15.06.2021

Refurbed launcht neue BuyBack-Plattform für ungenützte Smartphones & Tablets

Mit refurbed BuyBack können Konsumenten ab sofort ihre alten Smartphones oder Tablets über eine neu gelaunchte Plattform verkaufen. Diese werden anschließend von refurbed Partnern vollständig erneuert und zurück in die Kreislaufwirtschaft gebracht.
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Das refurbed-Gründertrio (v.l.): Peter Windischhofer, Jürgen Riedl und Kilian Kaminski | (c) refurbed

Rund 200 Millionen Smartphones liegen laut einer aktuellen Studie von Bitkom in deutschen Haushalten ungenützt herum – umgerechnet auf Österreich entspricht dies Schätzungen zufolge rund 25 Millionen Stück. Dabei handelt es sich um einen Wert, der in den nächsten Jahren nach dem neuen Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft der Europäischen Kommission drastisch gesenkt werden muss.

Neue Plattform von refurbed ermöglicht einfachen Verkauf

Abhilfe möchte nun das Wiener Startup refurbed schaffen, dass rund sechs Monate Zeit in die Entwicklung einer neuen BuyBack-Plattform gesteckt hat, über die Konsumenten ihr altes Smartphone mit wenigen Klicks weiterverkaufen können. „Einfach, schnell und sicher – das waren die wichtigsten Aspekte, auf die wir bei der Umsetzung unseres BuyBack-Programms geachtet haben. Gleichzeitig, dass der gesamte Abwicklungs-Prozess für Kundinnen und Kunden auch absolut transparent ist. Damit wollen wir eine attraktive Alternative bieten, anstatt alte und nicht mehr verwendete Geräte zu Hause verstauben zu lassen“, so Peter Windischhofer, Co-Founder von refurbed, über die Zielsetzung des neuen Programms.

Warum sich Konsumenten nicht trennen wollen

Doch warum trennen sich Konsumenten so ungern von ihren ungenützten Smartphones? Laut einer aktuellen Market-Umfrage, die refurbed zum Launch des neuen BuyBack-Programms in Auftrag gegeben hat, gaben 40 Prozent aller Befragten in Österreich an, dass sie überhaupt keine Möglichkeit für den Verkauf kennen, noch nie darüber nachgedacht haben oder auch keinen Bedarf darin sehen. Rund ein Viertel der Befragten hat bereits ein nicht mehr genutztes Smartphone privat verkauft. Nur 15 Prozent wissen prinzipiell, wie und wo sie ihr Gebrauchtgerät verkaufen könnten. 

So funktioniert das BuyBack-Programm von refurbed

Rund ein halbes Jahr Entwicklungszeit stecken in der neuen Plattform von refurbed, über die Konsumenten alle ihre ungenützten Smartphones und Tablets direkt über die refurbed-Plattform verkaufen können. Dafür sind laut dem Startup nur drei Schritte erforderlich:

  1. Das entsprechende Gerät unter buyback.refurbed.com auswählen und weitere Angaben zu Zustand sowie technischen Details, beispielsweise die Speichergröße, ergänzen. Sind alle Daten vollständig, wird der kalkulierte Ankaufspreis angezeigt – für ein iPhone 8 gibt es beispielsweise bis zu 109 Euro, für ein iPhone X bis zu 179 Euro zurück. 
  2. Ist die Kundin oder der Kunde damit einverstanden, wird der Artikel einfach in den Verkaufskorb gelegt und der Vorgang abgeschlossen. Das refurbed-Team übermittelt daraufhin ein kostenloses Versandetikett.
  3. Dann muss das Gerät nur mehr ordentlich verpackt und verschickt werden. Sobald es bei refurbed einlangt, wird der Zustand entsprechend den Angaben überprüft und der Geldbetrag umgehend auf das zuvor angegebene Konto der Verkäuferin bzw. des Verkäufers überwiesen.

Nicht mehr brauchbare Geräte können gespendet werden

Für den Fall, dass sich ein Endgerät nicht mehr für den Refurbishment-Prozess eignet, hat sich das Startup auch etwas einfallen lassen: Irreparable Handys, Smartphones und Tablets können direkt über die Plattform gespendet werden. Sie werden laut refurbed gesammelt und fachgerecht recycelt.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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