23.05.2023

Französische Priester können jetzt per QR-Code gecheckt werden

Geistliche bekommen in Frankreich nun einen Priester-Ausweis mit QR-Code, über den Verantwortliche auf ein Online-Register zugreifen können.
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Priester-Ausweis mit QR-Code in Frankreich
(c) Jacob Bentzinger via Unsplash

Kann man dem neuen Priester im Ort vertrauen? Diese Frage ist angesichts der zahlreichen Missbrauchsfälle in der katholischen Kirche in den vergangenen Jahrzehnten leider allzu berechtigt. Doch wie kontrolliert man zuverlässig, ob ein Geistlicher eine problematische Vergangenheit hat und es jetzt andernorts erneut probiert? Frankreich legt nun eine Lösung vor: einen eigenen Priester-Ausweis, der im Aufbau am französischen Personalausweis orientiert ist. In einer im Frühjahr publizierten Studie war hochgerechnet worden, dass in Frankreich seit den 1950’er-Jahren mehr als 300.000 Kinder in Einrichtungen unter kirchlicher Aufsicht missbraucht wurden. Das führte zu einer neuerlichen Welle der Empörung und einer Transparenz-Offensive der Kirche.

QR-Code am Priester-Ausweis: Online-Register zeigt Ampel, aber nicht konkrete Probleme

Der Priester-Ausweis verfügt neben persönlichen Daten, einem Foto und einer Identifikationsnummer auch über einen QR-Code. Mit diesem können die örtlichen Kirchenverantwortlichen auf ein landesweites Online-Register zugreifen, in dem unter anderem etwaige Missbrauchsvorwürfe oder aus anderen Gründen erfolgte Berufsverbote und -einschränkungen vermerkt sind.

Diese sind bei Abruf aber nicht direkt zu sehen. Stattdessen verfügt die Oberfläche des Registers über ein Ampelsystem zwischen grün (bzw. blau bei Diakonen) für „keine Einschränkungen“ und rot für „Berufsverbot“. Priester, gegen die Missbrauchsvorwürfe vorliegen, aber keine Verurteilung, dürfen übrigens bloß nicht mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, wohl aber andere Tätigkeiten ausüben, sind also im Ampelsystem orange. Das ruft bereits Kritik am neuen Priester-Ausweis hervor, weil Geistliche auch aus ganz harmlosen Gründen orange eingestuft sein können, etwa, wenn sie erst kürzlich geweiht wurden und daher noch keine Messen lesen dürfen. Wirklich transparent ist also auch dieses System nicht.

System soll auch Fake-Priester verhindern

Neben Missbrauch soll mit dem neuen Priester-Ausweis auch das Auftreten von Fake-Priestern verhindert werden. Auch dabei handelt es sich um ein reales Problem, wie ein 2021 in Südfrankreich aufgeflogener Fall zeigt. Ein Mann gab sich dort mehr als zwei Jahrzehnte lang als Franziskanermönch „Pater Don Romano“ aus. Er ließ sich von wohlwollenden Kirchengemeinden Quartiere bereitstellen, hielt Messen und nahm Beichten ab. Dabei knöpfte er Gemeindemitgliedern auf betrügerische Weise Geld ab. So gibt es etwa Berichte von einer Frau, die dem Fake-Priester 2.500 Euro für ein vermeintliches Kinderheim in Afrika gab.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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