29.11.2018

Wie die Blockchain bei der Scheidung helfen kann

Lukas Götz, CEO des Grazer Blockchain-Consulting-Startups block42, hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am Beginn dieser Woche den ersten Blockchain-basierten Ehevertrag im deutschsprachigen Raum geschlossen. Er bietet viele Vorteile, erspart jedoch nicht den Notar.
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Smart Wedding Contract
(c) fotolia/fizkes: Die Blockchain-Technologie soll Eheverträge künftig "dynamischer" gestalten

Scheiden tut weh. Nicht nur emotional, sondern manchmal auch finanziell. In Österreich werden im Schnitt rund vier von zehn Ehen geschieden. Daher empfiehlt es sich schon vor der Eheschließung die richtigen Weichen zu stellen, damit eine etwaige Scheidung nicht zum Rosenkrieg ausartet. In der Regel erfolgt dies über einen Ehevertrag. Für einen solchen haben sich auch Lukas Götz, CEO des Grazer Blockchain-Consulting-Startups block42, und seine Ehefrau entschieden. Einziger Unterschied: Der Ehevertrag ist ein Blockchain-basierter Smart Wedding Contract, der bisher erste im deutschsprachigen Raum. Die beiden Ehepartner unterschrieben den Vertrag vergangenen Montag.

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Vorteile des Smart Wedding Contract

Die Vorteile eines Smart Wedding Contract liegen laut Götz insbesondere darin, dass er mit der Ehe laufend mitwachsen kann. Dementsprechend können Vermögensgegenstände, wie etwa ein Auto oder ein Haus, laufend hinzugefügt oder entfernt werden. Zudem können über den „dynamischen“ Smart Wedding Contract Anteilsverhältnisse der Vermögensgegenstände geregelt werden.

Smart Wedding Contract
(c) Block42

Blockchain schafft Transparenz

Der Vertrag ist nicht nur „dynamisch“, sondern zeichnet sich auch durch seine Transparenz aus. Jede Ein- und Auszahlung werde laut Götz vom System automatisch protokolliert. Bei dem Smart Wedding Contract gehe es ihm jedoch nicht nur darum, dass er im Falle einer Scheidung Kosten spare. Vielmehr möchte Götz aufzeigen, welche Potentiale die Blockchain-Technologie auch für andere Vertragsarten bieten könne. „Wir glauben an die Technologie und daran, dass sie in Zukunft zum Standard für sämtliche Vertragsarten wird. Der Blockchain-basierte Ehevertrag zeigt, was möglich ist und wie wir die Technologie für die Abwicklung alltäglicher Rechtsangelegenheiten nutzen können“, so Götz.

Gang zum Notar dennoch notwendig

Der Weg zum Notar blieb Götz und seiner Ehefrau trotz des Smart Wedding Contract jedoch nicht erspart. Nach aktuell geltendem österreichischen Recht wird ein physisches Dokument – also klassischer Ehevertrag – noch gebraucht, um rechtliche Wirkung zu entfalten. Nur so kann ein Gericht schlussendlich über die Güteraufteilung im Falle einer Scheidung entscheiden Im Ehevertrag wird jedoch inhaltlich auf den Smart Wedding Contract verwiesen. In Zukunft, so die Hoffnung von Götz, wird auch der blockchain-basierte Vertrag bindend sein.

Die Politik muss handeln

Die Kanzlei Stadler Völkel Rechtsanwälte hat die Erstellung des Smart Wedding Contracts von rechtlicher Seite begleitet. Sie berät Unternehmen im Zusammenhang mit Kryptowährungen, wie Bitcoin und anderen Blockchain-Anwendungen. Urim Bajrami  von Stadler Völkel Rechtsanwälte betont: „Smart Contracts könnten in Zukunft schriftliche Vertragswerke obsolet machen. Vertragsbedingungen, die deterministisch in Codes gefasst werden und bei Eintritt bestimmter Bedingungen konkrete Handlungen auslösen, könnten zudem kostspielige Zivilprozesse hintanhalten.“ Er appelliert, dass die Politik die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen müsse, um diese Technologie bei Vertragsunterzeichnungen einsetzen zu können.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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