18.01.2024

Revo Foods legt mit neuem 3D-Lebensmitteldruck für die Industrie künftig Fokus auf B2B-Geschäft

Das Wiener Food-Tech Startup Revo Foods entwickelt eine industrielle Produktionsmethode für 3D-gedruckte Lebensmittel. Künftig möchte das Unternehmen seinen Fokus auf das B2B-Geschäft legen. Gründer und CEO Robin Simsa hat uns mehr zur Technologie und Neuausrichtung des Geschäftsmodells erzählt.
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Revo Foods Gründer Robin Simsa | (c) Revo Foods

„Multi-Nozzle-System“ lautet der Name der Kerntechnologie des neu entwickelten 3D-Druck-Verfahren des Wiener Food-Startups Revo Foods, das für seine rein pflanzlichen Fischalternativen bekannt ist. Mit einem sogenannten Extrusionssystem können dabei unterschiedliche Inhaltsstoffe in beliebiger Form miteinander kombiniert werden. Mit diesem Verfahren sollen erstmals neue Produktkategorien ermöglicht werden, etwa authentische Fleisch-Alternativen oder Produkte mit flexibler Form, Struktur oder Textur. „Bei der Technologie handelt es sich um die weltweit erste industrielle Produktionsmethode für 3D-gedruckte Lebensmittel, die neue Maßstäbe in der Innovation der Lebensmittelherstellung setzt“, so Gründer und CEO Robin Simsa.

Wie die neue Technologie funktioniert?

Produkte lassen sich laut Simsa während des Produktionsprozesses flexibel gestalten und können in verschiedenen Ausführungen (Größen, Formen, Materialien) für den Massenmarkt produziert werden. „Mit dem 3D Lebensmitteldruck in hoher Skalierung ergeben sich neue, kreative Möglichkeiten unsere Lebensmittel zu gestalten. Produkte, die vorher unvorstellbar waren und eher in Hauben-Lokalen erwartet wurden, werden nun zur Realität im Supermarkt“, so Simsa.

Das System lässt sich modular zusammensetzen. Dadurch soll es für Anwender:innen künftig möglich sein, flexibel auf die Nachfrage zu reagieren und unterschiedliche Produkte auch in kleinen Batches zu produzieren. Zudem ermöglicht die Technologie beispielsweise die Integration einer Fettkomponente in pflanzliche Proteinfasern. Für die Technologie bestehen bereits drei Patente, wie Simsa anmerkt.

Die Technologie soll sich nicht nur auf pflanzliche Fischalternativen beschränken

Die Skalierung der Technologie bis 2025

Im September 2023 wurde erstmals The Filet – Inspired by Salmon mit dieser Technologie in kleinerem Maßstab hergestellt. Diese Lachsfilet-Alternative auf Basis von Mycoprotein war laut Simsa das erste 3D-produzierte Lebensmittel, das in Supermärkten erhältlich ist. Unter anderem kooperierte Revo Foods dafür mit dem schwedischen FoodTech Mycorena und holte sich dafür eine Förderung in Höhe von 1,5 Millionen Euro.

Für die Skalierung der Technologie startete Revo Foods eine Crowdfunding-Kampagne über die in Deutschland ansässige GreenTech-Investitionsplattform FunderNation. Über die Plattform wurden bereits rund 450.000 Euro eingesammelt, wobei das Fundingmaximum mit 1,5 Millionen Euro angeben wurde. Derzeit läuft die Kampagne noch 90 Tage.

Damit soll die erste Stufe der Skalierung im Sommer 2024 abgeschlossen werden. Innerhalb der nächsten zwei Jahre plant Revo Foods, in zwei großen Skalierungsschritten die Produktionskapazitäten auszubauen, um einen „industriellen Maßstab“ zu erreichen.

Fokus auf B2B-Geschäft – Marke Revo Foods bleibt erhalten

Nach dem Start im Jahr 2021 machte sich Revo Foods über die Grenzen Österreichs mit seinen veganen Fischalternativen und der gleichnamigen Consumer-Brand einen Namen. Während zunächst eine Alternative für Räucherlachs angeboten wurde, erweiterte das Unternehmen schrittweise sein Portfolio um rein pflanzliche Fischaufstriche und später um das bereits genannte Lachsfiet.

Mit der nun vorgestellten Prozesstechnologie möchte das Unternehmen künftig seinen Fokus auf das B2B-Geschäft legen. Sofern die Skalierung abgeschlossen ist, soll die Technologie über ein Lizenzmodell an Industriepartner vertrieben werden. „Wir sehen uns künftig nicht als Firma, die eine große Consumer-Brand in Europa aufbaut. Die Marke wird aber im geographischen Ausmaß bestehen bleiben, zum Beispiel im DACH-Raum, um neue Use-Cases zu testen“, so Simsa über den Pivot, der allerdings schon vor längerer Zeit geplant war.

Die Räucherlachs-Alternative, pflanzliche Aufstriche und das Lachsfilet sollen am Markt bestehen bleiben, wie Simsa abschließend versichert. Neu rein pflanzliche Produktentwicklungen, die nicht mit der nun vorgestellten Prozesstechnologie produziert werden, sind allerdings nicht mehr geplant.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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