04.10.2019

Q&A-Session zu PSD2: So wird die RBI Drittanbietern die APIs zur Verfügung stellen

Die Frist zur Umsetzung der PSD2-Richtlinie endete mit 14. September 2019. In einer Q&A-Session mit dem brutkasten beantworte Christian Wolf, Head of Group Transformation der Raiffeisen Bank International AG, wie seine Bank Drittanbietern über einen neu geschaffenen Marketplace die nötigen APIs zur Verfügung stellen wird.
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Christian Wolf, Raiffeisen Bank International AG © RBI
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Die PSD2-Richtlinie der EU sieht vor, dass Banken Drittanbietern, wie FinTechs oder anderen Banken, auf Kundenwunsch den Zugriff auf Daten von Girokonten ermöglichen müssen. Mit 14. September 2019 endete die Frist zur Umsetzung der Richtlinie. In einer Q&A-Session mit dem brutkasten beantworte Christian Wolf, Head of Group Transformation der Raiffeisen Bank International AG, wie die Bank Drittanbietern künftig die nötigen APIs zur Verfügung stellen wird.

+++ Elevator Lab: Kooperation mit FinTechs soll Banking innovativer machen +++

Wie wurde die PSD2-Richtlinie innerhalb des Bankenwesens aufgenommen?

Die PSD2-Richtlinie hat im Bankenwesen sicherlich für Unruhe gesorgt. Zunächst ist sie als Bedrohung wahrgenommen worden, da sie die Banken dazu verpflichtet, die Transaktionsdaten ihrer Kunden an Drittanbieter zur Verfügung zu stellen. Dahingehend bestand die Befürchtung, dass die Banken das Interface zum Kunden verlieren. 

Wie ging die RBI mit der PSD2-Richtlinie um?

In der RBI haben wir sehr schnell gemerkt, dass wir dieses vermeintliche Bedrohungsszenario als Chance wahrnehmen müssen. Die PSD2-Richtlinie wurde daher Ausgangspunkt unserer Open-Banking-Strategie. Dahingehend haben wir uns Open-Banking-Modelle in den USA und Asien angeschaut. Uns hat insbesondere interessiert, welche Annahmen diesen Modellen zu Grunde liegen. Im Zentrum stand die Frage, warum Banken ihre Daten proaktiv ohne rechtliche Vorgaben für Drittanbieter zur Verfügung stellen.

Wie wurde die PSD2-Richtlinie bei der RBI umgesetzt? 

Die PSD2-Richtlinie ist im Jänner 2018 in Kraft getreten. Die Umsetzung war mit der Frist vom 14. September 2019 zu erfüllen. Die RBI ist auf 13 CEE-Märkten vertreten, sechs davon sind EU-Länder, in denen wir nun mit den APIs live sind. Dazu zählen Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Tschechien und die Slowakei. 

In Tschechien und der Slowakei waren wir allerdings schon früher live, da der lokale Gesetzgeber dies so vorgeschrieben hat. Bei der PSD2 handelt es sich nämlich um eine Richtlinie, die von den jeweiligen Gesetzgebern mit nationalem Recht umzusetzen ist.

Welche konkreten Anwendungen ermöglichen die APIs?

Die klassischen Anwendungsfälle für PSD2-APIs sind Aggregations-Use-Cases sowie Zahlungsauslösedienste. Ein Aggregrations-Use-Case ermöglicht beispielsweise die gleichzeitige Darstellung von mehreren Konten verschiedener Banken in einer App. Zu den über die PSD2- Anforderungen hinausgehenden Anwendungen gehören insbesondere KYC-Prozesse und Identity-Uses-Cases. Weiters zählen auch Pay-Integration-Anwendungen für Corporates und KMU dazu. Bei den Drittanbietern, denen wir die APIs zur Verfügung stellen, handelt es sich um vier Kundengruppen. Zu ihnen zählen FinTechs, Developer, Corporates und BigTechs. 

Wie werden die APIs zur Verfügung gestellt?

Die APIs werden künftig über einen eigenen Marketplace zur Verfügung gestellt, der im MVP-Status Ende November gelauncht wird. Dabei verfolgen wir die Philosophie einen zentralen Entry-Point für alle Drittanbieter zu schaffen. Der Marketplace soll sich nicht nur an Developer richten, indem die APIs technisch zur Verfügung gestellt werden, sondern auch einen breiteren Adressatenkreis ansprechen. Über die Plattform wollen wir beispielsweise zeigen, welche Use-Cases es gibt und welche Kooperationsmöglichkeiten den Drittanbietern durch die APIs geboten werden.

Wie sollen die einzelnen Drittanbieter angesprochen werden?

FinTechs erreichen wir sehr gut über das Elevator-Lab der RBI. Der Adressatenkreis beschränkt sich jedoch nicht nur auf dessen Teilnehmer. Bereits jetzt laden wir Corporates, Big Techs und Developer aktiv dazu ein, Use-Cases zu identifizieren, an denen wir künftig gemeinsam arbeiten können. Erste Entwicklungen mit Corporates laufen bereits. Wichtig dabei: Die Open-Banking-Strategie verfolgt nicht das Ziel, private APIs zu entwickeln, sondern die APIs einem breiten Publikum am Marketplace bereitzustellen.

Was erhofft sich die RBI durch die Open-Banking-Strategie?

Im Prinzip geht es bei dieser Strategie darum, wie wir es als Bank schaffen, ein nahtlos integrierter wertstiftender Teil der Customer Journey der Kunden zu werden. Durch die Connected-Economy werden wir früher oder später sicherlich mit Kunden-Anforderungen konfrontiert werden, die wir nicht alleine lösen können. In diesem Fall macht es Sinn auf Partner, wie FinTechs, zuzugehen und mit ihnen gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten. Aber auch die gemeinsame Entwicklung neuer Produkte steht für uns im Fokus unserer Open-Banking-Strategie. Die PSD2-Richtlinie ist somit nicht das Ende, sondern der Ausgangspunkt, um die neue Infrastruktur für alle Parteien gewinnbringend einsetzen zu können.


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Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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