28.12.2023

Risikokapital in der Krise: So lief 2023 für heimische Business Angels und VCs

Einige der bekanntesten heimischen Startup-Investor:innen haben uns verraten, wie viel sie dieses Jahr investiert und wie sie ihre Strategie an die Krise angepasst haben.
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Wir haben Österreichs Business Angels und VCs um einen Rück- und Ausblick zum Jahresende 2023 gebeten
Wir haben Österreichs Business Angels und VCs um einen Rück- und Ausblick zum Jahresende 2023 gebeten

Noch nie in der kurzen Geschichte der heimischen Startup-Szene gab es so viele Insolvenzen wie dieses Jahr. Nach den Gründen dafür gefragt, kommt von den Gründer:innen sehr oft die selbe Antwort: Ein Investor ist abgesprungen, eine Finanzierungsrunde fand nicht wie geplant statt. Andere Startups und Scaleups konnten eine durch die veränderte Funding-Situation verursachte existenzbedrohende Lage nur abwenden, indem sie durch Kündigungen und weitere Einschnitte die Kosten drastisch reduzierten. Hinter der Startup-Krise steht also ganz klar eine Risikokapital-Krise.

Überzogene Erwartungen von 2021 werden zum Problem für Startups und Scaleups

Die (internationalen) Statistiken dazu sprechen eine klare Sprache: Das Investmentvolumen und auch die Anzahl der Investmentrunden sind seit der zweiten Hälfte 2022 insgesamt massiv zurückgegangen. Zum Problem für Startups und Scaleups werden vor allem die überzogenen Wachstumserwartungen aus dem Boom-Jahr 2021. Die Planung von damals ist angesichts der wirtschaftlichen Gesamtlage, die in den meisten Fällen zu gesunkenen Einnahmen und gestiegenen Kosten führt, nicht haltbar. Und die nötige Anschubfinanzierung, um den Plan doch durchzuziehen, will bzw. kann kaum ein Business Angel oder VC momentan bieten – vor allem nicht zur Bewertung von vor zwei Jahren.

Jahresrückblick der Business Angels und VCs nicht nur düster

Doch wie immer gilt: Ausnahmen bestätigen die Regel. Nicht nur auf Startup- und Scaleup-Seite, auch bei den heimischen Business Angels und VCs zeigt sich im Blick auf das vergangene Jahr ein differenziertes Bild. Das zeigt eine kleine brutkasten-Umfrage unter einigen der bekanntesten Startup-Investor:innen des Landes zum Jahresende. Einige davon verrieten uns auch, wie viel sie 2023 investiert haben.

Hansi Hansmann: 4 Mio. Euro investiert – viel davon in bestehende Beteiligungen

Bei Österreichs bekanntestem Business Angel Hansi Hansmann etwa waren es rund vier Millionen Euro. „Wir haben sechs Neuinvestments getätigt – das sind weniger als 2022. Dafür gab es relativ viele Follow-Ons, weil wir unsere Bestands-Companies stärker unterstützen bzw. unterstützen müssen – der wirtschaftlichen Situation geschuldet“, schreibt Hansmann. „Insgesamt bin ich aber mit meinem Portfolio sehr zufrieden. Im Großen und Ganzen haben sich unsere Companies sehr gut geschlagen.“

Fast 2 Mio. Euro und „viel Energie in Turn-Around-Startups“ bei Berthold Baurek-Karlic

Von einer ähnlichen Situation berichtet auch „Business Angel of the Year“ Berthold Baurek-Karlic mit seiner Gesellschaft Venionaire: „Im Jahr 2023 haben wir 1,93 Millionen Euro investiert und werden zum Jahresende voraussichtlich noch ein paar Tickets zeichnen“, schreibt er dem brutkasten. Insgesamt habe man dabei sehr viel Energie in „Turn-Around-Startups“ gesteckt. Baurek-Karlic gibt zwei konkrete Beispiele: „Wir freuen uns, dass beispielsweise Cybertrap erstarkt ist. Bei Fretello streben wir eine Sanierung an, wofür die Gesellschafter bereits das notwendige Funding bereithalten, sofern wir die Chance bekommen.“

Christiane Holzinger: „Zwei bis drei mal länger nachgedacht, bevor ich eine Entscheidung getroffen habe“

