25.05.2021

Propster: 3 Millionen Euro Investment für Wiener PropTech-Startup

Der aws Gründerfonds übernimmt den Lead in der Kapitalrunde, mit der vorrangig die Erschließung neuer Märkte finanziert werden soll.
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v.l.n.r.: Die Propster-Co-Founder Klaus Kainrad, Alexey Loginov, Isabelle Schall, Viktor Demianenko und CEO und Founder Milan Zahradnik
v.l.n.r.: Die Propster-Co-Founder Klaus Kainrad, Alexey Loginov, Isabelle Schall, Viktor Demianenko und CEO und Founder Milan Zahradnik | (c) Markus Schieder

Ein digitales Komplettpaket zur Umsetzung von Bauprojekten will das 2017 von Milan Zahradnik gegründete Wiener Startup Propster (Sonderwunsch Meister GmbH) bieten – der brutkasten berichtete bereits mehrmals. Die Plattform des PropTechs ermöglicht es Käuferinnen, Mietern und Investorinnen, Immobilien online zu erwerben, zu konfigurieren und abzuwickeln. Damit soll der gesamte Projektzyklus abgedeckt werden.

Die cloud-basierte Software soll mehr Transparenz und Effizienz schaffen, indem sie einheitliche Kommunikation und lückenlose Dokumentation bietet. Ein Machine Learning-basiertes System hilft dann beim Finden passender Kunden in der Vermarktung. „Durch die Verlagerung der Konversation und Entscheidungsfindung auf eine intelligente digitale Plattform entfallen darüber hinaus bis zu 75 Prozent der ansonsten nötigen persönlichen Kundentermine“, verspricht man seitens des Startups.

Propster: Mit frischem Kapital nach Russland, Dubai und in die USA

Nun schloss Propster eine weitere Finanzierungsrunde ab. Insgesamt drei Millionen Euro werden unter dem Lead des aws Gründerfonds investiert. Neu steigen dabei auch Axeleo aus Frankreich und Pi Labs aus Großbritannien ein. Die Bestandsinvestoren, darunter Allinvest Unternehmensbeteiligung und Ertler Holding beteiligen sich ebenfalls an der aktuellen Runde.

„Propster fokussiert stark auf die Verbesserung der digitalen Consumer Experience im Prozess des Immobilienerwerbs und -managements, damit die digitale Konfiguration von Wohnungen bald so einfach ist, wie dies bereits in der Automobilindustrie der Fall ist. Ausschlaggebend für das Investment war letztlich auch das visionäre Team sowie die beeindruckende Wachstums- und Internationalisierungstraktion“, kommentiert Leon Ahlers, Investment Manager aws Gründerfonds.

Das Kapital soll vorwiegend in die Erschließung neuer Märkte in Russland, dem Emirat Dubai und den USA sowie die Weiterentwicklung des Produkts mit zusätzlichen Funktionen fließen, heißt es vom Startup. Derzeit bedient das PropTech mit 33 Mitarbeitern etwa 90 Kunden in Deutschland, Österreich, Schweiz, Großbritannien und Italien. Mit einem Projektvolumen von rund drei Milliarden Euro kommt die Plattform aktuell insgesamt bei knapp 15.000 Wohn- und Büroeinheiten zum Einsatz. Zu den Referenzkunden zählen Strabag, die Frank Gruppe, APO Projekt, Corpus Sireo und die ZIMA Unternehmensgruppe.

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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