02.08.2018

Crowdfunding: Schramböck zur Novelle des Alternativfinanzierungsgesetz

Eine Novelle im Alternativfinanzierungsgesetz, die seit gestern in Kraft ist, soll es Unternehmen und Startups durch die Absenkung von Schwellenwerten für Informationspflichten erleichtern, an Crowdfunding zu kommen. Wir holten dazu Statements von Ministerin Margarete Schramböck ein.
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Die Novellierung des Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) ist nun in Kraft. Insbesondere kleinere Unternehmen und Startups, für die Crowdfunding und Crowdinvesting wichtige Finanzierungsmöglichkeiten seien, bringe die neue Regelung Vorteile, heißt es von Margerete Schramböck, Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.

Mittels Crowdfunding könne man “auf relativ einfachem Weg eine große Zahl potenzieller Investoren und Kunden eines Produkts ansprechen. Wir haben die Situation, dass es durch die Finanzkrise zu einem Rückgang im Risikokapitalbereich kam. Alternative Finanzierungsmodelle wie Crowdfunding wurden daher sehr populär und haben an Bedeutung gewonnen. Sie helfen den Unternehmen das notwendige Kapital aufzustellen, das sie für Investitionen, für Wachstum und für das Schaffen von Arbeitsplätzen dringend benötigen”, hebt Schramböck die Bedeutung des Crowdinvestings hervor. Statistiken zeigten jedoch zuletzt einen Rückgang der Bedeutung in der Unternehmensfinanzierung. Derzeit herrschen auf den heimischen Plattformen Immobilien-Projekte vor.

Alternativfinanzierungsgesetz: Neue Schwellenwerte für Informationspflichten

Neu sind die Schwellenwerte für Informationspflichten. Die untere Schwelle, unter welcher gar keine Informationspflichten bestehen, wird von 100.000 auf 250.000 Euro angehoben, das obere Limit steigt von 1,5 auf 2 Millionen Euro. “Mit dieser Novelle berücksichtigen wir Rückmeldungen aus der Anwender-Praxis und die entsprechenden EU-Vorgaben”, so Schramböck. Zwischen 250.000 und weniger als zwei Millionen Euro ist sowohl für Wertpapiere als auch für Veranlagungen das Informationsblatt nach AltFG zu erstellen. Die Ausweitung der Schwellenwerte solle eine Erleichterung der Kapitalisierung der österreichischen Unternehmen bewirken, meint Schramböck. Weiters muss der Emittent künftig nicht mehr unter die KMU-Definition fallen und die Novelle zielt nicht mehr auf einzelne Finanzierungsinstrumente ab, sondern allgemein auf Wertpapiere und Veranlagungen.
Eine Ausnahme besteht für Veranlagungen, deren aushaftender Betrag binnen sieben Jahren fünf Millionen Euro übersteigt. Solche unterliegen der Prospektpflicht gemäß Kapitalmarktgesetz (KMG), da in dieser Größenordnung eine Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu sehen ist, die angemessene Informationen für Anleger erfordert. Bei Emissionen zwischen zwei Millionen und weniger als fünf Millionen Euro wird ein vereinfachtes Prospekt verlangt. Ab einem Emissionsvolumen von fünf Millionen Euro ist der volle Kapitalmarktprospekt notwendig. Das Limit für Anleger in der Höhe von 5000 Euro – samt der Möglichkeit für höhere Investitionen – bleibt aus Anlegerschutzgründen erhalten.

“Win-win-Situation” für CrowdinvestorInnen und Unternehmen

Auf unsere Nachfrage, ob durch die Novelle im Alternativfinanzierungsgesetz nicht das Risiko für CrowdinvestorInnen steige, antwortete Schramböck: “Nein, es ist vielmehr eine Win-win-Situation. Beim Anlegerschutz gibt es Erleichterungen, beispielsweise durch die 5.000 Euro Grenze pro Anleger und 12 Monate. Außerdem gibt es ein Verbot weitgehender Ratenvereinbarungen. Weitere Maßnahmen sind ein Verbot von Gebühren, die Registrierungspflicht und Haftungsbgrenzungsklauseln gegenüber Investoren auf den Plattformen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist auch Information, diese wird verständlicher und übersichtlicher gestaltet.” 
Seit Bestehen der ersten österreichischen Plattformen (2013) konnten hierzulande 199 Projekte mit insgesamt 53,6 Millionen Euro finanziert werden. 21 Projekte haben die Fundingschwelle nicht erreicht. Derzeit gibt es 14 Crowdinvesting-Plattformen, die sich zur Einhaltung der Standes- und Ausübungsregeln für österreichische Crowdinvesting-Plattformen verpflichtet haben und daher das Gütesiegel des Fachverbands führen dürfen.

