12.01.2024

Nach Konkurs startet Anna Abermann mit Pona neu durch

Im Juli 2023 musste Anna Abermann mit Pona Insolvenz anmelden. Ein Sanierungsverfahren scheiterte und es folgte der Konkurs. Nun startet die Gründerin mit einem neuen Unternehmen und Partner an Bord neu durch.
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Anna Abermann | (c) Studiomato

Erfrischende Bio-Getränke ohne Zucker und Zusatzstoffe – das ist das Konzept des 2014 gegründeten Wiener Getränke Startups Pona rund um Anna Abermann. Ende Juli musste die Gründerin mit der dahinterstehenden Firma Pona Sonst Nix GmbH Insolvenz anmelden. Die Passiva beliefen sich in Summe auf rund 1,2 Millionen Euro. Dazu zählten unter anderem Verbindlichkeiten bei der Bank und Schulden bei Lieferanten (brutkasten berichtete). Als einen der Gründe für die Insolvenz führte Abermann damals den starken Rückgang der Kaufkraft im Biosegment an. Zudem verlor das Startup im Frühjahr 2023 eine Listung bei einem größeren Händler.

Sanierungsverfahren für Pona scheiterte

Mit Anmeldung der Insolvenz Ende Juli 2023 folgte ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung. „Ein Neustart mit einer Sanierung war allerdings nicht möglich, somit haben wir diese in ein Konkursverfahren abgeändert“, so Abermann. Der Grund: Ein entsprechender Partner mit ausreichend Kapital für die Sanierung wurde nicht gefunden – unter anderem auch aufgrund einer laufenden Crowd-Finanzierung des Unternehmens. Im Oktober 2023 entschied die damals zuständige Masseverwalterin schlussendlich, dass die Sanierung nicht fortgeführt wird und der Konkurs über einen klassischen Asset-Deal abgewickelt wird.

Neues Unternehmen mit neuem Partner

Trotz Konkurses konnte Abermann die Marke und Idee hinter Pona retten. Wie die Gründerin gegenüber brutkasten bestätigt, konnte mit dem österreichischen Unternehmer Wolfgang Fojtl nun ein neuer Partner gefunden werden. Fojtl ist Eigentümer der Marke Verival, die sich auf Bio-Frühstücksprodukte spezialisiert hat. Für den Neustart wurde zudem mit der Wonderful Biodrinks GmbH bereits im Dezember ein neues Unternehmen gegründet. Mit der neuen Gesellschaft wurden die Markenrechte aus der Konkursmasse gekauft.

Abermann ist in dem neuen Unternehmen nun erstmals Mehrheitsgesellschafterin. „Wir hatten bereits in der Vergangenheit mit Wolfgang Fojtl so eine Art Mentorenbeziehung“, so Abermann. Zudem sei das gegenseitige Vertrauensverhältnis durch „gemeinsame Werte“ geprägt.

Schlankere Strukturen und gemeinsame Synergien

Im Gegensatz zur Pona Sonst Nix GmbH sei die neue Wonderful Biodrinks GmbH viel schlanker aufgestellt, wie Abermann anmerkt. „Wir haben nun den Vorteil, dass wir gemeinsam Vertriebsstrukturen nutzen können“, so die Gründerin. Und sie merkt an: „Wir können uns im Prinzip den Neustart nur leisten, da wir an bestehende Strukturen anknüpfen“. Während ihre alte Firma in Hochzeiten bis zu zwölf Mitarbeiter:innen zählte, muss Abermann nun allerdings mit einem kleinen Team von drei Leuten starten. Zudem sollen neben Pona die Marken bitterschön und TSSSCHK weitergeführt werden. Die vierte Marke Ich bin Was?er wird aufgrund der hohen Glaskosten vorerst jedoch eingestellt.

Produktionsanlagen von Pona werden weiter genutzt

Bereits vor Weihnachten konnten mit der neuen Firma die ersten Getränke produziert werden. Trotz der Unsicherheiten und dem Konkurs habe der Abfüllpartner die Beziehung zu Pona aufrechterhalten, so Abermann. Auch zwei größere Händler hätten die Listung der Biogetränke nicht aufgegeben. „Ich möchte hiermit wirklich eine Lanze für unsere Kunden und Lieferanten brechen. So etwas kann man sich im Leben nicht zweimal wünschen“. Zudem konnten Kunden in der Übergangszeit auch mit noch vorhandenen Beständen im Lager versorgt werden. Trotz der geglückten Rettung hält sie abschießend fest. „Das Jahr wird dennoch eine Herausforderung für uns“.


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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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