21.04.2023

Je nach Smartphone zahlt man mehr für den Urlaub

Ein Test der Arbeiterkammer zeigt neuerlich: Der Preis für Flüge und Hotels variiert massiv je nach benutztem Gerät und Wohnort.
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Flugzeug Flug-Buchung Preisunterschied
(c) Emanuel via Unsplash

Buchen Sie ihren Urlaub lieber vom Laptop oder vom Smartphone aus? Und ist es ein iPhone oder MacBook, oder ein Gerät eines anderen Anbieters? Das klingt zunächst nach einer relativ irrelevanten Fragestellung, macht aber mitunter einen erheblichen Unterschied. Das stellte die Arbeiterkammer (AK) zum wiederholten Mal in einem Test fest. Demnach variieren die Preise für zugleich abgefragte Flüge und Hotelaufenthalte je nach benutztem Gerät und auch nach dem Ort, an dem man sich aufhält, mitunter massiv. Auch Cookie-Einstellungen in Kombination mit der persönlichen Web-Suchhistorie können demnach große Preisunterschiede hervorrufen.

34 Prozent Preisdifferenz bei Hotelaufenthalt

In 30 Testläufen wurden von der AK mit jeweils bis zu 24 verschiedenen Endgeräten verteilt auf sieben Bundesländer angebotene Preise auf unterschiedlichen Portalen verglichen. Den negativen Spitzenplatz holte dabei dieses Jahr ein dreitägiger Hotelaufenthalt auf Kreta via booking.com. Dieser wurde mit 20 Geräten gleichzeitig abgefragt. Von einem Smartphone in der Steiermark aus kostete er 578 Euro, mit einem Smartphone anderer Marke in Tirol waren es 777 Euro – eine Preisdifferenz von 34,4 Prozent.

Teilweise starke Variation auch bei Flügen, kaum Preisunterschiede bei Amazon

Auch ein Flug nach Zypern über das Portal fluege.de zeigte einen saftigen Preisunterschied. Von einem Smartphone in Wien aus kostete dieser 518 Euro, von allen Laptops und iPads im Test aus kostete er dagegen 606 Euro, also um rund 17 Prozent mehr. Die AK testete auch mögliche Preisunterschiede bei Amazon – dort war die maximale Differenz im Test allerdings mit 0,7 Prozent sehr niedrig.

Bei einem Test nur iPhone in Salzburg billiger

Doch auch bei Hotel- und Flugbuchungen gibt es nicht immer Preisdifferenzen. Ein Flug nach Malta über fluege.de kostete etwa an vier von sechs Erhebungstagen bei allen Endgeräten immer gleich viel. An zwei Erhebungstagen war es anders: Ausgerechnet eine Buchung mit einem iPhone von Salzburg aus war einmal um 13,9 Prozent billiger, eine in Wien am anderen Tag dafür um 2,6 Prozent teurer.

„Auch für Konsumentenschützer:innen nicht nachvollziehbar“

So wirklich schlau wird man aus den Testergebnissen also nicht. „Es gibt kein bestes Gerät und keinen besten Zeitpunkt, um online zu buchen“, stellt die AK in einer Aussendung klar. „Es gibt keine generelle Formel, mit welchem Gerät man wann und wo am günstigsten buchen kann. Es kommt möglicherweise auch aufs Surfverhalten an“. Wo sich Konsument:innen befinden, spiele nicht so eine große Rolle. „Es ist für Konsumentinnen und Konsumenten und auch für uns Konsumentenschützerinnen und Konsumentenschützer nicht nachvollziehbar, wovon die unterschiedlichen Preise abhängen“, räumen die Tester:innen ein.

Drei Tipps für den besten Preis

Drei Tipps geben sie dennoch: Nutzer:innen sollten sich Preise auf unterschiedlichen Vergleichsplattformen ansehen. Sie sollten die Abfrage sowohl vom Handy als auch vom Laptop aus durchführen. Und sie sollten im Browser keine Aktivitätenverfolgung zulassen, Tracking blockieren und Cookies sowie Website-Daten mit dem Schließen des Fensters automatisch löschen.

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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede
Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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