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Freundschaft, Freundschaft im Job
(c) Stock.Adobe/charmedlightph - Freundschaften am Arbeitsplatz können positive Effekte auslösen.

Liebeleien am Arbeitsplatz, Intimitäten auf Weihnachtsfeiern und Work-Husbands und -Wives sind ein längst bekanntes Metier der Arbeitswelt. Was aber kaum thematisiert wird, sind Freundschaften im Job. Dies hat nun der willhaben-Jobmarktplatz geändert und 1.050 User:innen zum Thema “Freundschaft am Arbeitsplatz” befragt.

Team-Building für Freundschaften hilfreich

Aus der Umfrage lässt sich herauslesen, dass drei Viertel der Arbeitnehmer:innen in ihrem derzeitigen Job Freundschaften geschlossen haben – konkret meinten 10,2 Prozent “eine” und 66,5 Prozent “mehrere” Freundschaft(en) über ihre Arbeit gefunden zu haben. Als besonders gesellig erweisen sich dabei Kärntner:innen, Steirer:innen und Wiener:innen.

Um Kolleg:innen näher kennenzulernen, zeigten sich vor allem vom Arbeitgeber oder Arbeitgeberin organisierte Team-Building-Maßnahmen und gemeinsame Unternehmungen hilfreich. Mit 58,1 Prozent hat mehr als die Hälfte der Befragten den Eindruck, dass Freundschaften bei ihrem derzeitigen Job gefördert werden.

Das Feierabend-Getränk

Auf der anderen Seite ist es aber auch das ein oder andere Feierabend-Getränk, das aus Arbeitskolleg:innen Freund:innen werden lässt. Auch hier sind es etwa drei Viertel der Befragten, die der Thematik positiv gegenüberstehen. Im Detail empfinden es 22,1 Prozent als “sehr angenehm” und wichtig für den Teamgeist und weitere 51 Prozent als “eher angenehm”. Dem gegenüber steht jedoch etwa ein Viertel der willhaben-Nutzer:innen, die mit “eher unangenehm, ich nehme selten teil” geantwortet haben oder solche Aktivitäten überhaupt vermeiden.

Bemerkenswert ist zudem, dass nicht nur der direkte Kontakt Freundschaften fördern kann. In Zeiten der Digitalisierung spielen sie sich zu einem gewissen Teil in den sozialen Netzwerken ab. Ein Viertel der Befragten nimmt eine Anfrage immer an, wenn sich ein/e Arbeitskolleg:in in den sozialen Medien vernetzen will. Weitere 52,5 Prozent “nehmen die Anfrage an, wenn sie sich mit der Person gut verstehen”. 11,3 Prozent nutzen keine sozialen Netzwerke.

Bei Vorgesetzten sieht die Sache jedoch etwas anders aus. Arbeitnehmer:innen zeigen sich hier aufgeschlossen, wenn auch etwas zögerlicher. Während die überwiegende Mehrheit offen ist, Führungspersonal auf Instagram und Co. zu adden, ist der Anteil jener, die dies eher bzw. gänzlich ausschließt, mit 29,3 Prozent merklich höher als bei Kolleg:innen, die sich beruflich auf derselben hierarchischen Ebene befinden.

Folgen der Freundschaft

Doch was sind die Folgen davon, sich mit Kolleg:innen zu befreunden? Am häufigsten genannt wurden dabei “besserer Teamzusammenhalt” (77,4 Prozent), “mehr Spaß während des Arbeitstages” (77,2 Prozent) sowie “höhere Zufriedenheit und Wohlbefinden bei der Arbeit” (72,4 Prozent). Gefolgt von zwei Faktoren in puncto Produktivität, nämlich “schnellere Problemlösung durch gegenseitige Unterstützung” (63,9 Prozent) und “erhöhte Motivation” (57,5 Prozent).

Als Kehrseite der Medaille und als Problemfall wird die Bevorzugung einzelner Kolleg:innen (51,6 Prozent) genannt, auch “Schwierigkeiten, berufliche und persönliche Grenzen zu wahren” (44,8 Prozent) sowie “Ablenkung und reduzierte Produktivität” (40,3 Prozent) werden hier als Nachteil angeführt.

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