09.12.2021

Simple Buchhaltung dank ProSaldo.net

Mit der cloudbasierten All-in-One-Lösung von ProSaldo.net lassen sich Buchhaltung, Rechnungen und Registrierkassa mit wenigen Klicks erledigen. Eine intuitive Anwendung, die sich flexibel an die unterschiedlichsten Ansprüche anpasst.
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Eine gut funktionierende Buchhaltung ist die Basis für den unternehmerischen Erfolg. Meist sorgt sie bei Unternehmern für Verzweiflung und Kopfzerbrechen. Umso wichtiger ist es, eine intuitive und automatisierte Lösung anzubieten, die Zeit spart und so Firmen schneller an ihre wirtschaftlichen Ziele bringt. Das 2018 gegründete Unternehmen ProSaldo.net startete einst selbst als Start-up und weiß aus eigener Erfahrung, auf was es bei unkomplizierter Buchhaltung ankommt. Über 20.000 kleinere Unternehmen und Start-ups profitierten bereits von der innovativen Buchhaltungslösung aus Österreich, die die Zusammenarbeit mit dem Steuerberater vereinfacht und so Kosten automatisch einspart. Auch ohne buchhalterisches Expertenwissen lassen sich Rechnungen ganz einfach erstellen und die Umsatzsteuer-Voranmeldung auf Wunsch gleich an Finanz Online übermitteln.

Unkomplizierte Buchhaltung mit höchsten Sicherheitsstandards

Als österreichischer Pionier für userfreundliche, sichere und cloudbasierte Lösungen macht ProSaldo.net die Erledigung von Buchhaltung, Rechnungen und Registrierkassa so unkompliziert wie möglich. In der Hochsicherheits-Cloud sind die verschlüsselten Daten im persönlichen Kundenbereich zu jedem Zeitpunkt und an jedem Ort abrufbar sowie vor unerlaubtem Zugriff Dritter oder Datenverlust geschützt. Sobald es gesetzliche Anpassungen gibt, werden diese in laufenden Updates berücksichtigt. So müssen sich User weniger Gedanken um rechtliche Rahmenbedingungen machen.

Je nach Anforderungen und Bedarf stehen drei Pakete ab einem monatlichen Preis von 15 Euro zur Wahl. Ein Wechsel zwischen den Paketen ist jederzeit möglich. Weitere Informationen auf www.prosaldo.net

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04.11.2026

KI-Chatbots können laut EuGH-Generalanwalt Urheberrechte verletzen

KI-Chatbots wie Googles Gemini können unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Online-Presseartikel abrufen und für die Beantwortung von Nutzeranfragen verwenden. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am Dienstag veröffentlichten Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen dem ungarischen Unternehmen Like Company und Google.
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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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