25.09.2025
KONSORTIUM

RBI und acht europäische Banken geben Euro-Stablecoin heraus

Die Raiffeisen Bank International (RBI) wird in einem Konsortium mit acht weiteren europäischen Banken einen Euro-Stablecoin herausgeben. Wir sprachen mit Christian Wolf, Head of Strategic Partnerships & Ecosystems bei der RBI, über die Hintergründe.
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Christian Wolf (RBI) im brutkasten-Interview | © brutkasten / Dervisevic
Christian Wolf (RBI) im brutkasten-Interview | © brutkasten / Dervisevic

Die ING aus den Niederlanden, die KBC aus Belgien, UniCredit und Banca Sella aus Italien, die CaixaBank aus Spanien, die Danske Bank aus Dänemark, die SEB aus Schweden und die DekaBank aus Deutschland – in einem Konsortium mit dieser Gruppe einiger der größten europäischen Banken präsentierte die Raiffeisen Bank International (RBI) nun ein neues Projekt. Gemeinsam will man Mitte 2026 einen Euro-Stablecoin herausgeben.

„Sind auch im traditionellen Bankbereich soweit, dass wir uns hier engagieren wollen“

Derer gibt es zwar bereits einige am Markt – auch solche, die dem Krypto-Regelwerk der EU, der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR), entsprechen. Erstmals stehen mit dem Konsortium aber mehrere etablierte Banken zusammen hinter der Einführung eines Euro-Stablecoins. „Wir haben uns in den letzten Jahren bereits intensiv mit den Thema Stablecoins auseinandergesetzt“, erzählt Christian Wolf, Head of Strategic Partnerships & Ecosystems bei der RBI, gegenüber brutkasten.

„Jetzt ist der Markt reif, jetzt sind auch wir im traditionellen Bankbereich soweit, dass wir uns hier engagieren wollen. Und dazu haben wir uns in einem, glaube ich, sehr namhaften Setup zusammengefunden.“ Und dieses Netzwerk der „supportive banks“ soll weiter wachsen, so Wolf. Davon, das Projekt als Konsortium umzusetzen, erwarte man sich unter anderem eine schnelle weite Verbreitung des Coins aufgrund des großen Netzwerks – ein wichtiger Faktor für viele geplante Anwendungen.

Sitz in den Niederlanden

Sitz der betreibenden Gesellschaft ist in den Niederlanden – auch aufgrund der günstigen regulatorischen Lage dort. Später soll die Einheit dort, wie Wolf es sagt, „für sich selbst, mit Unterstützung durch die teilnehmenden Banken im Hintergrund, nicht nur lebensfähig, sondern auch wachstumsfähig“ sein. Einige Entscheidungen liegen aber noch in der Zukunft. So hat der Coin noch keinen Namen und auch die dafür genutzte Blockchain wurde noch nicht festgelegt.

„US-dominierter Stabelcoin-Landschaft etwas entgegensetzen“

Das große Ziel steht dagegen fest: „Einer US-dominierten Stabelcoin-Landschaft etwas entgegensetzen zu können“, wie Wolf es formuliert. „Wir wollen uns in Europa auch zunehmend unabhängiger von US-Dollar-basierten Zahlungssystemen machen und wir sehen, das ist ein guter Weg, das zu tun.“

Viele Anwendungsfälle für Stablecoin

Es gehe aber nicht nur um diese geopolitische Zielsetzung. „Stablecoins sind nicht mehr ausschließlich eine On- und Off-Ramp zur Kryptowelt. Wir sehen auch die Anwendung von Cash auf einer Blockchain-Technologie im Corporate- und Institutional-Geschäft und da erwarten wir uns als Bank natürlich auch entsprechende Anwendungsfälle zugunsten unserer Kunden, aber auch zu unseren Gunsten im Sinne einer effizienteren Abwicklung von Assets, Settlements, etc.“, so Christian Wolf.

Konkret könne der Stablecoin zukünftig etwa eine wichtige Rolle im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr spielen. Auch bei Transaktionen außerhalb des Euroraums mit Währungsumrechnung könne das der Fall sein. „Es geht darum, dass man möglichst schnell und transparent Zahlungen abwickeln möchte“, sagt Wolf.

„Programmability of Money“

Als weiteren Vorteil führt er die „Programmability of Money“ mittels Smart Contracts ins Treffen. „Das bietet die Möglichkeit, dass man Geldflüsse programmierbar machen kann in – sehr simplifiziert gesagt – ‚Wenn-Dann-Sonst-Bedienungen‘. Es gibt gerade im International-Trade-Business Anwendungsfälle, wo sichergestellt werden muss, dass gewisse Rahmenbedingungen oder Grundbedingungen eintreten müssen, bevor eine Zahlung ausgelöst wird. Und das kann man dann automatisieren“, erklärt Wolf.

Weiters könnte der Stablecoin als Zahlungsmittel etwa auch die Vorgänge bei der Tokenisierung von Assets vereinfachen. Und schließlich könnte er auch beim Liquiditäts- und Cash-Management der Banken selbst genutzt werden.

MiCAR als „Enabler“

Das Krypto-Regelwerk der EU, die MiCAR, soll, geht es nach Wolf, bei all dem für die notwendige Sicherheit sowohl auf Anbieter- als auch auf Kundenseite sorgen. „Die MiCA-Regulierung hat uns einen einheitlichen Rahmen gegeben, in dem wir uns als hochregulierte Banken auch sicher bewegen können. Ich möchte sogar so weit gehen zu sagen: Das war der Enabler, dass wir uns aus dem traditionellen regulierten Bereich auch in diese neuen Technologien und Anwendungsfälle vorwagen können.“

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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