01.04.2026
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SearchPlace.ai: Wiener Immobilien-Startup ermöglicht Wohnungssuche per WhatsApp

Die Allimmo Group erweitert ihre Plattform SearchPlace.ai: Ab sofort können Nutzer:innen Immobilien direkt über WhatsApp suchen, Fragen stellen und Marktinformationen abrufen. Die KI interpretiert die Anfragen und liefert Angebote direkt im Chat.
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searchplace.ai
Markus Hammerschmid (Software Engineer), Julian Wimmer (Co-Gründer und CTO), Vivienne Pour (Co-Gründerin und COO), Joshua Krick (Co-Gründer und CEO). Foto: SearchPlace.ai, Victoria Pour

Das Gründerteam der Allimmo Group brachte mit SearchPlace.ai eine neue Immobilien-Plattform auf den Markt – brutkasten berichtete. Nun erweitert die KI-Immobiliensuchmaschine ihr Angebot um einen neuen Zugang.

SearchPlace.ai mit semantischer Freitextsuche

Ab sofort können Nutzerinnen und Nutzer direkt über WhatsApp nach Immobilien suchen, Fragen stellen und Marktinformationen abrufen. Damit bringt SearchPlace.ai seine semantische Freitextsuche in einen Messaging-Dienst und möchte damit ermöglichen, die Immobiliensuche (in Echtzeit) so einfach wie eine Chat-Nachricht anzugehen.

Die Immobiliensuche per WhatsApp funktioniert dialogbasiert. User:innen können ihre Wünsche in natürlicher Sprache formulieren so wie sie tatsächlich suchen würden, so der Claim. Etwa: „Ich suche eine helle Wohnung in 1030 bis 1090, ab 80 Quadratmeter, mindestens vier Zimmer und maximal 2.000 Euro Miete“.

Ebenso sei es möglich, Fragen zu Immobilienbegriffen zu stellen oder Informationen zum Immobilienrecht einzuholen. Auch allgemeine Themen rund um Immobilien oder den Markt sind integriert.

Keine externen KI-Modelle

Die technologische Grundlage hinter dem WhatsApp-Service wurde eigenen Angaben nach vollständig von SearchPlace.ai selbst entwickelt. Das Unternehmen nutzte dafür keine externen KI-Modelle, sondern hat die KI im Hintergrund komplett intern aufgebaut. Systeme wie ChatGPT, Gemini oder ähnliche Modelle kommen nicht zum Einsatz, wodurch SearchPlace.ai „die volle Kontrolle über Technologie, Daten und Weiterentwicklung“ behalte.

Die Künstliche Intelligenz interpretiert Suchanfragen semantisch und durchsucht mehrere Immobilienquellen gleichzeitig. Wird eine passende Immobilie gefunden, erhält man als User:in sofort passende Angebote direkt im Chat inklusive erster Eckdaten und dem Link zur Originalquelle des Inserats.

Deutschland-Expansion geplant

Aktuell ist die Funktion auf Österreich beschränkt. SearchPlace.ai arbeitet jedoch bereits an der Integration des deutschen Immobilienmarktes, die in naher Zukunft folgen soll.

„Technologisch setzen wir auf semantische KI, die Inhalte versteht, statt nur Schlagwörter zu matchen“, erklärt SearchPlace.ai-CEO Joshua Krick. „Das erlaubt uns, Suchanfragen wirklich ‚menschlich‘ zu interpretieren. Unser Ziel ist es, die modernste Immobiliensuche Europas zu entwickeln. Mit der Funktion ‚Freitextsuche für Immobilien über WhatsApp‘ sind wir diesem Ziel wieder ein Stück nähergekommen.“

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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