27.03.2020

Corona-Härtefallfonds: Voraussetzungen, Grenzen, Beantragung

Die Details des aufgrund der Coronakrise eingerichtete Härtefallfonds für österreichische EPU und Kleinunternehmen werden derzeit noch finalisiert. Die Experten von Ecovis erläutern, was bisher beschlossen und beim ersten Antrag zu beachten ist.
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Coronavirus-Härtefallfonds: Voraussetzungen, Grenzen, Beantragung Covid-Hilfen
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Kürzlich sind erste Informationen zu den Rahmenbedingungen des Härtefallfonds, der aufgrund der Corona-Krise eingerichtet wurde, veröffentlicht worden. Dabei wird die Wirtschaftskammer (WKO) mit der operativen Abarbeitung beauftragt. Über den Härtefallfonds werden nicht-rückzahlbare Zuschüsse ausbezahlt. Anträge für den Härtefallfonds sind vorbehaltlich der budgetären Bedeckung bis längstens 31.12.2020 möglich und werden nach der Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. Achtung! Es gibt eine Einkommensobergrenze – siehe Punkt 1.d. Die rechtliche Basis für die Förderung stellt die kürzlich ergangene Richtlinie dar (=> siehe hier)

+++ Coronavirus: Alle News, Daten und Hintergründe +++

Härtefallfonds

a.) Förderhöhe

  • Phase 1 – Soforthilfe
    • Zuschusshöhe in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen
      • Nettoeinkommen von weniger als EUR 6.000 p.a.:
        Zuschuss von EUR 500
      • Nettoeinkommen ab EUR 6.000 p.a.: Zuschuss von EUR 1.000
    • Voraussetzung
    • Steuerbescheid zumindest für das Jahr 2017 oder jünger
    • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von EUR 500.
  • Phase 2 (Kriterien und Zeitpunkt sind seitens der Regierung noch in Ausarbeitung):
    • Zuschuss wird max. EUR 2.000 pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
    • Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

b.) Förderungswerber: wer ist antragsberechtigt?

Beim Härtefallfonds wird auf den Unternehmer abgestellt und eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung. Antragsberechtigt sind:

  • Ein-Personen-Unternehmen
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige (zB Vortragende, Künstler, Journalisten oder Psychotherapeuten)
  • Freie Dienstnehmer (zB EDV-Spezialisten, Nachhilfelehrer)
  • Freie Berufe (zB im Gesundheitsbereich)

 Bei der Gewährung von Förderungen ist unter Berücksichtigung von Förderungen, welche dem Förderwerber unter anderen Richtlinien und/oder aus anderen Quellen (einschließlich solcher der Länder, Gemeinden oder anderer Fördergeber, sowie aus Mitteln der EU, einschließlich allfälliger De-minimis-Beihilfen) gewährt werden, die jeweilige Förderungsobergrenze zu beachten (Kumulierung).
 
Die Antragstellung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie Non-Profit-Organisationen aus dem Härtefallfonds erfolgt anhand eigener Förderrichtlinien, die sich noch in Ausarbeitung befinden.

+++ Kurzarbeit, Kinderbetreuung und Liquidität in Zeiten des Coronavirus +++

c.) Voraussetzungen für die Förderung durch den Härtefallfonds

  • Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
  • Unternehmensgründung bis 31.12.2019 (Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit maßgebend)
  • Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
  • Härtefall
    • Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken
    • behördlich angeordnetes Betretungsverbot
    • Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
  • Erfüllung der Einkommensobergrenze und -untergrenze (siehe Punkt d)
  • Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (EUR 460,66), zB aus Vermietung und Verpachtung
  • Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
  • Keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen
  • Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen. Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefallfonds und der Notfallhilfe für betroffene Branchen. Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit iVm dem Härtefallfonds ist möglich.
  • Gegen den Förderungswerber bzw bei Gesellschaften gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter darf bzw dürfen kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein. Auch darf kein Reorganisationsbedarf bestehen (die URG-Kriterien [Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre] dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein)
  • Ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.

