21.04.2023

Je nach Smartphone zahlt man mehr für den Urlaub

Ein Test der Arbeiterkammer zeigt neuerlich: Der Preis für Flüge und Hotels variiert massiv je nach benutztem Gerät und Wohnort.
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Flugzeug Flug-Buchung Preisunterschied
(c) Emanuel via Unsplash

Buchen Sie ihren Urlaub lieber vom Laptop oder vom Smartphone aus? Und ist es ein iPhone oder MacBook, oder ein Gerät eines anderen Anbieters? Das klingt zunächst nach einer relativ irrelevanten Fragestellung, macht aber mitunter einen erheblichen Unterschied. Das stellte die Arbeiterkammer (AK) zum wiederholten Mal in einem Test fest. Demnach variieren die Preise für zugleich abgefragte Flüge und Hotelaufenthalte je nach benutztem Gerät und auch nach dem Ort, an dem man sich aufhält, mitunter massiv. Auch Cookie-Einstellungen in Kombination mit der persönlichen Web-Suchhistorie können demnach große Preisunterschiede hervorrufen.

34 Prozent Preisdifferenz bei Hotelaufenthalt

In 30 Testläufen wurden von der AK mit jeweils bis zu 24 verschiedenen Endgeräten verteilt auf sieben Bundesländer angebotene Preise auf unterschiedlichen Portalen verglichen. Den negativen Spitzenplatz holte dabei dieses Jahr ein dreitägiger Hotelaufenthalt auf Kreta via booking.com. Dieser wurde mit 20 Geräten gleichzeitig abgefragt. Von einem Smartphone in der Steiermark aus kostete er 578 Euro, mit einem Smartphone anderer Marke in Tirol waren es 777 Euro – eine Preisdifferenz von 34,4 Prozent.

Teilweise starke Variation auch bei Flügen, kaum Preisunterschiede bei Amazon

Auch ein Flug nach Zypern über das Portal fluege.de zeigte einen saftigen Preisunterschied. Von einem Smartphone in Wien aus kostete dieser 518 Euro, von allen Laptops und iPads im Test aus kostete er dagegen 606 Euro, also um rund 17 Prozent mehr. Die AK testete auch mögliche Preisunterschiede bei Amazon – dort war die maximale Differenz im Test allerdings mit 0,7 Prozent sehr niedrig.

Bei einem Test nur iPhone in Salzburg billiger

Doch auch bei Hotel- und Flugbuchungen gibt es nicht immer Preisdifferenzen. Ein Flug nach Malta über fluege.de kostete etwa an vier von sechs Erhebungstagen bei allen Endgeräten immer gleich viel. An zwei Erhebungstagen war es anders: Ausgerechnet eine Buchung mit einem iPhone von Salzburg aus war einmal um 13,9 Prozent billiger, eine in Wien am anderen Tag dafür um 2,6 Prozent teurer.

„Auch für Konsumentenschützer:innen nicht nachvollziehbar“

So wirklich schlau wird man aus den Testergebnissen also nicht. „Es gibt kein bestes Gerät und keinen besten Zeitpunkt, um online zu buchen“, stellt die AK in einer Aussendung klar. „Es gibt keine generelle Formel, mit welchem Gerät man wann und wo am günstigsten buchen kann. Es kommt möglicherweise auch aufs Surfverhalten an“. Wo sich Konsument:innen befinden, spiele nicht so eine große Rolle. „Es ist für Konsumentinnen und Konsumenten und auch für uns Konsumentenschützerinnen und Konsumentenschützer nicht nachvollziehbar, wovon die unterschiedlichen Preise abhängen“, räumen die Tester:innen ein.

Drei Tipps für den besten Preis

Drei Tipps geben sie dennoch: Nutzer:innen sollten sich Preise auf unterschiedlichen Vergleichsplattformen ansehen. Sie sollten die Abfrage sowohl vom Handy als auch vom Laptop aus durchführen. Und sie sollten im Browser keine Aktivitätenverfolgung zulassen, Tracking blockieren und Cookies sowie Website-Daten mit dem Schließen des Fensters automatisch löschen.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
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Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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