27.10.2021

Revo Foods: Wiener Startup startet erstmalig mit pflanzlichem Lachs im Supermarkt

Das Wiener Food-Startup Revo Foods hat sich auf die Entwicklung pflanzlicher Fischalternativen spezialisiert. Ab 3. November wird der „Lachs aus Pflanzen“ in allen Billa Plus Supermärkten der Rewe Gruppe in ganz Österreich zu kaufen sein.
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Revo Foods
(c) Revo Foods

Bereits im April diesen Jahres kündigte das Wiener Startup Revo Foods an, dass für Herbst 2021 die Listung im heimischen Einzelhandel erfolgen soll. Nun ist es soweit: Wie das Startup rund um Gründer Robin Simsa am Mittwoch bekannt gab, startet Revo Foods erstmals mit dem Verkauf seiner Räucherlachs-Alternative im Supermarkt. Bislang erfolgte der Vertrieb über die Gastronomie mit ausgewählten Partnerlokalen.

Revo Foods ab 3. November bei Billa Plus

Konkret wird ab 3. November der „Lachs aus Pflanzen“ in allen Billa Plus Supermärkten der Rewe Gruppe in ganz Österreich zu kaufen sein. Damit folgt der Verkauf direkt auf die Ausstrahlung der Sendung „2 Minuten 2 Millionen“ auf Puls4 am 2. November, in welcher das Startup seine Produkte vor Investor:innen präsentieren wird.

Die pflanzenbasierte Räucherlachs-Alternative von Revo Foods hat laut Simsa einen hohen Nährwert (Omega-3, Erbsenproteine, Vitamine) und geringeren Fettanteil. „Im Vergleich ist konventioneller Lachs immer häufiger mit Mikroplastik, Schwermetallen oder Antibiotika kontaminiert. Mit diesem Produkt soll allen Fischliebhaber:innen eine Alternative geboten werden, die ganz ohne Überfischung auskommt und trotzdem tollen Fisch-Geschmack hat“, so Simsa.

(c) Revo Foods

Die weiteren Wachstumsschritte

Als nächsten Schritt plant Revo Foods laut eigenen Angaben die Internationalisierung in weitere Länder. Als Märkte nennt Simsa Deutschland, Spanien und Dänemark. Zudem ist die Vergrößerung des Produktportfolios geplant. Schon bald sollen veganer Lachs-Aufstrich und Thunfisch-Salat folgen.

Für Ende 2022 soll es dann auch erste Sushi und Sashimi Alternativen geben. Einen ersten Vorgeschmack auf das Sushi präsentierte das Startup am vergangenen Samstag im Rahmen eines eigenen Events in der Wiener Kunstgalerie Improper Walls. Mit Hilfe eines 3D-Druckers wurde einem Live-Publikum demonstriert, wie die „Sushi-Formen der Zukunft “ aussehen können. Das Startup arbeitete hierfür mit dem Grazer Designer Jakob Glaser zusammen, wobei das Projekt von der Wirtschaftsagentur Wien gefördert wurde.

Wie Simsa im Zuge des Events weiters erläuterte, ist das Team von Revo Foods mittlerweile auf über 20 Personen angewachsen. Um den Markteintritt zu finanzieren, hat das Wiener Startup erst im Frühling diesen Jahres eine Finanzierungsrunde in Millionenhöhe abgeschlossen. Zudem beteiligte sich im Sommer die Biogena Group rund um Gründer und Eigentümer Albert Schmidbauer mit einem Investment in der Höhe von 800.000 Euro.


Pflanzlicher Lachs aus dem 3D-Drucker

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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