Auch im Statement von „Business Angel of the Year“ Christiane Holzinger ist die Krise ablesbar: „Ich habe in vier neue Startups investiert, musste aber auch einige Bridgerunden mitmachen und hier Kapital reservieren. Zusätzlich habe ich zwei bestehende Beteiligungen aufgestockt“. Im Vergleich zum Vorjahr habe sich einiges geändert: „Generell habe ich sicher zwei bis drei mal länger nachgedacht, bevor ich eine Entscheidung getroffen habe. Meine Recherchen habe ich ebenso ausgeweitet und ich bin viel stärker auf das Thema Team & Leadership eingegangen. Diese kritischere Auswahl hat auch dazu geführt, dass ich mehr gelernt habe“, so Holzinger, die einräumt: „Gegen Ende des Jahres ist mir aber die Energie ausgegangen“. Einige Entscheidungen habe sie nun bewusst auf 2024 verschoben.

tecnet: 2,7 Mio. Euro für „sieben bestehende sowie auch neue Unternehmen“

Rund 2,7 Millionen Euro hat der niederösterreichische Landes-VC-Fonds tecnet equity dieses Jahr in Startups investiert. Dabei sei Kapital in „sieben bestehende sowie auch neue Unternehmen“ geflossen. „Auch wenn das Umfeld schwieriger wurde, konnte tecnet neue schlagkräftige Co- Investoren gewinnen und hat sich auch in diesem Umfeld als verlässlicher Partner für seine Portfoliounternehmen erwiesen. Wir glauben, dass Geschäftsmodelle, die sich in schwierigen Zeiten bewähren, das höchste Potenzial haben, Highflyer zu werden. Diese Unternehmen sind in der Regel widerstandsfähiger, haben ein größeres Wachstumspotenzial und werden sich am Markt durchsetzen“, heißt es in einem Statement des VC-Unternehmens gegenüber brutkasten.

Laura Raggl: „großartiges Jahr“ – 14 Kapitalrunden über 900.000 Euro mit ROI Ventures

Ein sehr postives Bild zeichnet Laura Raggl mit ihrer noch sehr jungen Beteiligungsgesellschaft ROI Ventures. Man habe in 14 Kapitalrunden insgesamt 900.000 Euro investiert (davon 100.000 in Österreich). Nach 2023 habe man zwölf neue Startups im Portfolio. „Es war ein großartiges Jahr für ROI Ventures. Nach dem Start Mitte 2022 haben wir uns 2023 intensiv auf unsere Angel Investments fokussiert, starke Deallfow-Sharing Partnerschaften aufgebaut und unseren Fokus und Netzwerk im Bereich B2B-SaaS geschärft“, so Raggl.

Triple Impact Ventures: „Haben unser Tempo beibehalten“

Ebenfalls positiv fällt das Statement von Andrei Podlesnyi, Investment Manager bei Markus Linders Triple Impact Ventures, aus: „Im Jahr 2023 haben wir vier neue Investments in Startups getätigt, darunter auch Fermify aus Österreich. Bei den Neu-Investitionen haben wir unser Tempo beibehalten, und erfreulicherweise haben wir auch noch zusätzlich an zwei Folgerunden unserer Beteiligungen aus dem Jahr 2022 teilgenommen.“

eQVenture: 24 Mio. Euro in österreichische Startups investiert

Bernhard Ungerböck, Principal bei eQVenture, sieht die Grazer Investment-Gesellschaft in der aktuellen Situation im Vorteil: „Unsicherheiten durch Inflation, Zinssätze, unterbrochene Lieferketten haben auch uns veranlasst, stärker das eigene Portfolio zu unterstützen. Unser starker Technologiefokus bewies sich in dieser Phase jedoch als werthaltig – nahezu alle Unternehmen konnten sich operativ weiterentwickeln und jede zweite Finanzierungsrunde fiel siebenstellig aus.“ Insgesamt investierte eQVenture dieses Jahr 24 Millionen Euro in österreichische Startups – gemeinsam mit Co-Investoren sei man auf 38 Millionen Euro Volumen gekommen, so Geschäftsführer Herbert Gartner gegenüber dem brutkasten.

Wie geht es 2024 weiter? „Auch zukünftig Fokus auf Erhalt anstelle aggressivem Wachstum“

Und wie geht es 2024 weiter? „Vorausblickend erwarten wir weiterhin Zurückhaltung bei Finanzierungsrunden sowie Exits, zumindest im ersten Halbjahr 2024. Startups werden daher auch zukünftig den Fokus auf Erhalt anstelle aggressivem Wachstum legen“, schreibt Bernhard Ungerböck und stellt in den Raum: „Fraglich ist jedoch, wie VCs diesen Fokus gutheißen und geringeres, nachhaltigeres Wachstum bewerten werden“. Besonders Themen rund um ClimateTech und Healthcare sehe man weiterhin stark in den nächsten Jahren.

