21.04.2021

Österreichs Händler im Image-Check

Im ersten Retail Reputation Report von Handelsverband (HV) und dem Institut für Management- und Wirtschaftsforschung (IMWF) sichert sich Lebensmittelhändler Spar im Image-Ranking den ersten Platz.
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Reputation
©AdobeStock/dihard

Um herauszufinden, welcher Händler hierzulande die beste Reputation hat und auch in Corona-Zeiten den Spagat zwischen sozialer Verantwortung zur Eindämmung des Virus, den Anforderungen der Kunden und den ökonomischen Aspekten der Unternehmensführung meistert, haben HV und IMWF erstmals eine umfassende Studie entwickelt. Analysiert wurden die 51 umsatzstärksten Handelsunternehmen in Bezug auf die öffentliche Kommunikation in den fünf Dimensionen Nachhaltigkeit, Arbeitgeber, Service, Qualität und allgemeines Ansehen. In Summe hat man mehr als 42.000 Aussagen, die schriftlich online im Zeitraum zwischen 15. September 2020 und 15. März 2021 getätigt wurden, mit Hilfe künstlicher Intelligenz genau unter die Lupe genommen und mit einem Index-Wert versehen. Je höher dieser ausfällt, desto besser steht ein Unternehmen in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit da. Die anaylsierten Texte stammen aus journalistischen Nachrichtenmedien und deren Diskussionsforen ebenso wie aus sozialen Medien wie Twitter, Facebook und Instagram oder Blogs.

Spar ist Nummer eins im Gesamtranking

Als Sieger mit den Attributen besonders relevant, verantwortungsbewusst und nachhaltig, geht Lebensmittelhändler Spar hervor. Das Unternehmen mit Firmenzentrale in Salzburg erreicht 9,1 von 10 möglichen Punkten und ist der beste Performer in zwei von fünf Kategorien. Damit liegt der Marktführer im österreichischen Lebensmittelhandel vor dem Diskonter Penny (7,3) und den beiden Drogeriefachhändlern Bipa und dm drogerie markt mit jeweils 7,2 Punkten.

Sieger nach Branchen

Bipa und dm sichern sich zudem Rang eins im Drogeriefachhandel, Ikea liegt mit 6,7 Punkten im Möbelsektor vorn und bei den Baumärkten kann Lagerhaus (6,1) am stärksten überzeugen. Im Elektrohandel heißt der Sieger Mediamarkt (5,5), in der Kategorie Sport & Freizeit Gigasport (7,0), bei Fashion Kastner & Öhler (5,8) und bei Büchern- und Papierbedarf Morawa (4,8).

© HV/IMWF

Beratung und Service als Reputationstreiber, Nachhaltigkeit weniger bedeutend

Zwei Drittel der analysierten Handelsunternehmen verfügen über ein gutes bis exzellentes Ansehen sowie gute bis herausragende Reputation im Bereich Service. „Das unterstreicht die zentrale Bedeutung einer guten Servicierung und Beratung des Kunden im stationären Handel. Diese Kernkompetenz sichert den Geschäften auch einen entscheidenden Mehrwert gegenüber den Pure Online Playern“, erklärt Handelsverband-Geschäftsführer Rainer Will.

Mit dem Thema Nachhaltigkeit können hingegen nur 25 Prozent der analysierten Händler ihr Image glaubhaft aufpolieren. „Reputation ist Wahrnehmung. Getreu dem Sprichwort ‚Tue Gutes und sprich darüber‘ müssen die Händler hier an den kommunikativen Stellschrauben drehen“, betont Studienautor, Kommunikationswissenschaftler und IMWF Österreich-Geschäftsleiter Axel Maireder.

Umgang mit Mitarbeitern als Imagebooster

In Sachen Arbeitgeber-Reputation wurden Themen wie Arbeitsplatzsicherheit, Gleichbehandlung, Familienfreundlichkeit, Karrierechancen und faire Entlohnung in der Öffentlichkeit am stärksten diskutiert.

„Digitalisierung, Individualisierung und der Fokus auf gute Lebensführung rücken das Image von Unternehmen zunehmend in das Zentrum von Konsumentscheidungen. Für Kunden wird immer wichtiger, wofür ein Unternehmen steht und eintritt. Im Recruiting spielt die Reputation eine ebenso entscheidende Rolle wie bei den Verkaufszahlen, wo sie für mehr als ein Drittel des Umsatzes sorgen kann. Diese Potenziale wollen wir für den heimischen Handel aufzeigen“, erklärt Rainer Will abschließend zu den Hintergründen der Studie. Gleichzeitig wolle man den Händlern unabhängig von ihrem Ranking ein Benchmark-Instrument zur Verfügung stellen, das sie bei der eigenen Weiterentwicklung unterstützen kann.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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