15.03.2024

Revo Foods: Vegane Oktopusalternative aus dem 3D-Drucker

Nach veganem Lachs kommt von dem Wiener Startups Revo Foods nun eine pflanzliche Oktopusalternative auf den Markt.
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Robin Simsa bringt den ersten veganen Oktopus auf den Markt (c) Revo Foods
Robin Simsa bringt den ersten veganen Oktopus auf den Markt (c) Revo Foods

Das Wiener Startup Revo Foods stellt mit „The KRAKEN – Inspired by Octopus“ eine pflanzenbasierte Alternative zu Oktopus-Tentakeln vor. Damit erweitert das Unternehmen seine Produktpalette weiter, nachdem im vergangenen Jahr ein Lachsfilet aus dem 3D-Drucker vorgestellt wurde – brutkasten berichtete.

The Kraken ist sowohl für den kalten Verzehr gedacht, als auch zum Kochen, Backen etc. Damit sind mediterrane Klassiker wie etwa ein Oktopussalat oder gegrillter Oktopus nun auch vegan verfügbar. Es sind aber natürlich auch andere Anwendungen wie etwa als vegane Möglichkeit für Seafood-Tacos denkbar. Die Alternative wird aus einem Pilzprotein hergestellt und hat nach Angaben des Herstellers einen hohen Proteingehalt, viel Omega 3 und einen hohen Anteil an Ballaststoffen.

Mykoprotein gibt dem veganen Oktopus seine „Fasrigkeit“ (c) Revo Foods

„Oktopustentakel, mit dieser intensiven Farbe und ihren Saugnäpfen, sind ein sehr spannendes Produkt mit einem ganz speziellen Look. Bislang gab es noch keine einzige realistische Alternative am Markt“, sagt Niccolo Galizzi, Head of FoodTech bei Revo Foods.

Vegane Seafood-Paella von Revo Foods

Die Hauptzutat des veganen Oktopus ist Mykoprotein, das laut Revo Foods eine geringere Verarbeitung im Vergleich zu herkömmlichen Rohstoffen in pflanzlichen Alternativprodukten erfordert. Dadurch bleiben laut Hersteller Vitamine und Mikronährstoffe erhalten.

Mit Kraken zeigt das Wiener Startup, was mit neuen Technologien in der Herstellung für alternative Lebensmittel möglich ist. Die Produktionsart ist obendrein auch für andere Fleisch- oder Fischprodukte denkbar. So fehlen aktuell am Markt vegane Alternativen zu sogenannten „Whole-Cut“ Produkten, an denen die Herstellungsweise von Revo ansetzen könnte. So kann sich der CEO Robin Simsa in Zukunft noch eine weitere Ausweitung der Produktpalette durchaus vorstellen:

„Mit ein bisschen Kreativität und technologischem Knowhow – und der Obsession für Seafood ist so einiges möglich. Wenn wir so weiter machen, können wir bald eine ganze Seafood-Paella anbieten.“

Noch gibt es keine vegane Seafood-Paella (c) Revo Foods

Fokus auf B2B und Crowdfunding

Erst im Jänner diesen Jahres kündigte das Startup an, künftig seinen Fokus auf das B2B-Geschäft zu legen. Im Zentrum steht dabei das sogenannte “Multi-Nozzle-System”. Mit einem sogenannten Extrusionssystem können dabei unterschiedliche Inhaltsstoffe in beliebiger Form miteinander kombiniert werden. Sofern die Skalierung abgeschlossen ist, soll die Technologie über ein Lizenzmodell an Industriepartner vertrieben werden. „Wir sehen uns künftig nicht als Firma, die eine große Consumer-Brand in Europa aufbaut. Die Marke wird aber im geographischen Ausmaß bestehen bleiben, zum Beispiel im DACH-Raum, um neue Use-Cases zu testen”, so Simsa im Jänner gegenüber brutkasten. Mit den veganen Oktopusalternativen präsentierte das Unternehmen nun einen derartigen Use-Case.

Revo Foods möchte seine Produktionskapazitäten der 3D-Lebensmitteldruck-Technologie ausbauen, um ab Herbst 2024 mit einer großen Produktion von „THE FILET – Inspired by Salmon“ (2.0) zu beginnen. Dafür hat das Unternehmen eine Crowdfundingkampagne gestartet. Bis zum 17. April können Interessierte ab einem Investment von 100 Euro einsteigen. Ziel ist es auf diesem Weg rund 1,5 Millionen Euro einzusammeln. Bisher konnten schon rund zwei drittel dieser Summe eingestrichen werden.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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