Triple Impact Ventures plant „deutliche Aufstockung“

Auf erstgenannte Branche setzt wenig überraschend auch Andrei Podlesnyi von Triple Impact Ventures: „Insgesamt wird 2024 ein herausforderndes Jahr für das gesamte Ökosystem bleiben, aber wir bleiben optimistisch für unseren Sektor. Wir beobachten, dass ClimateTech weiterhin Top-Talente anzieht, was eindeutig die zunehmende Bedeutung und das Interesse an der Lösung der Umweltkrisen widerspiegelt“. Für das nächste Jahr plane man daher sogar eine deutliche Aufstockung und wolle acht neue Investments in den Bereichen Klima, Biodiversität und Umweltverschmutzung tätigen.

„Nehmen Interesse an Exits unseres Portfolios wahr“

Optimismus versprüht man auch bei tecnet: „Trotz der aktuellen Herausforderungen sind wir für 2024 positiv gestimmt. Aus verschiedenen Kanälen nehmen wir Interesse an Exits unseres Portfolios wahr und in den letzten Monaten wurden auch wieder vielversprechende Leads identifiziert.“ Laura Raggl erwartet für 2024 „viele Anschlussfinanzierungsrunden“ im Portfolio. Und Christiane Holzinger meint: „2024 wird sich wieder besser entwickeln. Diejenigen, die heuer an sich gearbeitet haben, sind resilienter geworden.“ Und sie hoffe, „dass sich die Politik ein Beispiel an der Szene nimmt. Schnelleres Agieren, Offenheit gegenüber KI und neuen Technologien und Teamarbeit wären wichtige Punkte.“

Venionaire will 2024 selbst Kapital aufnehmen

Berthold Baurek-Karlic erwartet im Portfolio von Venionaire in mehreren Fällen starke Entwicklungen, unter anderem in der Hoffnung auf einen erneuten Krypto-Frühling, für den man bereits Anzeichen sehe. Und der Investor verrät: „Wir selbst – Venionaire Capital AG – planen eine Reihe neuer Projekte, wozu wir selbst Kapital aufnehmen, da wir an die historische Chance von Vintage Fonds aus Krisenjahren glauben.“

Hansmann: „Werden viele Startups sehen, die zusperren oder in einem unattraktiven Deal verschwinden“

Hansi Hansmann schließlich macht eine differenzierte Voraussage für das kommende Jahr: „Ich glaube, dass 2024 nicht besser wird, eher umgekehrt. Und wir werden wohl viele Startups sehen, die entweder zusperren müssen oder in einem unattraktiven Deal verschwinden – der dann oft als gar nicht so unattraktiv verkauft wird“, so die Business Angel Legende. Es werde daher aber auch ein „Jahr der guten Opportunities sein, wenn man cash hat“. Denn dass vielen Startups das Geld ausgehen werde, werde auch zu mehr Übernahmen führen.

„Irgendwann geht es sicher wieder bergauf“

Er hoffe darauf, dass es im Laufe des Jahres Börsengänge gebe, „die dann in einer Kettenreaktion zu mehr großen Funding-Runden und irgendwann auch wieder zu einer besseren Funding-Situation führen“, so Hansmann, „aber das dauert dann seine Zeit“. Der „Funding-Kreislauf“ sei auch deswegen unterbrochen, weil viele VC-Gesellschaften schon länger keine lukrativen Exits mehr hatten. „Aber irgendwann geht es sicher wieder bergauf“, schließt der Business Angel.

Christiane Holzinger: Learning und guter Vorsatz für das neue Jahr

Sich diesen Optimismus zu erhalten, formuliert Christiane Holzinger als ganz persönliches Ziel: „Die allgemeine Großwetterlage hat mich teilweise negativ beeinflusst. Ich habe mich auch von der Negativspirale, den allgemeinen Ängsten und Sorgen eine Zeit lang mitreißen lassen“, so die Investorin. In einer persönlichen Auszeit im Herbst habe sie dann die eigene finanzielle Situation analysiert. „Ich habe mir für alle Vorhaben angesehen, welche Ziele ich erreicht habe. Meine ‚Hausübungen‘ haben mir die Augen geöffnet: Mein Jahr 2023 war eines der erfolgreichsten überhaupt. Leider habe ich das ob der gesamten Lage nicht gesehen“, erzählt Holzinger. „Ich werde meine persönlichen Hausübungen 2024 wieder in viel kürzeren Abständen machen und auch bei meinen Agenden stärker ausmisten“.

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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