01.10.2021

Salzburger Startup Authentic Vision expandiert mit Bank Austria in FinTech-Bereich

Das Salzburger Startup Authentic Vision schützt unter anderem Babies und Bankkunden mit einem Hologramm, das so einzigartig ist wie ein Fingerabdruck.
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© Authentic Vision
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Das Salzburger Startup Authentic Vision hat eine Technologie entwickelt, die die Echtheit von Produkten garantiert. Die Technologie sorgt zum Beispiel dafür, dass jeder Mensch mit entsprechender Smartphone-App zweifelsfrei gefälschtes Kinderspielzeug erkennen kann. Der Bereich, in den das Jungunternehmen nun expandiert, mag auf den ersten Blick aber überraschen: die Finanzbranche. Gemeinsam mit der Bank Austria hat Authentic Vision eine Möglichkeit entwickelt, wie sich Bankkunden mit ihrer Bankkarte für mobile Banking registrieren können, ohne in diesem Prozess der Gefahr von Phishing ausgesetzt zu sein.

Holographic Fingerprint als eindeutige Identifizierung

Dafür stattet die Bank die nächste Tranche an Debit-Mastercards mit einem Hologramm-Sticker von Authentic Vision aus. Jedes Hologramm ist einzigartig: „Wie der Fingerabdruck eines Menschen“, erklärt Authentic-Vision-Co-Founder Thomas Weiss. „Holographic Fingerprint“ nennt das das Startup. Die Bank verknüpft das Hologramm mit den Daten des Kunden. Der wiederum muss nun nicht mehr in eine Bank-Austria-Filiale, um sich in der Banking-App zu registrieren, sondern kann mit der App einfach das Hologramm scannen. Keine Mails, SMS oder Briefe, die traditionell das Einfallstor für Phishing-Versuche sind. „Ein wichtiger Case ist, wenn Kunden ihr Smartphone verlieren oder es ins Wasser fällt und sie ein neues Gerät haben – dann genügt es, am neuen Gerät den Sticker zu scannen“, erklärt Marion Morales Albinana-Rosner von der Bank Austria.

1,1 Millionen neue Bank-Austria-Karten

Die Bank Austria rollt derzeit die neuen Debitkarten in Österreich aus – 500.000 sind bereits verschickt, bis Ende des Jahres werden es 1,1 Millionen Karten mit Hologramm sein. 1,5 Jahre wurde die Lösung gemeinsam mit dem Startup entwickelt und jetzt muss es schnell gehen, um möglichst viel „First Mover Advantage“ mitzunehmen und weitere Use Cases für den Sticker auf der Karte auszuloten. Denn exklusiv ist die Partnerschaft nicht und der FinTech-Bereich für Authentic Vision spannend. „Nicht nur im Bereich der Banken, sondern auch dann, wenn es um Anwendungsfälle in Zusammenhang mit der Blockchain geht“, sagt Weiss. Zum Beispiel könne das Hologramm eine fälschungssichere Wallet für Kryptowährungen sein. Im Unterschied zum Beispiel zu einem QR-Code funktioniert bei dem Hologramm nur das Scannen des Originals und kein Scan eines Fotos oder einer Kopie.

Authentic Vision schützt auch Hollywood-Filme

Die Technologie hat sich Authentic Vision mit mehr als 70 Patenten weltweit absichern lassen. Haupteinsatzgebiet ist derzeit der Bereich Produktfälschung. Mit den Hologrammen wird etwa Kinderspielzeug fälschungssicher – Anlassfall bei einem Großkunden sei eine schimmelnde Fälschung eines beliebten Baby-Spielzeugs gewesen. Bei Auto- und Fahrradersatzteilen oder Pharma-Produkten ist es ebenfalls eine Sicherheitsfrage, Fälschungen zweifelsfrei identifizieren zu können.

Das Hologramm des Startups wird aber auch von der Zertifizierungs-Organisation von HDMI-Kabeln eingesetzt, um zu bestätigen, dass ein HDMI-Kabel einen bestimmten Standard erfüllt. Und Lionsgate setzt bei Blu-ray- und DVD-Verkäufen darauf. Den Boxen liegen üblicherweise Codes bei, die den entsprechenden Film auch digital freischalten. Die wurden aber häufig weiterverkauft. Diese Praxis unterbindet Lionsgate mit dem Hologramm statt dem Code, da das Hologramm nicht so einfach über das Internet verkauft werden kann. Der nächste spannende Bereich ist für Weiss aber die Blockchain. „Immer dort, wo die Blockchain mit realen Dingen verbunden wird“, erklärt der Gründer – also beispielsweise im IoT.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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