04.04.2025
INVESTMENT

REPS-Tirol: Ex-Ministerin Köstinger investiert in Tiroler Startup

REPS-Tirol verspricht, Verkehrsflächen mit einem eigens entwickelten System in Energiequellen zu verwandeln. Nun holte das Startup eine prominente Investorin an Bord.
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Elisabeth Köstinger steigt bei REPS-Tirol rund um Gründer und CEO Alfons Huber ein | (c) Paul Gruber / REPS-Tirol
Elisabeth Köstinger steigt bei REPS-Tirol rund um Gründer und CEO Alfons Huber ein | (c) Paul Gruber / REPS-Tirol

Das Konzept, bereits versiegelte Verkehrsflächen zur Energieerzeugung zu nutzen, ist nicht ganz neu. Konzepte wie eine Überdachung mit Photovoltaik-Modulen oder das Aufstellen kleiner Windkraft-Anlagen entlang von Straßen werden mancherorts bereits eingesetzt. Auch das Startup REPS-Tirol mit Sitz in Volders will „Verkehrsflächen zu Energiequellen machen“, verfolgt dabei aber einen eigens entwickelten, neuen Ansatz.

Energieerzeugung durch Überfahrt

Das Road Energy Production System (REPS) wird im Boden verbaut. Wenn Fahrzeuge drüberfahren, drücken sie damit Elemente hinunter, wodurch Strom erzeugt wird. Je schwerer das Fahrzeug, desto mehr Energie wird erzeugt. Es sei der „weltweit erste mechanische Energieumwandler, der auf einer permanentmagnetischen Lagerung basiert“, heißt es von REPS-Tirol. Installiert werden soll das System, das bei Überfahrt einer Bodenwelle ähnelt, überall dort, wo langsam gefahren wird, etwa an Ampeln, bei Mautstationen, an Zebrastreifen oder bei Aus- und Einfahrten. 16 Überfahrten über ein Zwölf-Meter-REPS-System, ausgerichtet für LKW, generieren laut Startup eine Kilowattstunde Energie.

REPS-Tirol holt Elisabeth Köstinger als Investorin

Fünf Jahre lang sei das System entwickelt worden, heißt es von REPS-Tirol. 2023 erfolgte die formelle Gründung. Noch ist das Produkt nicht am Markt. Doch das soll sich bald ändern. Denn nun holte sich REPS-Tirol mit der ehemaligen Landwirtschafts- und Tourismus-Ministerin Elisabeth Köstinger eine prominente Investorin an Bord. Der investierte Betrag wurde nicht kommuniziert.

„Weiterer Schritt in Richtung Markteinführung und Skalierung der Technologie“

„Die Beteiligung von Elisabeth Köstinger an unserem Startup ist ein bedeutender Meilenstein für unser Unternehmen“, kommentiert Gründer und CEO Alfons Huber. „Ihr umfangreiches Netzwerk und ihre Expertise werden uns dabei unterstützen, unsere Technologie weiterzuentwickeln und international zu etablieren.“ Mit der Partnerschaft setze man einen weiteren Schritt in Richtung Markteinführung und Skalierung der Technologie, heißt es vom Unternehmen weiter. Und Köstinger meint: Elisabeth Köstinger ergänzt: „REPS-Tirol GmbH hat das Potenzial, die Art und Weise, wie wir Energie gewinnen, grundlegend zu verändern.“

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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