Geräte allerdings Schritt für Schritt integrieren. Zunächst müssen wir das Gerät mit unserem System kompatibel machen, damit es überhaupt kommunizieren kann. Dafür arbeiten wir mit den Herstellern zusammen. Es hängt auch davon ab, ob der Gegenstand einen Kommunikationschip integriert hat. Wenn der Hersteller einen solchen bereits hat und auch ein Netzwerk, können wir dieses integrieren. Wenn nicht, arbeiten wir mit ihm gemeinsam an einer Lösung. Denn andernfalls, kann man das Gerät zwar über einen Zwischenstecker ein- oder ausschalten und den Stromverbrauch messen, aber nicht richtig kommunizieren. Die Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Partnern ist immens wichtig, damit das Internet der Dinge weiterhin wächst.

Kann der Endkonsument direkt an Euch herantreten?

Vielleicht in Zukunft einmal. Unsere Kunden sind Firmen, die Smart Homes anbieten: Telekommunikationsunternehmen, Energieversorger oder beispielsweise Baufirmen. Wir bieten Whitelabel Soft- und Hardware an, bilden für die Firmen eigene Oberflächen, die sie dann unter ihrem Brand verkaufen können. Wir haben oft darüber im Team diskutiert, ob es Sinn macht, direkten Vertrieb zu machen. Allerdings würden wir quasi mit uns selbst in Konkurrenz treten, daher haben wir uns immer wieder dagegen entschieden.

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Wie kam es eigentlich zur Idee, sich auf Smart Homes zu konzentrieren und wie kam es zum Gründerteam?

Ich hatte die Idee, als ich auf der IMC FH Krems meine Bachelorarbeit („Der Seminarraum der Zukunft”) schrieb. Dabei ist mir aufgefallen, dass die positiven Aspekte eines vernetzte Seminarraums ebenfalls im Eigenheim angewendet werden können, um die Lebensqualität zu verbessern. Mit der Idee bin ich schließlich an meinen alten HTL Schulkollegen Manuel Mager herangetreten, welcher auf der TU studiert hat. Manuel war sofort an Board und brachte noch am selben Tag den dritten Co-Founder, Christian „Crispy“ Passet, mit an Board. Kurt Reimann, ein ehemaliger Studienkollege von mir, kam wenig später als vierter Gesellschafter zu Flatout. Wir arbeiten bestimmt seit vier Jahren an der Thematik an sich, die Flatout GmbH gegründet haben wir allerdings im Februar 2013…

Vom Smart Home zur Smart City: Welche Möglichkeiten bietet die Vernetzung?

Einige Unternehmen beschäftigen sich mit der Vernetzung von Geräten, die schrittweise zu einer Smart City führen können. Unsere Schnittstelle könnte Häuser im Umkreis miteinander kommunizieren lassen. Zum Beispiel könnte der Energieverbrauch von Eigenheimen untereinander verglichen werden, auch über die Stadtgrenzen hinaus. Wir denken auch eine Vernetzung von Häusern in Hinblick auf Smart Grid an, also einem intelligentes Stromnetz: Der Strom, der von Solarzellen auf einem Haus erzeugt wird, könnte an andere Häuser weitergeleitet werden. Auch im eHealth Bereich könnte man mithilfe der Technologie einiges bewirken: Wenn die Großmutter stürzt könnte sie über einen Notfall Button ein Signal an den Betreuer senden. Wenn sie den ans Smart Home angeschlossenen Schrank zu einer bestimmten Zeit nicht öffnet, kann eine SMS zur Erinnerung geschickt werden.

Das Internet der Dinge ist so ein breites Thema- auch wenn man Teil des ganzen ist, muss man aufpassen, fokussiert zu bleiben. Ein Smart Home bzw. eine Smart City kann sich nur aus Parnterschaften und Kooperation ergeben: Viele Unternehmen müssen und sollen zusammen arbeiten, damit man sich untereinander austauschen kann.

Die Sicht von McKinsey auf das Modell einer Smart City:

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Quelle Studie

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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