20.09.2016

Reform der Gewerbeordnung: Die wichtigsten Punkte und Positionen

Im Oktober soll die Gewerbeordnung grundlegend reformiert werden. Das könnte sich vor allem auf Startups und andere junge Unternehmen auswirken. Welche Veränderungen sind aber genau geplant und wie stehen die politischen Player der Reform gegenüber?
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(c) lassedesignen - fotolia.com: Im Dickicht der Paragraphen.

Möchte der Betreiber eines Sonnenstudios seinen Kunden auch noch eine Bräunungsdusche zur Verfügung stellen, benötigt er dafür zwei unterschiedliche Gewerbescheine – so sieht es die Gewerbeordnung vor. Deren ursprünglicher Text stammt aus dem Jahr 1859 und wurde seitdem immer wieder strukturlos verändert und erweitert. Nun soll eine Reform das Dunkel im Regelungsdschungel wieder lichten. Im Oktober möchte Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner einen Gesetzesentwurf zur Erneuerung der bestehenden Gewerbeordnung vorlegen. Vergangene Woche hat SPÖ-Klubobmann Andreas Schieder das Konzept seiner Partei für eine modernisierte Gewerbeordnung vorgestellt.

Ein Hindernis für Jungunternehmen

In den letzten Jahren wurde vermehrt kritisiert, dass die Gesetze und Verordnungen zu sperrig und unübersichtlich wären und den Ansprüchen des 21. Jahrhunderts nicht mehr gerecht würden. Außerdem würden ihre massiven Auflagenzwänge auch die Entwicklung kreativer Jungunternehmen hemmen. Immerhin ist in Österreich die Regulierung in den Bereichen Handwerk und Gewerbe doppelt so stark wie im EU-Durchschnitt.

Das soll jetzt anders werden. Derzeit legt die Gewerbeordnung den Zugang zu 80 reglementierten und 440 freien Gewerben in Österreich fest. Für ein freies Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben. Nach der Anmeldung darf es bei der Erfüllung aller allgemeinen Voraussetzungen ausgeübt werden. Im Gegensatz dazu muss bei der Anmeldung von reglementierten Gewerben ein Befähigungsnachweis erbracht werden.

Entrümpelung notwendig

Derzeit sei die Gewerbeordnung überreguliert, sagt Wifo-Ökonom Michael Böheim im Interview mit der Presse. Eine Reform habe daher vor allem den Zweck, sie zu entrümpeln. Nicht alle Details müssten in der Zukunft so stark reguliert sein, wie es derzeit der Fall ist.

Außerdem ist die Zahl der Gewerbescheine seit dem Jahr 2005 um ganze 34 Prozent gestiegen. Bei insgesamt nur 609.618 Gewerbetreibenden in Österreich wurden 800.258 Gewerbescheine vergeben. Für jeden einzelnen von ihnen muss eine Gebühr, die sogenannte Kammerumlage, bezahlt werden. Im Zuge der Reform soll für die 440 freien Gewerbe nur noch ein einziger Gewerbeschein benötigt werden.

Redaktionstipps

Mehr freie Gewerbe

In einem weiteren Schritt könnte die Reform aus zahlreichen reglementierten Gewerben freie Gewerbe machen. Nur jene Bereiche, in denen es um Gesundheit, Sicherheit und Vermögen geht, sollen weiterhin reglementiert bleiben. In Deutschland gab es eine ähnliche Reform schon im Jahr 2004. Seitdem braucht man im Nachbarland nur noch für 41, statt vormals 95 Gewerbe, einen Befähigungsnachweis.

Mit dem Ziel, dein Einstieg in die Selbständigkeit zu erleichtern, plant die Regierung auch die sogenannte Betriebsanlagengenehmigung zu entbürokratisieren. Derzeit dauert dauert ihre Ausstellung in den meisten Fällen mehrere Monate. Gleichzeitig soll damit auch das Betreiben von Pop-up-Stores erleichtert werden.

Politische Uneinigkeit

In der Politik steht man den Vorschlägen zur Reform der Gewerbeordnung gespalten gegenüber. Die ÖVP-nahe WKÖ befürchtet negative Auswirkungen auf die Humankapitalbildung, vor allem einen Rückgang an Lehrlingen. Man hätte am Beispiel Deutschland gesehen, dass durch derartige Maßnahmen die Zahl an Lehrlingen sinke und sich durch die Liberalisierung insgesamt eine immer größer werdende Entqualifizierungsspirale ergebe.

Die Grüne Wirtschaft hingegen begrüßt die Reformforschläge. „Das wäre tatsächlich eine Revolution, da sich besonders bei jungen, innovativen Unternehmen Geschäftsfelder erst mit der Zeit entwickeln und mitunter verändern“, heißt es. Außerdem stelle der Reformvorschlag auch die Wirktschaftskammerstrukturen grundlegend in Frage.

NEOS-Wirtschaftssprecher Sepp Schellhorn zeigt sich ebenfalls begeistert. „Die SPÖ legt mittlerweile mehr wirtschaftlichen Hausverstand an den Tag als die ÖVP“, heißt es in seiner Presseaussendung.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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