16.10.2023

refurbed-Gründer sind EY Entrepreneur Of The Year 2023

Am 13. Oktober vergab die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY zum 18. Mal den EY Entrepreneur Of The Year Award in Österreich. In der Kategorie "Startups" wurden in diesem Jahr Peter Windischhofer und Kilian Kaminski von refurbed ausgezeichnet.
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Meinhard Platzer (CEO LGT Bank Österreich), Kilian Kaminski und Peter Windischhofer von refurbed (EY Entrepreneur Of The Year 2023 in der Kategorie „Start-ups und Gewinner des EY Scale-up Award 2023”), Erich Lehner (Program Partner EY Entrepreneur Of The Year Österreich) | (c) Point of View

Bereits seit über 30 Jahren zeichnet die Prüfungs- und Beratungsorganisation EY in 60 Ländern ausgewählte Entrepreneure für besondere Leistungen aus. Zu den Beurteilungskriterien der Fachjury zählen Wachstum, Zukunftspotenzial, Innovation, Mitarbeiter:innenführung und gesellschaftliche Verantwortung.

In Österreich wurde die Auszeichnung am Freitag zum 18. Mal in insgesamt vier Kategorien vergeben – angefangen von „Innovation“ und „Nachhaltigkeit & Greentech“ über „Handel & Dienstleistungen“ bis hin zu „Social Entrepreneur“ und „Startups“.

Sieger des „EY Scale-up Award“

Der Wettbewerb um die Auszeichnung als Entrepreneur Of The Year in der Kategorie „Startups“ wurde dieses Jahr wieder über den separat ausgetragenen EY Scale-up Award durchgeführt. Als Scaleup des Jahres wurde refurbed ausgezeichnet. Die Founder der digitalen Plattform für nachhaltigen Konsum, Peter Windischhofer und Kilian Kaminski, wurden daher laut EY als Entrepreneure des Jahres in der Kategorie „Startups“ beim EY Entrepreneur Of The Year geehrt.

refurbed zählt mittlerweile 300 Mitarbeiter:innen

Obwohl das Unternehmen erst im Jahr 2017 gegründet wurde, hat es laut der Jury bereits ein „beeindruckendes Wachstum“ hinter sich. Trotz des schwierigen Marktumfeldes konnte das Unternehmen im letzten Jahr seine Mitarbeiteranzahl von 150 auf rund 300 Mitarbeiter:innen ausbauen. Zudem gab das Unternehmen im Juni diesen Jahres bekannt, dass es erstmals einen Außenumsatz von einer Milliarde Euro erwirtschaftete.

In der Vergangenheit wurde refurbed in der Szene als möglicher Unicorn-Kandidat gehandelt. „Wenn wir zwei Jahre zurückblicken, wären wir wahrscheinlich sehr nahe davor, ein Unicorn zu sein. Mit den neuen Marktumständen wird es sicherlich noch länger dauern”, so Kaminski in einem brutkasten-Talk im Juli. Darin erläutert der Gründer unter anderem, wann er mit dem Unicorn-Status rechnet. Derzeit verfolgt das Unternehmen das Ziel, profitabel zu werden.

Die weiteren Preisträger:innen

Wie bereits die Jahre zuvor werden im Rahmen des „Entrepreneur Of The Year“ Unternehmer:innen in unterschiedlichsten Kategorien ausgezeichnet. Hier ein Überblick über alle Preisträger:innen 2023.

Kategorie Nachhaltigkeit & Greentech

  • Entrepreneur Of The Year: Ewald-Marco Münzer, Münzer Bioindustrie
  • Preisträger: Rob van Gils, Hammerer Aluminium Industries
  • Karl Ochnser, OCHSNER Wärmepumpen

Kategorie Handel & Dienstleistungen

  • Entrepreneur Of The Year: Edwin und Marie Kleiber, AMEX Healthcare
  • Preisträger: Markus Knasmüller, BMD Systemhaus
  • Preisträgerin: Michaela Reitterer, Boutiquehotel Stadthalle

Kategorie Social Entrepreneur

  • Entrepreneure Of The Year: Moriz Piffl-Percevic, Julia Krenmayr, Manuel Gruber und Hannah Lux, Vollpension
  • Preisträger: Matthias Di Felice, Compuritas
  • Preisträgerin: Eva Kriechbaum, Dialog im Dunkeln

Kategorie Innovation

  • Entrepreneur Of The Year: Markus Handler, HANDLER
  • Preisträger: Andreas Kraler, HELLA
  • Preisträger: Josef und Maximilian Priglinger, Priglinger

Kategorie Startups

Entrepreneur Of The Year: Peter Windischhofer und Kilian Kaminski, refurbed

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Entgelttransparenzrichtlinie: Diese neuen Verpflichtungen kommen auf Unternehmen zu

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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