d.) Einkommensobergrenze und -untergrenze für die Förderung

  • Ermittlung der Einkommensobergrenze:
    • Im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen max 80% der jährlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage betragen.
    • Nehmen Sie den Betrag „Einkommen“ aus dem letzten verfügbaren Steuerbescheid (Jahr 2017 oder jünger) und addieren Sie die Pflichtversicherungsbeiträge gemäß Steuererklärung (Beilage E1a; Kennzahl 9225). Die Summe darf betragen:
      • für 2019 max EUR 58.464 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 73.080)
      • für 2018 max EUR 57.456 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 71.820)
      • für 2017 max EUR 55.776 (80% der SV-Höchstbeitragsgrundlage iHv EUR 69.720)
        Bitte schauen Sie sich Ihren letzten Steuerbescheid an, ob Sie unter der Einkommensobergrenze sind.
    • Förderungswerber, die über keinen Einkommensteuerbescheid verfügen, haben ihre Einkünfte auf Jahresbasis selbst zu schätzen.
  • Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG/FSVG/ASVG (Einkünfte von zumindest EUR 5.527,92 p.a.)

e.) Beantragung

  • Anträge sind ausschließlich online über das WKO-Antragsformular ab 27.3.2019, 17.00 Uhr möglich (Der Link zur Online-Beantragung wird am 27.3.2020 um 17:00 Uhr auf der WKO-Homepage veröffentlicht (=> siehe hier).
  • Bei Angabe des WKO-Benutzeraccounts beim Einstieg ins Formular erspart man sich das Ausfüllen einiger Daten (Einstieg aber auch ohne WKO-Benutzeraccount möglich)
  • Folgende Daten sind im Antrag jedenfalls anzugeben:
    • Daten, die für die Identifikation nötig sind
    • Sonstige betriebliche Angaben wie Branche, Bankverbindung, Mitarbeiteranzahl, etc.
  • Förderungswerber hat zu bestätigen:
    • Förderungsvoraussetzungen der Richtlinie erfüllt
    • keine Ausschlusstatbestände gemäß der Richtlinie vorliegen
    • alle aus der Richtlinie geltenden Verpflichtungen werden übernommen
    • alle Angaben sind vollständig, richtig und nachweisbar
  • Nach Übermittlung des Antrags erhält man ein Bestätigungs-E-Mail (hierbei handelt es sich noch nicht um eine Zusage für die Förderung). In diesem Mail erhält man auch einen Link, wo binnen 72 Stunden ein Identifikationsnachweis (zB Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) hochzuladen ist. Andere Variante: Man lädt den unterschriebenen Antrag hoch.
  • Sobald die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist, erhält man eine E-Mail-Benachrichtigung und bei Gewährung die Überweisung der Förderung.
  • Auszahlungen für Phase 1 erfolgen nach Abschluss der Förderungsvereinbarungen auf eine inländische Kontoverbindung. Nähere Details zu den Modalitäten der Auszahlung in der Phase 2 werden gesondert festgelegt

f.) WKO-Fragenkatalog zum Härtefallfonds

Einen umfangreichen Fragenkatalog der WKO findest du gleich hier:

2. Ausblick

Da die genauen Rahmenbedingungen des Härtefallfonds derzeit noch finalisiert werden, werden wir selbstverständlich ein Update posten, sobald nähere Informationen vorliegen.

Neben dem Härtefallfonds ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftskammer Wien auch Zuschüsse aus einem “Notlagenfonds” gewährt. In diesem Zusammenhang wird die Förderrichtlinie derzeit mit der Bundesförderung des Härtefallfonds abgestimmt und eine aktualisierte Förderrichtlinie soll in Kürze folgen. (=> siehe hier)

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Veo Partners Founder-Team
Das Team hinter Veo Partners. (c) Veo Partners

Muss ein Unternehmen neue Regularien umsetzen, wird das oft als Hürde gesehen. Das Consulting-Unternehmen Veo Partners will Unternehmen dabei helfen, ihre Lieferketten so anzupassen, dass internationale Reporting-Standards wie die EU Deforestation Regulation (EUDR) oder das Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) erfüllt werden. Für Co-Founder Sebastian Vogler war vor allem die EU-Entwaldungsverordnung ausschlaggebend. Diese habe viele Firmen in der Holz- oder Kaffeebranche vor Herausforderungen gestellt. Um diese zu lösen, brauche es jemanden, der sich gut mit dem Thema auseinandergesetzt habe.

