23.12.2025
VERTRIEB

SalesPort bringt KI in die B2B-Kaltakquise – Österreicher mit Schweizer Startup

SalesPort mit Sitz in der Schweiz entwickelt eine KI-gestützte Plattform zur Unterstützung von B2B-Kaltakquise. Wir haben mit den beiden österreichischen Co-Foundern Daniel Kleinheinz und Max Niedersüss über Aufbau, Produkt und weitere Wachstumsschritte gesprochen.
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(c) Salesport

Vertrieb ist für Unternehmen der zentrale Wachstumstreiber. Gleichzeitig ist er noch immer stark von manueller Arbeit geprägt. Recherche, Datenpflege und das Zusammenführen von Informationen aus unterschiedlichen Tools nehmen viel Zeit in Anspruch und reduzieren den Fokus auf tatsächliche Verkaufsgespräche. SalesPort setzt genau an dieser Schnittstelle an. Das Startup mit Sitz in Luzern entwickelt eine KI-gestützte Plattform, die Vertriebsorganisationen dabei unterstützen soll, Rechercheprozesse zu bündeln und strukturierter zu gestalten.

Der Ursprung der Idee liegt in der eigenen Berufserfahrung. Co-Founder und CEO Daniel Kleinheinz war zuvor bei Zoom in den Niederlanden im Bereich Business Development tätig und erkannte dort ein Problem, das viele Vertriebsmitarbeiter:innen kennen. Entweder werden viele standardisierte Nachrichten versendet, oft mit geringer Rücklaufquote, oder es wird viel Zeit in individuelle Recherche investiert, um potenzielle Kunden gezielt anzusprechen. Dieser Ansatz führt zwar zu besseren Gesprächen, lässt sich aber nur schwer skalieren. Bestehende Tools konnten das Problem nur begrenzt auflösen.

Das Team von SalesPort

Aus dieser Beobachtung entwickelte sich die Idee zu SalesPort. Kleinheinz gründete das Unternehmen gemeinsam mit Max Niedersüss, der die kaufmännischen und organisatorischen Aufgaben übernahm, sowie Alexander Winter, der aus dem Agenturumfeld kommt und sich auf Produkt und Frontend-Themen konzentriert. Nachdem Problem, Lösung und Markt gemeinsam geprüft worden waren, kam Ruslan Bakeyev als vierter Co-Founder hinzu. Er ist Full-Stack-Entwickler mit Computer-Science-Background und verantwortet die technische Umsetzung im Backend.

Gründung in der Schweiz

Die konzeptionelle Arbeit begann rund um das Jahr 2023. Die Entscheidung, SalesPort in der Schweiz zu gründen, fiel nach Abwägung mehrerer Faktoren. Ausschlaggebend waren vor allem pragmatische Rahmenbedingungen. „Der größte Vorteil als junger Unternehmer in der Schweiz ist, dass es deutlich weniger bürokratisch ist. Vor allem in den anfänglichen Phasen kommt man schneller von A nach B“, sagt Niedersüss. Hinzu kam für mehrere Gründer die persönliche Perspektive, die Schweiz langfristig als Lebensmittelpunkt zu wählen. Zudem habe man früh erkannt, dass der Markt kapitalstark ist. „Wir haben gesagt, wir machen das einfach mal. Bis jetzt haben wir es nicht bereut.“

Fokus auf Recherche und Datenqualität

SalesPort versteht sich als Recherche- und Analyseplattform für den B2B-Vertrieb. Ziel ist es, Unternehmen schneller einzuordnen, relevante Themen zu erfassen und passende Ansprechpartner zu identifizieren. “Um ein Unternehmen wirklich tief zu verstehen, muss man mehrere Stunden Recherche machen. Wer sind die richtigen Entscheidungsträger und wie kann man sie kontaktieren? Das ist extrem viel manuelle Arbeit”, so Kleinheinz. Und er ergänzt: “Ungefähr 71 Prozent der Arbeit eines Verkäufers sind non sales related tasks.“ SalesPort kombiniert öffentlich zugängliche Informationen mit firmeneigenen und lizenzierten Datenquellen, die zusätzlich verifiziert werden.

Geschäftsmodell und Marktzugang

SalesPort ist als SaaS-Lösung konzipiert und arbeitet mit nutzerbasierten Lizenzen. Kleinheinz beschreibt das Modell als „maßgeschneiderte Name-based Licenses“. Ergänzend setzt das Unternehmen auf Begleitung beim Setup. “Wenn wir die Kunden an die Hand nehmen und durch den Prozess führen, sehen sie deutlich mehr Resultate, als wenn man sie mit der Software alleine lässt.“

Beim Marktzugang arbeitet SalesPort mit Partnern und Resellern. „Wir haben ein Reseller Netzwerk in Österreich, Deutschland, Frankreich, den Benelux-Ländern und der Schweiz“, sagt Kleinheinz. Rund die Hälfte der Kundinnen und Kunden stammt derzeit aus Österreich. Zu ihnen zählen beispielsweise myclubs, KernTec oder der ORF.

Finanzierung und Ausblick

Ende 2024 entschied sich das Team für eine kleine Finanzierung mit Angels. Die Runde wurde über einen SAFE strukturiert. Der Post Money Valuation Cap lag bei 1,2 Millionen Schweizer Franken.

Aktuell liegt der Fokus auf organischem Wachstum. Niedersüss betont, man wolle bootstrappen und sich externe Finanzierung offenhalten. Produktseitig arbeitet SalesPort daran, nicht nur einzelne Unternehmen zu analysieren, sondern auch größere Kundenlisten zu priorisieren. „Unsere KI scannt ganze Kundenlisten und sagt dir, welche Firmen gerade relevant sind. Dann hat man innerhalb von zehn Minuten einen Überblick.“ Ziel sei es, Vertriebsarbeit planbarer zu machen und mehr Zeit für aktiven Verkauf zu schaffen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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