18.09.2017

„Brainternet“: Menschliches Gehirn erstmals live ins Internet gestreamt

Das "Brainternet"-Projekt streamt Gehirnströme ins Internet und verwandelt das menschliche Gehirn in einen Internet of Things Knoten im World Wide Web. Die Verbindung in Echtzeit mit dem Internet soll weltweit zum ersten Mal durchgeführt worden sein.
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Wissenschaftlern der University of the Witwatersrand in Johannesburg ist es eigenen Angaben nach zum ersten Mal gelungen, ein menschliches Gehirn in Echtzeit mit dem Internet zu verknüpfen. Das Projekt verwandelt das Gehirn zu einem Knoten im Internet-of-Things-Gefüge.

Brainternet streamt Gehirnwellen ins Internet

Für das Projekt werden Gehirnaktivitäten sichtbar gemacht und in einen Livestream im Internet übertragen. „Es fehlen einfach verständliche Daten darüber, wie das menschliche Gehirn funktioniert und Informationen verarbeitet“, meint der Initiator des Projekts, Adam Pantanowitz. Aufschluss darüber verspricht sich der Universitätsvortragende durch Brainternet. Durch das Sichtbarmachen der Gehirnaktivität sollen die Vorgänge im Gehirn eines Menschen einfach erklärt werden können. Und zwar per Livestream und in Echtzeit. Menschen sollen auf dieser Weise die Vorgänge ihres eigenen Gehirns und das anderer besser verstehen lernen.

Livestream auf Website

Brainternet funktioniert, indem es Signale eines Elektroenzephalogramm (EEG) – eine Methode der Neurologie für einen schnellen Überblick zu Hirnaktivitäten -, also Gehirnwellen, in einen Open Source Brain-Livestream überträgt. Dafür muss die teilnehmende Person ein internetfähiges, mobiles EEG über eine Zeit lang tragen. Währenddessen werden die EEG Signale in einen so genannten “Rasperry Pi”, also einen Kreditkarten-großen Mini-Computer, übertragen. Dieser sorgt per Software dafür, dass die Signale in einem Livestream auf einer Website sichtbar werden. Der User soll am Bildschirm seine eigene Gehirnaktivität live beobachten können.

Gehirn mit Input-Output-Funktion

„Unser langfristiges Ziel ist es, Interaktivität zwischen dem User und dessen Gehirn zu ermöglichen“, meint Projekt-Initiator Adam Pantanowitz.

(c) University of the Witwatersrand in Johannesburg: Adam Pantanowitz.

“Unser langfristiges Ziel ist es, Interaktivität zwischen dem User und dessen Gehirn zu ermöglichen, und zwar so, dass der User einen Stimulus verursacht und daraufhin die Reaktion sieht”, so Pantanowitz. In Zukunft soll Brainternet außerdem in Richtung Smartphone-App weiterentwickelt werden. Aufnahmen sollen per App klassifiziert und einem Maschine Learning-Algorithmus zur Verfügung gestellt werden.

Brainternet soll schon bald das Gehirn nicht nur zum Input-, sondern auch zum Output-Kanal machen: “In Zukunft könnte Information in beide Richtungen übertragen werden”, so der Initiator.

Weiterführende Links: Wits Universität, Medicalxpress

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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