17.03.2025
WORK-LIFE-BALANCE

Respire Academy: Profisportlerin startet mit Anti-Stress-Programm in den B2C-Markt

Die Respire Academy bietet ein ganzheitliches Programm, das Menschen stressresistenter machen soll. Hinter dem Konzept steckt Profigolferin Nadine Rass.
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Christoph Holzknecht und Nadine Rass, das Gründerduo der Respire Academy
Christoph Holzknecht und Nadine Rass | Foto: Lisa Medina-Walzl / visua-lisa.com

Schneller, besser, leistungsfähiger: Dass viele Menschen in unserer digitalisierten und leistungsorientierten Welt mit Stress zu kämpfen haben, ist kein Geheimnis. Die Respire Academy soll hier Erleichterung schaffen. Co-Founderin Nadine Rass war 25 Jahre lang als Golferin im Profisport und hat aus dieser Erfahrung heraus eine Resilienz-Coaching-Methode entwickelt. Gemeinsam mit Christoph Holzknecht bietet sie dieses Coaching sowohl für Unternehmen als auch für Einzelpersonen an. Ihr Konzept pitchen die beiden in der kommenden Folge der Startup-Show „2 Minuten 2 Millionen“.

Stressmanagement in einer App

Respire setzt sich aus den Anfangsbuchstaben der Wörter Resilience, Sports, Inspiration und Recovery zusammen – die Grundpfeiler des Stressmanagement-Programms. „Die Respire Academy ist unser digitales Mental-Health-Programm. Wir haben insgesamt über 165 Audio- und Video-Sessions vertont und verfilmt, damit man sie über die App in den Tag einbauen kann“, sagt Rass im Gespräch mit brutkasten. Zusätzlich zu den digitalen Inhalten bietet das Unternehmen auch Live-Events und Live-Calls an. Den ganzheitlichen Ansatz hat die Gründerin patentieren lassen.

Respire Academy für Endverbraucher:innen

Im B2B-Markt ist die Respire Academy bereits gut etabliert. Zu den Kund:innen zählen unter anderem das österreichische Bundesministerium für Digitalisierung, Microsoft und die Uniqua. In Zukunft soll der Fokus vermehrt auf dem Endverbrauchermarkt liegen.

„Wir haben in den letzten Jahren in den Unternehmen gesehen, dass die Teilnehmer die Inhalte super angenommen haben, aber viele Unternehmen wollen das Geld nicht investieren. Da wollten wir auch den Leuten am freien Markt die Chance geben, das Programm zu machen“, sagt Rass. Seit drei Monaten bietet ihre Firma das Programm auch Privatkund:innen an.

Kund:innen beteiligen sich an Crowdlending

Das Unternehmen haben Rass und Holzknecht vor 13 Jahren in Liechtenstein gegründet. „Wir hatten zu der Zeit unseren Golf-Trainingsstützpunkt in Liechtenstein, wir hatten nur unseren privaten Lebensmittelpunkt in Tirol“, erzählt Rass.

Seitdem sei das Unternehmen „fast zu 100 Prozent eigenfinanziert“ gewesen. Im vergangenen Jahr hat sich die Respire Academy via Crowdlending einen kleinen Kredit gesichert, um den B2C-Markt schneller erschließen zu können. „Die Geldgeber waren alle Bestandskunden aus dem Golfsegment, die über Jahre unsere Kunden waren. Wir haben mit einem Aufruf 90.000 Euro gehabt“, sagt Rass. Um den B2C-Bereich weiter voranzutreiben, ist das Gründungsteam nun in „2 Minuten 2 Millionen“ auf der Suche nach einem Investor.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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