Was besagt die Entwaldungsverordnung der EU (EUDR)?

Mit dem 29. Juni 2023 wurde die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft. Bis zum 30. Dezember 2024 müssen sich Unternehmen und Händler:innen in der EU auf neue Regeln zu entwaldungsfreien Lieferketten einstellen. Sie sollen sicherstellen, dass eine Reihe von Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, nicht zur Entwaldung und Waldschädigung in der EU und anderswo in der Welt beitragen.

Entwaldungsverordnung der EU als Ausgangspunkt

Gegründet wurde Veo Partners von Andreas Siebert, Sebastian Vogler und Thomas Blaschke. Gemeinsam mit vier weiteren Expert:innen deckt das siebenköpfige Team die Themen Lieferkettenmanagement, Risikoanalysen, Geoinformatik, Satellitendaten, Agroforstwirtschaft und ESG-Compliance ab. Das Tullner Startup Beetle ForTech ist über die Geo Citizens FlexCo beteiligt, die übrigen Beteilungen halten zwei bayrische Partner.

Am Beginn dieser Zusammenarbeit stand Thomas Blaschke. Er erkannte, dass es Expertise aus vielen verschiedenen Bereichen braucht, um die Entwaldungsverordnung (EUDR) der EU umzusetzen. “Bildlich gesprochen: Für jeden Sack Kaffee, für jeden Holzstamm, der in die EU importiert wird, braucht man ein sogenanntes Due-Diligence-Zertifikat, ein Sorgfaltszertifikat. Ein solches Zertifikat beweist, dass dieses Gut nicht zu einer Entwaldung oder Walddegradierung beigetragen hat”, sagt Blaschke im Gespräch mit brutkasten. Dafür brauche es sowohl juristisches, als auch technisches Wissen. Veo Partners decke das als Science-based Consulting-Unternehmen ab. Als Startup würde man sich allerdings noch nicht bezeichnen, sagt Blaschke.

Geopositionen sammeln und auswerten

Das “Veo” in Veo Partners steht für das Unternehmensmotto “verify – evaluate – orientate”. Man möchte “Informationen ganzheitlich verifizieren, Risiken bewerten und die strategische Ausrichtung eines Unternehmens anhand von Nachhaltigkeits- und Rechtsvorgaben gestalten”. Veo Partners sehe diese Vorgangsweise als eine “Chance für das gesamte Lieferketten-Management im Unternehmen”.

Konkret werden dabei Lieferantendaten mit Geopositionen gesammelt, ausgewertet und in den jeweiligen Kontext der Kunden eingebettet. Die Expertise rund um die Kartierung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung von Geolokationen stammt von den drei Gründer:innen von Beetle ForTech. Koimé Kouacou, Anh Nguyen und Veo-Partners-Cofounder Sebastian Vogler sind mit ihrer Geolokation-Lösung mittlerweile international tätig.

Dadurch unterscheide man sich auch von dem bekannten Lieferketten-Scaleup Prewave, sagt Thomas Blaschke. Das sei in der Nachhaltigkeitsberichterstattung sehr stark, Veo Partners konzentriere sich hingegen momentan auf die Entwaldungsverordnung. Hier gebe es nur eine Teilüberlappung.

Nachhaltigkeitsassistent mit KI-Unterstützung

Das Unternehmen plant auch, Versicherungslösungen zu entwickeln, die den Kunden dabei helfen sollen, Nachhaltigkeitsrisiken zu minimieren. Ein weiteres Projekt ist die Entwicklung eines KI-gestützten Nachhaltigkeitsassistenten, der Unternehmen bei der Einhaltung von Umweltstandards und der Automatisierung von Compliance-Prozessen unterstützen soll.

Einer der ersten Kunden ist die österreichische Kaffeerösterei Grandoro von Ulrich Salamun, die unter den Namen Biosfair auch ihren eigenen Bio-Kaffee in Nicaragua produziert. Veo Partners unterstützt sie dabei, die Rückverfolgbarkeit der Kaffeelieferkette sicherzustellen.

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